Pflegegeld: Warum die 42 Euro für Pflegehilfsmittel kaum genutzt werden – und wie Familien sie jetzt sichern

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Immer mehr Menschen in Deutschland sind auf Pflege angewiesen, die meisten von ihnen werden zu Hause von Angehörigen versorgt – oft am Limit der eigenen Kräfte und mit knappen Budgets. Seit 2025 können Pflegebedürftige für sogenannte Verbrauchshilfsmittel wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen bis zu 42 Euro im Monat von der Pflegekasse erstattet bekommen, 2026 gilt dieser Betrag unverändert. Doch ausgerechnet diese Entlastung kommt bei vielen Anspruchsberechtigten nicht an: Ein großer Teil stellt gar keinen Antrag – aus Unwissenheit, falscher Scham oder wegen bürokratischer Hürden. Was hinter dem „vergessenen Geld“ steckt, wer genau Anspruch hat und wie sich die 42 Euro Monat für Monat sichern lassen – alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Was hinter den 42 Euro steckt

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Verbrauchshilfsmittel ist § 40 SGB XI, der die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen regelt. Darin ist festgeschrieben, dass die Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich bis zu 42 Euro erstatten darf, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Betrag wurde im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Januar 2025 von 40 auf 42 Euro erhöht und gilt seitdem fort.

Zu den Verbrauchshilfsmitteln zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Bettschutzeinlagen, Mundschutz und Schutzschürzen, also Produkte, die in der täglichen Pflege laufend verbraucht werden. Von den Kosten für diese Produkte übernehmen die Pflegekassen bis zu 42 Euro monatlich vollständig, es fällt dafür keine zusätzliche Zuzahlung an – Mehrkosten über diesem Betrag hinaus müssen allerdings selbst getragen werden.

Wer 2026 Anspruch hat

Anspruch auf die Erstattung der Verbrauchshilfsmittel haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause oder in einer ambulanten Wohnform versorgt werden. Dazu zählen auch Menschen in betreuten Wohnformen oder Pflege-Wohngemeinschaften, solange sie nicht vollstationär in einem Pflegeheim leben. Kein Anspruch besteht, wenn die pflegebedürftige Person im Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt wird, da dort die notwendigen Materialien von der Einrichtung gestellt werden.

Entscheidend ist außerdem, dass die Pflege tatsächlich im häuslichen Umfeld stattfindet, meist durch Angehörige, Freunde oder ambulante Dienste. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts werden knapp neun von zehn Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause gepflegt – für diese große Gruppe spielen die 42 Euro pro Monat eigentlich eine zentrale Rolle. Trotzdem ruft nur ein Teil diese Leistung konsequent ab, wie Beratungsstellen und Sozialverbände seit Jahren berichten.

Warum die Leistung oft ungenutzt bleibt

Mehrere Gründe sorgen dafür, dass die 42-Euro-Leistung 2026 vielerorts buchstäblich liegen bleibt.

  • Viele Pflegehaushalte kennen den Anspruch schlicht nicht, obwohl er in Informationsbroschüren von Pflegekassen und Behörden erläutert wird.
  • Die Erstattung gibt es nur auf Antrag – ohne Formular oder formlose Antragstellung fließt kein Geld, anders als beim laufenden Pflegegeld.
  • Bürokratische Hürden schrecken ab: Formulare, Nachweise, Auswahl der Hilfsmittel, dazu die Sorge vor Rückfragen des Medizinischen Dienstes.
  • Mancher Haushalt unterschätzt den eigenen Bedarf und bezahlt Handschuhe, Desinfektion oder Einlagen lieber „nebenbei“ mit – ein Fehler, denn die Kosten summieren sich.

Hinzu kommt, dass aggressive Vertriebsmodelle einzelner Anbieter das Vertrauen vieler Pflegebedürftiger erschüttert haben. Verbraucherzentralen warnen seit Jahren vor unerwünschten Werbeanrufen und intransparenten Lieferverträgen rund um Pflegehilfsmittel-Pakete. Wer schlechte Erfahrungen gemacht hat, verzichtet oft komplett auf die Leistung – und verschenkt damit Monat für Monat Geld, das eigentlich zur Entlastung gedacht ist.

So funktionieren Antrag und Erstattung

Der Weg zu den 42 Euro ist recht klar geregelt: Zuständig ist immer die Pflegekasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Ein Rezept der Arztpraxis ist nicht nötig; der Antrag kann direkt gestellt werden.

In der Praxis laufen zwei Modelle:

  • Klassische Kostenerstattung: Pflegebedürftige oder Angehörige kaufen geeignete Verbrauchshilfsmittel selbst und reichen die Quittungen zusammen mit dem Antrag bei der Pflegekasse ein.
  • Belieferung über Vertragspartner: Spezialisierte Anbieter liefern monatlich ein Paket mit ausgewählten Hilfsmitteln und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, bis zur Höchstgrenze von 42 Euro.

Die Pflegekassen stellen dafür meist eigene Formulare bereit, häufig unter Bezeichnungen wie „Antrag Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ oder „Anlage 2/4“. Wird ein solcher Antrag im Rahmen einer Pflegebegutachtung empfohlen und von der pflegebedürftigen Person akzeptiert, gilt diese Empfehlung sogar unmittelbar als Antrag, was den Prozess zusätzlich vereinfacht. Die Kasse muss über den Leistungsantrag grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen; wird diese Frist ohne Begründung überschritten, gilt die Leistung als genehmigt.

Warum sich die 42 Euro lohnen

Für viele Pflegehaushalte machen 42 Euro im Monat auf den ersten Blick nur einen kleinen Posten aus – über das Jahr gerechnet kommen jedoch bis zu 504 Euro zusammen. In Zeiten deutlich gestiegener Preise für Hygienemittel und Einmalprodukte entlastet das insbesondere Familien, die ohnehin einen großen Teil der Pflege selbst stemmen.

Hinzu kommt der praktische Nutzen: Wer ausreichend Einmalhandschuhe, Desinfektion und Bettschutzeinlagen im Haus hat, reduziert Infektionsrisiken und erleichtert sich den Pflegealltag spürbar. Gerade für pflegende Angehörige, die Beruf, Familie und Pflege zusammenbringen müssen, sind solche Verbrauchshilfsmittel ein wichtiger Baustein, um die Pflege langfristig durchzuhalten.

So sieht typische Nutzung aus:

  • Ein Haushalt mit einer pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 3 nutzt jeden Monat die vollen 42 Euro für Handschuhe, Flächen- und Händedesinfektion sowie Bettschutzeinlagen – Zuzahlung: 0 Euro, solange der Wert nicht überschritten wird.
  • Ein anderer Haushalt verzichtet mangels Kenntnis ganz auf die Leistung und zahlt dieselben Produkte aus eigener Tasche – bei ähnlichem Bedarf entstehen so im Jahr gut 500 Euro Mehrbelastung.

Dabei betonen sowohl Bundesgesundheitsministerium als auch Pflegekassen, dass die 42 Euro ausdrücklich zur Entlastung im häuslichen Bereich gedacht sind und unkompliziert beantragt werden sollen.

Was Pflegehaushalte jetzt tun sollten

Wer 2026 einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, sollte prüfen, ob bereits ein Antrag auf Verbrauchshilfsmittel bei der Pflegekasse vorliegt. Ist dies nicht der Fall, reicht ein kurzer Anruf bei der Kasse, um das passende Formular anzufordern oder online herunterzuladen. Beratungsangebote wie Pflegestützpunkte, Pflegewegweiser der Länder (z. B. in NRW) oder Verbraucherzentralen helfen beim Ausfüllen und bei der Auswahl sinnvoller Produkte.

Wichtig ist, die eigenen Bedarfe realistisch einzuschätzen: Wer täglich wäscht, pflegt und lagert, braucht andere Mengen als jemand mit geringerem Unterstützungsbedarf. Gleichzeitig sollte man sich nicht von unseriösen Werbeanrufen unter Druck setzen lassen – Verträge sollten nur nach sorgfältiger Prüfung und vorzugsweise mit Widerrufsmöglichkeit abgeschlossen werden. Sicher ist: Wer auf den Anspruch verzichtet, zahlt drauf; wer ihn nutzt, verschafft sich im Pflegealltag etwas Luft.

Quellen:

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Informationen zu Pflegehilfsmitteln und Kostenerstattung.
  • § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
  • Verbraucherzentrale: Hinweise zu Antrag, Fallstricken und unerwünschten Werbeanrufen

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