Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Pflegeversicherung eine neue, konkrete Zahlungspflicht: Erteilt die Pflegekasse den Bescheid über einen Pflegegrad-Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen, muss sie für jede begonnene Woche der Verspätung 70 Euro zahlen – und zwar ohne dass Betroffene diese Zahlung eigens einfordern müssen. Geregelt ist das in § 18c Absatz 5 SGB XI, der durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) zum Jahresbeginn 2026 präzisiert wurde.
Für Familien, die gerade eine Pflegesituation organisieren, klingt das nach einem Randdetail. Es ist keines: Mehr als 225.000 Antragsteller hatten allein im Jahr 2024 Anspruch auf eine solche Entschädigungszahlung – die meisten ohne es zu wissen.
Welche Fristen die Pflegekasse einhalten muss
Die Regelfrist beträgt 25 Arbeitstage ab Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Kasse den Antrag bearbeiten lassen, die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen und den schriftlichen Bescheid erteilen.
In bestimmten Situationen gelten kürzere Fristen. Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitation, muss die Begutachtung innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen. Bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber ist eine Begutachtung innerhalb von 10 Arbeitstagen vorgeschrieben.
Laut der aktuellen GKV-Statistik galt für 94,5 Prozent aller Anträge im Jahr 2025 die reguläre 25-Arbeitstage-Frist. Die 5-Arbeitstage-Eilfrist betraf 5,4 Prozent der Fälle, die 10-Arbeitstage-Frist nur 0,1 Prozent.
Was seit 2026 neu ist: Die Zahlung kommt automatisch
Vor dem 1. Januar 2026 war unklar geregelt, wann genau die 70 Euro fällig werden. Seit dem 1. Januar 2026 steht im Gesetz eine konkrete Zahlungsfrist: Die Pflegekasse muss spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Bearbeitungsfrist die erste Wochenpauschale zahlen und danach für jede weitere begonnene Woche unverzüglich weitere 70 Euro überweisen.
Die Zahlung muss nicht beantragt werden. Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, von sich aus zu zahlen. Das ist die entscheidende Neuerung: Bisher mussten Betroffene häufig aktiv werden, schriftlich mahnen und teilweise sogar klagen. Dieser Aufwand entfällt nach dem neuen Gesetzeswortlaut. Wer dennoch keine Zahlung erhält, sollte die Kasse unter Hinweis auf § 18c Abs. 5 SGB XI schriftlich auffordern.
Wann kein Anspruch besteht
Die Zahlungspflicht entfällt, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich die antragstellende Person in vollstationärer Pflege befindet und dort bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Kein Verschulden der Pflegekasse liegt etwa vor, wenn Begutachtungstermine nicht stattfinden können, weil Versicherte nicht erreichbar sind, Termine nicht ermöglichen oder notwendige Mitwirkung verweigern. Die Pflegekasse muss sich allerdings entlasten können; Zweifel gehen grundsätzlich zu ihren Lasten.
Einen weiteren Fallstrick beschreibt das Bundesamt für Soziale Sicherung: Der GKV-Spitzenverband vertritt die Ansicht, dass nach Wegfall eines Verzögerungsgrundes eine neue Begutachtungsfrist von 17 Tagen beginnt. Eine solche Frist ist im Gesetz allerdings nicht erwähnt und lässt sich auch nicht im Wege der Analogie herleiten. Wer von seiner Pflegekasse mit diesem Argument abgewiesen wird, sollte sich nicht einschüchtern lassen.
So berechnet sich der Anspruch im konkreten Fall
Das Gesetz spricht von „jeder begonnenen Woche“ der Fristüberschreitung. Das bedeutet: Bereits der erste Tag nach Ablauf der 25 Arbeitstage löst eine volle Wochenpauschale von 70 Euro aus. Bei fünf Wochen Verspätung sind das 350 Euro, bei zehn Wochen 700 Euro – jeweils zusätzlich zu den eigentlichen Pflegeleistungen.
Ein konkretes Beispiel: Geht der Antrag am 1. Juli bei der Pflegekasse ein, endet die 25-Arbeitstage-Frist – abhängig von Feiertagen – typischerweise Ende Juli oder Anfang August. Kommt der Bescheid erst drei begonnene Wochen danach, sind 210 Euro fällig.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Das wichtigste Dokument ist der Nachweis über den Antragseingang. Maßgeblich ist das Datum, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht – nicht das Datum auf dem Antrag und nicht der Tag der Absendung. Wer den Antrag per Einschreiben schickt oder eine schriftliche Eingangsbestätigung der Kasse aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite.
Ab dem 26. Arbeitstag ohne Bescheid beginnt die erste vergütete Verzögerungswoche. Bleibt die automatische Zahlung aus, genügt ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse mit Nennung des Eingangsdatums, der berechneten Wochen und dem Verweis auf § 18c Abs. 5 SGB XI. Reagiert die Kasse weiterhin nicht, ist Widerspruch der nächste Schritt – und bei weiterer Untätigkeit die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Der Anspruch auf die Entschädigungspauschale verjährt nach vier Jahren gemäß § 45 SGB I.

