Nach aktueller Rechtslage kann Pflegegeld aus der Verhinderungspflege in vielen Fällen steuerfrei bleiben – aber nicht in allen. Entscheidend sind der Verwandtschaftsgrad, ob die Pflegeperson erwerbsmäßig tätig wird und in welchem Umfang die Leistungen fließen.
Im Folgenden eine Einordnung der Redaktion Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., nach heutigem Stand im Jahr 2026 auf Basis der Grundsystematik von Einkommensteuergesetz (EStG) und Sozialrecht.
Was Finanzämter prüfen
In Informationsbroschüren der Finanzverwaltung und Pflegekassen wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Pflegegeldleistungen grundsätzlich als „Einnahmen“ im Sinne des § 2 EStG denkbar sind, aber häufig unter besondere Steuerbefreiungen oder die Liebhaberei-Grenze fallen (z. B. Hinweise der Landesfinanzbehörden und des Bundesgesundheitsministeriums). Am Ende entscheidend ist: Liegt eine erwerbsmäßige Pflege vor – ja oder nein? Unsere Redaktion hat die einschlägigen fachlichen Informationen zur steuerlichen Behandlung von Pflegegeld und Verhinderungspflege ausgewertet.
Begriffsklärung: Was ist Pflegegeld der Verhinderungspflege?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können über die Pflegeversicherung Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wenn die sonst pflegende Person vorübergehend ausfällt (Urlaub, Krankheit, Entlastung).
Wesentliche Eckpunkte:
- Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Jahr.
- Wird die Verhinderungspflege durch Privatpersonen (z. B. Angehörige, Nachbarn, Freunde) erbracht, kann das Geld direkt an diese Personen gezahlt oder vom Pflegebedürftigen weitergeleitet werden.
- Daneben gibt es das laufende Pflegegeld, das an die pflegende Person bzw. den Pflegebedürftigen fließt und im Sozialrecht eine eigene Funktion hat.
Im Alltag verschwimmt häufig die Grenze: „Pflegegeld“, „Verhinderungspflege“, „Entschädigung“ – für das Finanzamt sind diese Begriffe aber nicht austauschbar.
Höhe des Geldleistung bei Verhinderungspflege
Die Pflegekasse erstattet bei der Verhinderungspflege aktuell bis zu 3.539 Euro nachgewiesene Kosten pro Jahr. Dieser maximale Gesamtbetrag gilt für bis zu acht Wochen Ersatzpflege im Kalenderjahr und kann für ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, Ehrenamtliche oder Angehörige genutzt werden. Für nahe Angehörige bzw. Personen aus dem gemeinsamen Haushalt gelten zusätzlich spezielle, niedrigere Höchstbeträge (z. B. 694 Euro bei Pflegegrad 2, 1.198 Euro bei Pflegegrad 3, 1.600 Euro bei Pflegegrad 4, 1.980 Euro bei Pflegegrad 5), sofern sie die Verhinderungspflege selbst erbringen.
Grundsatz: Angehörigenpflege meist steuerfrei
Für nahe Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, gilt in der Praxis regelmäßig: Die Zahlungen für Verhinderungspflege sind in der Regel nicht als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen, wenn
- die Pflege „unentgeltlich“ im Sinne des Gesetzes gedacht ist,
- die Zahlungen nur eine Anerkennung oder Aufwandsentschädigung darstellen,
- und keine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht.
Typische Konstellation:
- Eine Tochter übernimmt 14 Tage im Jahr die Verhinderungspflege für ihre pflegebedürftige Mutter, die sonst von ihrem Ehemann betreut wird.
- Die Pflegekasse erstattet 1.000 Euro aus der Verhinderungspflege, die an die Tochter weitergeleitet werden.
Hier wird die Finanzverwaltung in der Regel keine steuerpflichtige selbstständige Tätigkeit annehmen, solange keine regelmäßige, auf Einnahmenerzielung gerichtete Pflegeleistung gegenüber wechselnden Pflegebedürftigen vorliegt. Die Zahlung gilt als Anerkennung beziehungsweise Aufwandsersatz innerhalb der familiären Beistandspflicht.
Wann Verhinderungspflege steuerpflichtig werden kann
Anders sieht es aus, wenn die Pflegeperson erkennbar erwerbsmäßig tätig ist. Typische Warnsignale aus Sicht der Finanzverwaltung:
- Die Pflegeperson betreut mehrere Pflegebedürftige gegen Entgelt.
- Es besteht ein klar erkennbares „Pflegeangebot“ (z. B. über Anzeigen, Website, regelmäßige Vermittlung).
- Die Vergütung liegt deutlich über dem typischen Aufwandsersatz (z. B. mehrere Tausend Euro jährlich, aufgesplittet auf viele Einsätze).
- Es wird regelmäßig und planbar gearbeitet (z. B. jede Woche mehrere Tage).
In solchen Fällen kann das Finanzamt von einer selbstständigen Tätigkeit nach § 18 oder § 15 EStG ausgehen – mit der Folge, dass:
- eine Einkommensteuererklärung mit entsprechenden Einnahmen-Überschuss-Rechnungen notwendig wird,
- gegebenenfalls Einkommensteuer anfällt,
- bei Überschreiten von Freigrenzen auch Umsatzsteuerpflicht geprüft wird.
Beispiel:
Eine pensionierte Pflegekraft übernimmt systematisch Verhinderungspflege für verschiedene Familien in der Region und erzielt hieraus 8.000 Euro im Jahr. Das Risiko, dass dies als steuerpflichtige, gewerbe- oder freiberufähnliche Tätigkeit eingestuft wird, ist hoch.
Ein Steuerexperte würde diesen Fall so einordnen: „Je mehr die Tätigkeit wie ein Mini-Pflegedienst wirkt, desto weniger lässt sich noch von bloßer ‚Nachbarschaftshilfe‘ sprechen.“
Besonderheit: Pflege durch entfernte Verwandte oder Nachbarn
Nicht nur der Umfang, auch der Verwandtschaftsgrad spielt eine Rolle bei der Einordnung.
- Bei engen Angehörigen (Kinder, Eltern, Ehegatten) neigt die Finanzverwaltung stärker dazu, eine nicht steuerbare familiäre Hilfe anzunehmen.
- Bei entfernteren Verwandten (Cousins, Verschwägerte) oder Nachbarn wird genauer geprüft, ob das noch unentgeltliche Hilfe oder bereits entgeltliche Pflegeleistung ist.
Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Konstellationen klargestellt, dass auch nichtverwandte Pflegepersonen unter Umständen steuerfrei bleiben können, sofern die Zahlungen klar als Aufwandsentschädigung zu verstehen sind und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. In Grenzfällen entscheiden Details: Häufigkeit, Höhe der Zahlungen, Art der Vereinbarung.
Beispielrechnung: Wo die Grenze in der Praxis verläuft
Ein praxisnahes Beispiel zeigt die Dimension:
- Eine Nachbarin übernimmt in einem Kalenderjahr insgesamt 25 Tage Verhinderungspflege für einen pflegebedürftigen Senior im Haus.
- Es werden pauschal 50 Euro pro Tag als Aufwandsentschädigung gezahlt, insgesamt also 1.250 Euro.
- Die Nachbarin ist sonst nicht in der Pflege tätig, hat keine weiteren Pflegekunden und keine Werbung geschaltet.
Hier lässt sich gut argumentieren, dass es sich um nicht steuerbare Nachbarschaftshilfe handelt, die eher an die Unterstützung im Rahmen der täglichen Lebensführung erinnert und in einem vernünftigen Verhältnis zur aufgewendeten Zeit steht.
Würde dieselbe Person aber für fünf verschiedene Pflegebedürftige jeweils 25 Tage im Jahr Verhinderungspflege übernehmen und so auf 6.000 bis 7.000 Euro kommen, wäre die Wahrscheinlichkeit einer steuerlichen Einstufung als selbstständige Tätigkeit deutlich höher.
Wie Finanzämter intern prüfen
Ein Detail, das in offiziellen Broschüren kaum auffällt, in internen Checklisten aber sehr präsent ist: Finanzämter schauen bei Verhinderungspflege-Zahlungen auf bestimmte „Indikatoren“, die durch Meldungen der Pflegekassen oder durch Steuererklärungen sichtbar werden können.
Dazu gehören nach Berichten aus der Praxis unter anderem:
- Wiederkehrende Zahlungen aus Verhinderungspflege auf dieselbe Person,
- auffällig hohe Summen, die nicht zum restlichen Einkommenbild passen,
- Hinweise in der Steuererklärung (z. B. Werbungskosten, Fahrtkosten im Pflegekontext).
Ein erfahrener Steuerberater formuliert es in der Beratung häufig so: „Ein, zwei Fälle im Jahr in der Familie sind selten ein Problem. Wer aber quer durch den Ort als ‚private Pflegevertretung‘ bekannt ist, sollte die Einnahmen nicht einfach ignorieren.“
Praxis-Tipps für pflegende Angehörige und Helfer
Für Angehörige und private Pflegepersonen lassen sich daraus einige klare Handlungslinien ableiten:
- Dokumentation der familiären oder nachbarschaftlichen Nähe
Kurz festhalten, in welchem Verhältnis man zur pflegebedürftigen Person steht und in welchem Umfang die Hilfe erfolgt. - Höhe der Leistungen im Blick behalten
Einmalige oder seltene Einsätze mit überschaubaren Beträgen bewegen sich typischerweise in einem steuerlich risikolosen Rahmen. - Keine „heimliche Nebentätigkeit“ aufbauen
Wer spürbar regelmäßig und für mehrere Haushalte gegen Entgelt pflegt, sollte die Einnahmen offen deklarieren und sich beraten lassen, statt auf vermeintliche Steuerfreiheit zu hoffen. - Im Zweifel beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein nachfragen
Die Grenze zwischen steuerfreier Anerkennung und steuerpflichtiger Tätigkeit ist einzelfallabhängig. Eine kurze fachliche Einschätzung kann späteren Ärger mit dem Finanzamt verhindern.
Fazit
Pflegegeld der Verhinderungspflege muss in vielen typischen Familienkonstellationen nicht versteuert werden – insbesondere, wenn Angehörige im Rahmen ihrer Beistandspflichten unterstützen und nur eine moderate Aufwandsentschädigung erhalten. Kritisch wird es dort, wo aus gelegentlicher Hilfe eine faktische Pflege-Nebentätigkeit wird. Entscheidend sind Verwandtschaftsgrad, Häufigkeit und Höhe der Zahlungen sowie die erkennbare Absicht, mit der Pflege Einkommen zu erzielen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 2, 15, 18
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Leistungen der Pflegeversicherung, Verhinderungspflege
