Pflegegrad 1 bis 5: So viel Geld steht Ihnen 2026 zu

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Viele Pflegebedürftige verschenken jedes Jahr mehrere Tausend Euro, weil sie ihre Ansprüche aus der Pflegeversicherung nicht kennen – besonders beim Pflegegrad 1. Seit der Pflegereform 2025 wurden Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsleistungen deutlich angehoben und gelten 2026 in unveränderter Höhe weiter. Gleichzeitig schafft das neue Entlastungsbudget mehr Flexibilität für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege und vereinfacht die Planung für pflegende Angehörige. Wer die verschiedenen Bausteine geschickt kombiniert, kann bereits mit Pflegegrad 1 auf ein Leistungsvolumen von deutlich über 6.000 Euro im Jahr kommen – obwohl es hier kein klassisches Pflegegeld gibt.

(Stand: 2026, Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch XI)

Überblick: Was hat sich bis 2026 geändert?

Zum 1. Januar 2025 wurden Pflegegeld und Pflegesachleistungen in allen Pflegegraden ab Pflegegrad 2 um 4,5 Prozent erhöht. Diese angehobenen Beträge gelten nach derzeitigem Stand auch 2026 unverändert fort, eine zusätzliche Erhöhung ist für 2026 nicht umgesetzt.

Wichtige Reformpunkte, die 2026 gelten:

  • Erhöhtes Pflegegeld für Pflegegrade 2 bis 5.
  • Erhöhte Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste.
  • Einführung eines gemeinsamen Entlastungsbudgets für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege (3.539 Euro pro Jahr).
  • Stärkung der Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Hilfsmittel).

Offizielle Übersichten zu allen Leistungen 2026 bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Pflegegeld 2026: Beträge je Pflegegrad

Pflegegeld wird nach § 37 SGB XI gezahlt, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige oder andere nicht‑professionelle Pflegepersonen zu Hause erfolgt. Bei reiner Inanspruchnahme eines Pflegedienstes erhalten Sie stattdessen Pflegesachleistungen; eine Kombination ist möglich.

Pflegegeld 2026 (monatlich) – Stand 2026:

PflegegradPflegegeld 2026 pro MonatPflegegeld 2026 pro Jahr
1kein Anspruchkein Anspruch
2347 €4.164 €
3599 €7.188 €
4800 €9.600 €
5990 €11.880 €

Die Beträge orientieren sich an offiziellen Tabellen, u. a. der Übersicht „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026“ des Bundesgesundheitsministeriums.

Pflegegrad 1: So kommen Sie 2026 auf über 6.000 Euro im Jahr

Mit Pflegegrad 1 gibt es weiterhin kein Pflegegeld – aber eine ganze Reihe anderer Leistungen, die zusammengerechnet einen deutlich vier- bis fünfstelligen Wert erreichen können. Wichtig ist, dass Sie diese Bausteine kennen und aktiv nutzen.

Typische Leistungen bei Pflegegrad 1 (2026):

  • Entlastungsbetrag: 131 € monatlich (1.572 € pro Jahr).
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis ca. 42 € monatlich (504 € pro Jahr).
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau): Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme.
  • Technische Hilfsmittel (z. B. Hausnotruf): Zuschuss, häufig bis zu 25,50 € monatlich für Hausnotruf.
  • Kostenlose Pflegeberatung, Pflegekurse und unterstützende Angebote.

Konkretes Rechenbeispiel

Angenommen, eine alleinstehende Person erhält 2026 Pflegegrad 1 und nutzt im Laufe des Jahres folgende Leistungen:

  • Entlastungsbetrag: 131 € x 12 Monate = 1.572 €
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € x 12 Monate = 504 €
  • Zuschuss für einen barrierearmen Badumbau: 4.180 € (einmalig)

Ergebnis:
1.572 € + 504 € + 4.180 € = 6.256 € Leistungsvolumen innerhalb eines Jahres.

Dieses Beispiel zeigt, dass Sie schon mit Pflegegrad 1 auf deutlich über 6.000 Euro kommen können – ohne einen Euro reguläres Pflegegeld zu erhalten. Ausführliche Infos zu Pflegegrad‑1‑Leistungen stellt u. a. der Pflegewegweiser NRW bereit.

Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Der Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern von der Pflegekasse für anerkannte Entlastungs‑ und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt.

Sie können den Entlastungsbetrag zum Beispiel einsetzen für:

  • Hilfe im Haushalt (Reinigung, Einkaufen, Wäsche).
  • Alltags‑ und Betreuungsangebote (Spaziergänge, Begleitung zum Arzt).
  • Entlastung pflegender Angehöriger durch anerkannte Dienste.

Die Angebote und Anerkennungsregelungen unterscheiden sich je nach Bundesland; eine gute erste Anlaufstelle ist das offizielle Informationsangebot Ihres Landes, etwa der Pflegewegweiser NRW.


Entlastungsbudget: Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege ab 2026

Seit Mitte 2025 wurden Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengeführt. 2026 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein jährlicher Gesamtbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann.

Das bedeutet für Sie:

  • Sie müssen nicht mehr streng trennen, ob Leistungen als Verhinderungs‑ oder Kurzzeitpflege abgerechnet werden.
  • Pflegende Angehörige können Auszeiten besser planen, etwa bei Urlaub oder Krankheit.
  • Die bisherige Vorpflegezeit (mindestens sechs Monate Pflege vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege) entfällt.

Details finden Sie in den Informationen Ihrer Pflegekasse und in den Broschüren des Bundesgesundheitsministeriums.

Praxisproblem: Warum so viele Leistungen verfallen

Beratungsstellen und Pflegekassen berichten, dass Entlastungsbetrag und Hilfen bei Pflegegrad 1 häufig gar nicht oder nur teilweise genutzt werden. Gründe sind oft:

  • Unklarheit darüber, welche Leistungen es gibt.
  • Unsicherheit bei der Abrechnung mit Dienstleistern.
  • Scham oder Hemmungen, Unterstützung überhaupt zu beantragen.

Gerade deshalb sind neutrale Beratungsangebote wichtig. Eine Übersicht über Pflegestützpunkte und Kontaktstellen finden Sie im Pflegeportal des Bundes und bei den Pflegestützpunkten Deutschland.

So holen Sie 2026 das Maximum aus Ihren Ansprüchen

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen bereits einen Pflegegrad haben, hilft ein systematisches Vorgehen:

  1. Bescheid prüfen:
    Prüfen Sie, welcher Pflegegrad bewilligt wurde und ab welchem Datum der Anspruch gilt.
  2. Leistungsübersicht einfordern:
    Bitten Sie Ihre Pflegekasse um eine schriftliche Übersicht zu allen Leistungen und Beträgen – inklusive Entlastungsbetrag, Hilfsmittel, Entlastungsbudget und ggf. Zuschüssen für Wohnraumanpassung.
  3. Beratung nutzen:
    Vereinbaren Sie einen Termin bei einem Pflegestützpunkt oder lassen Sie sich zu Hause beraten; die Pflegekasse muss eine kostenlose Pflegeberatung anbieten.
  4. Kombination planen:
    Entscheiden Sie, ob Pflege zu Hause überwiegend durch Angehörige (Schwerpunkt Pflegegeld) oder durch einen Pflegedienst (Schwerpunkt Pflegesachleistungen) erbracht werden soll – oder eine Mischung aus beidem.
  5. Fristen beachten:
    Nicht genutzte Entlastungsbeträge können nur begrenzt in das Folgejahr übertragen werden; lassen Sie Geld nicht einfach verfallen.

Wichtige Paragrafen (SGB XI) – Schnellüberblick

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege: § 37 SGB XI.
  • Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst): § 36 SGB XI.
  • Entlastungsbetrag: § 45b SGB XI.
  • Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege / Entlastungsbudget: u. a. §§ 39, 42 SGB XI und Übergangsregelungen.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: § 40 SGB XI.

Die aktuelle Gesetzesfassung finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.

FAQ

Wurde das Pflegegeld 2026 erhöht?

Nein. Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben; diese Werte gelten 2026 weiter, eine zusätzliche Erhöhung gibt es nicht.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Mit Pflegegrad 1 haben Sie aber Anspruch auf Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Wohnraumanpassung und weitere Leistungen.

Wie komme ich bei Pflegegrad 1 auf über 6.000 Euro im Jahr?

Durch die Kombination von Entlastungsbetrag (1.572 € jährlich), Pflegehilfsmitteln, einem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und ggf. technischen Hilfsmitteln können leicht mehr als 6.000 Euro Leistungsvolumen pro Jahr erreicht werden.

Können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden?

Ja. Ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren; die Pflegekasse berechnet dann eine anteilige Leistung.

Was ist das Entlastungsbudget von 3.539 Euro?

Seit Mitte 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege, das 2026 weiter gilt und flexibler genutzt werden kann.

Wo bekomme ich verlässliche Informationen zu meinen Ansprüchen?

Offizielle Infos bieten das Bundesgesundheitsministerium, die Pflegekassen sowie der Pflegewegweiser NRW.

Was gilt für Menschen mit geringem Einkommen oder Bürgergeld?

Pflegeversicherungsleistungen kommen zusätzlich zu Bürgergeld oder Grundsicherung in Betracht; ob und in welchem Umfang sie angerechnet werden, muss im Einzelfall das zuständige Sozialamt prüfen.

Quellenangaben

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