Grundsätzlich steuerfrei: Pflegegeld ist keine Einkunft
Zunächst gilt: Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Es soll sicherstellen, dass Pflegebedürftige ihre Betreuung zu Hause selbst organisieren und Angehörige finanziell entlasten.
Das bedeutet: Pflegebedürftige müssen das Pflegegeld niemals versteuern – es gilt steuerrechtlich nicht als Einkommen, sondern als Unterstützungsleistung der Pflegeversicherung.
Auch pflegende Angehörige profitieren in der Regel:
Erhalten sie das Pflegegeld im Rahmen einer familiären oder persönlichen Beziehung weitergereicht, bleibt es ebenfalls steuerfrei.
Die „sittliche Pflicht“ – warum das Finanzamt kein Einkommen erkennt
Das Einkommensteuergesetz (§ 33 Abs. 2 EStG) kennt eine wichtige Ausnahme: Pflegeleistungen, die aus einer „sittlichen Pflicht“ erfolgen, werden nicht als bezahlte Tätigkeit betrachtet.
Diese sittliche Pflicht gilt, wenn eine enge persönliche oder familiäre Bindung besteht – also etwa zwischen:
- Eltern und Kindern,
- Ehe- oder Lebenspartnern,
- Großeltern und Enkeln,
- Geschwistern oder
- engen Freundinnen und Freunden, die regelmäßig im Alltag helfen.
Das Finanzamt geht dann davon aus, dass die Pflege nicht gewerblich, sondern aus persönlicher Verbundenheit oder moralischer Verantwortung erfolgt. In diesen Fällen ist selbst das weitergereichte Pflegegeld komplett steuerfrei.
Wann Pflegegeld steuerpflichtig wird
Pflegende Angehörige müssen das erhaltene Geld nur dann versteuern, wenn:
- keine persönliche Bindung besteht (z. B. bei Nachbarschaftspflege gegen Bezahlung ohne familiären Bezug),
- sie mehr Geld erhalten als das gesetzliche Pflegegeld,
- oder die Pflege vertraglich oder gewerblich organisiert ist – etwa über Stundenabrechnungen oder in Kombination mit anderen Einnahmen aus Pflegedienstleistungen.
Ein typisches Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 erhält 599 Euro Pflegegeld im Monat. Gibt sie ihrem Sohn 599 Euro weiter, ist das steuerfrei. Zahlt sie ihm jedoch 1.000 Euro im Monat, muss der Sohn die 401 Euro über dem Pflegegeldsatz als Einkommen angeben – und gegebenenfalls versteuern.
Ebenso steuerpflichtig wäre die Zahlung, wenn ein entfernter Bekannter gegen Entgelt (also nicht aus sittlicher Verpflichtung) pflegt. Dann gilt das Einkommen als haushaltsnahe Dienstleistung oder selbstständige Tätigkeit.
Wird die Zahlung von Pflegegeld von der Pflegekasse an das Finanzamt gemeldet?
Nein, die Zahlung von Pflegegeld wird nicht automatisch von der Pflegekasse an das Finanzamt gemeldet.
Grund: Pflegegeld ist eine steuerfreie Sozialleistung
Das Pflegegeld gilt nach § 37 SGB XI als zweckgebundene Sozialleistung der Pflegeversicherung, die ausschließlich zur Organisation häuslicher Pflege dient. Daher ist es keine steuerpflichtige Einnahme.
Die Pflegekassen melden lediglich technische und beitragsbezogene Daten an andere Behörden – etwa im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen, aber nicht die Auszahlung von Pflegegeld.
Ausnahmen bei steuerpflichtiger Pflege
In seltenen Fällen kann das Finanzamt Informationen erfragen, etwa wenn:
- das Pflegegeld nicht an Angehörige, sondern an gewerbliche Pflegepersonen weitergegeben wird,
- eine vertraglich geregelte Vergütung für Pflegeleistungen vorliegt,
- oder deutlich höhere Beträge gezahlt werden als das gesetzlich vorgesehene Pflegegeld.
In diesen Ausnahmen kann das Finanzamt prüfen, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Eine automatische Datenübermittlung durch Pflegekassen erfolgt dabei dennoch nicht regelmäßig und nicht standardmäßig.
Fazit
Das Pflegegeld bleibt für Pflegebedürftige und Angehörige im Regelfall:
- steuerfrei,
- nicht meldepflichtig,
- und nicht automatisch ans Finanzamt übermittelt.
Nur wer Pflegeleistungen gewerblich oder entgeltlich außerhalb der familiären Pflegesituation erbringt, muss das erhaltene Geld von sich aus, also selbst, beim Finanzamt angeben. Eine automatische Übermittlung der Zahlung erfolgt nicht.
Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung
Eine Besonderheit gilt für Versicherte, die ihre Pflege über eine private Pflegepflichtversicherung (PPV) erhalten.
Doch auch dort gilt: Alle Leistungen – einschließlich Pflegegeld – sind steuerfrei, sofern sie zur Sicherung der häuslichen Versorgung genutzt werden.
Pflegepauschbetrag – steuerliche Entlastung zusätzlich möglich
Pflegende Angehörige können das Pflegegeld steuerfrei erhalten und gleichzeitig den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen.
Der Pflegepauschbetrag ist ein jährlicher Steuervergünstigungsbetrag für unentgeltliche Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld und wird nicht mit dem Pflegegeld verrechnet.
Höhe des Pflegepauschbetrags 2025:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 und 5: 1.800 Euro
Voraussetzungen:
- Die Pflege findet unentgeltlich statt (Pflegegeld zählt nicht als Entgelt).
- Es besteht mindestens Pflegegrad 2.
- Die Pflege erfolgt in der eigenen oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person.
- Es handelt sich um eine persönliche Pflege, nicht um eine professionelle Tätigkeit.
Der Pflegepauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen pauschal, ohne Nachweis einzelner Kosten – ein einfacher Weg, Steuern zu sparen.
Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar
Wer Pflegegeld erhält, kann neben dem Pflegepauschbetrag auch weitere Steuerermäßigungen nutzen:
- 20 Prozent der Kosten für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Pflegedienste (max. 4.000 Euro jährlich) lassen sich absetzen.
- Voraussetzung: Die Zahlung erfolgt per Überweisung, da Barzahlungen steuerlich nicht mehr anerkannt werden.
Diese Möglichkeiten gelten zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegepauschbetrag – sie können also kombiniert werden, wenn Angehörige verschiedene Formen der Unterstützung finanzieren.
Steuerliche Grauzonen: aufpassen bei Zusatzvereinbarungen
Pflegende Angehörige sollten darauf achten, keine schriftlichen Pflegeverträge mit Entgeltvereinbarung abzuschließen, wenn sie das Pflegegeld steuerfrei behalten möchten.
Solche Verträge könnten das Verhältnis zu einer erwerbsmäßigen Pflege machen, womit das Einkommen steuerpflichtig würde.
Zudem sollten Angehörige bei höheren Zahlungen immer belegen können, dass das Geld tatsächlich zur Abdeckung von Pflegemehraufwendungen genutzt wurde – etwa Fahrkosten, Pflegehilfsmittel oder Essenszubereitung.
Steuerfallen vermeiden – praktische Tipps
- Pflegegeld nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens weitergeben. Höhere Zahlungen können Steuern auslösen.
- Keine gewerblichen Tätigkeiten anmelden. Sobald Rechnungen gestellt oder Verträge geschlossen werden, gilt das Einkommen als steuerpflichtig.
- Pflegende Angehörige sollten den Pflegepauschbetrag beantragen. Dieser bringt zusätzliche Steuerersparnis – auch wenn Pflegegeld gezahlt wird.
- Quittungen und Nachweise aufbewahren. Bei mehreren Pflegepersonen sollte klar dokumentiert sein, wer welche Leistung übernimmt.
- Steuerberatung nutzen. Gerade bei gemischter Pflege (Pflegedienst & Familie) kann individuelle Beratung helfen, Steuerfallen zu vermeiden.
Fazit
Pflegegeld ist 2025 weiterhin steuerfrei – sowohl für Pflegebedürftige als auch für Angehörige, die aus moralischer Verantwortung helfen. Nur wenn Pflege gewerblich oder über den gesetzlichen Rahmen hinaus entlohnt wird, greift das Finanzamt.
Wer zusätzlich seine Steuerlast senken möchte, kann den Pflegepauschbetrag ansetzen oder haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Damit zeigt sich: Pflegegeld ist nicht nur eine Form der finanziellen Anerkennung – sondern auch ein steuerlich begünstigter Beitrag zur Solidarität in der Familie.