Am Vorabend der Pfingstferien warnte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) erneut vor einer milliardenschweren Finanzierungslücke in der Pflege: Ohne Reform steuere die soziale Pflegeversicherung bis Ende des Jahrzehnts auf ein dauerhaftes Defizit zu, das nur mit Steuerzuschüssen und zusätzlichen Eigenanteilen geschlossen werden könne. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet und ordnet ein, was der jüngste Vorstoß der Union bedeutet – insbesondere für Eigenheimbesitzer im Pflegefall.
Was die Union jetzt fordert
Auslöser der aktuellen Debatte ist ein Vorstoß des Unions‑Fraktionsvize Albert Stegemann (CDU). Er fordert, dass Menschen mit Vermögen, ausdrücklich auch mit selbstgenutztem Wohneigentum, dieses künftig stärker zur Finanzierung der eigenen Pflege einsetzen sollen, bevor die Solidargemeinschaft zahlt.
Stegemann spricht von einem „Erbenschutzprogramm auf Kosten der Allgemeinheit“, das es nicht geben dürfe. Wer Vermögen besitze, müsse es „zunächst einsetzen, auch das Eigenheim, bevor die Gemeinschaft zahlt“ – ein Satz, der viele Eigentümer aufschreckt, die ihr Haus bewusst als Altersvorsorge aufgebaut haben. Die Union verknüpft den Vorstoß mit der Forderung nach einer „grundlegenden Pflegereform“, um steigende Sozialbeiträge zu begrenzen und den Sozialstaat langfristig finanzierbar zu halten.
Verfassungsrechtlich bleibt der Vorstoß vorerst politisches Signal: Eine konkrete Gesetzesvorlage liegt nicht vor, es existiert weder ein Kabinettsentwurf noch ein abgestimmtes Reformpaket im Bundestag. Juristisch handelt es sich daher um eine politische Positionierung, nicht um geltendes Recht.
Wie die Rechtslage heute tatsächlich aussieht
Aktuell gilt: Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung, sie übernimmt also nur einen Teil der Pflegekosten. Für stationäre Pflege müssen Pflegebedürftige im Bundesdurchschnitt weiterhin monatliche Eigenanteile von mehr als 3.000 Euro im ersten Heimjahr zahlen, auch nach den zuletzt beschlossenen Leistungszuschlägen.
Reichen Einkommen, Renten und vorhandenes Vermögen nicht aus, greift die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dann prüft das Sozialamt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen und fordert verwertbares Vermögen bis auf bestimmte Freibeträge auf, bevor die Allgemeinheit einspringt. Ein zentrales Element ist das sogenannte Schonvermögen: Geldvermögen bis 10.000 Euro plus ein zusätzlicher, zweckgebundener Freibetrag für Altersvorsorge können unangetastet bleiben.
Auch Immobilien können heute bereits herangezogen werden – allerdings deutlich differenzierter als es der politische Streit vermuten lässt. Selbstgenutztes Wohneigentum ist nach der derzeitigen Praxis regelmäßig geschützt, solange es vom Ehepartner oder nahen Angehörigen weiterhin bewohnt wird; eine sofortige Verwertung wäre hier „unwirtschaftlich“ oder sozialrechtlich unzumutbar. Erst wenn das Haus leer steht oder als Kapitalanlage dient, kommt eine Beleihung oder ein Verkauf ernsthaft in Betracht.
Was der CDU‑Vorstoß praktisch bedeuten würde
In der Sache zielt die Union darauf, diese Schonung des Eigenheims künftig enger zu fassen. Vorgesehen ist, dass Pflegebedürftige mit Immobilienvermögen systematisch stärker in die Pflicht genommen werden, bevor Sozialleistungen fließen. Im Raum stehen Modelle wie nachrangige Grundschulden zugunsten der Sozialkassen, teilweiser Verkauf gegen lebenslanges Wohnrecht oder staatlich abgesicherte Umkehrhypotheken, bei denen erst der Nachlass nach dem Tod belastet wird – darüber wird in Fachkreisen seit Jahren diskutiert, ohne dass bislang ein konsistentes Konzept Gesetz geworden wäre.
Ein Rechenbeispiel unserer Redaktion zeigt die Dimension: Eine alleinstehende Rentnerin mit Pflegegrad 4 im Heim zahlt heute im ersten Jahr schnell rund 3.100 Euro Eigenanteil monatlich, also gut 37.000 Euro im Jahr. Stehen dem lediglich 1.600 Euro Rente gegenüber, entsteht eine Lücke von etwa 1.500 Euro pro Monat. Diese Differenz kann derzeit durch Ersparnisse, Unterhalt der Kinder oder – bei Sozialhilfebedarf – durch den örtlichen Träger geschlossen werden. Würde das Eigenheim konsequent als Vermögensquelle einbezogen, könnten 20 bis 30 Prozent des Hauswertes über Jahre zur Deckung dieser Lücke abgeschöpft werden – am Ende stünde ein entsprechend geschmälertes Erbe.
Die politische Brisanz liegt darin, dass die Union diese stärkere Heranziehung des Eigenheims explizit als Gegengewicht zu weiteren Beitragserhöhungen in der Pflegeversicherung versteht. Aus Sicht vieler Eigentümer entsteht damit der Eindruck, dass ausgerechnet jene belastet werden sollen, die privat vorgesorgt haben – während große Betriebs‑ und Unternehmensvermögen im Erbfall dank bestehender steuerlicher Privilegien weiterhin weitgehend geschont bleiben.
Position der Ampel‑Regierung und Finanzlage der Pflege
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) – parteipolitisch zwar mit der Union verbunden, aber im Kabinett an die Haushaltsvorgaben der Ampel‑Koalition gebunden – hat mehrfach vor weiter steigenden Eigenanteilen im Pflegeheim gewarnt und Entlastungen für Pflegebedürftige gefordert. Gleichzeitig stützt der Bund die Pflegeversicherung über ein umfangreiches Darlehensprogramm: Allein 2026 soll der Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung mit rund 1,5 Milliarden Euro kreditfinanziert werden, deutlich mehr als im Vorjahr.
Die Pflegekassen selbst konnten 2025 nur mit Hilfe dieser Kredite eine „schwarze Null“ erreichen; ohne die staatlichen Mittel hätte ein Defizit im hohen dreistelligen Millionenbereich gedroht. Fachleute des DIW verweisen darauf, dass die alternde Gesellschaft die Kosten der Langzeitpflege strukturell steigen lässt und sich die Finanzierungsfrage daher nicht mehr allein über kleine Beitragsanpassungen lösen lässt. Vor diesem Hintergrund ist der Ruf nach stärkerer Eigenbeteiligung wohl auch Ausdruck verteilungspolitischer Grundsatzfragen – wer trägt künftig wie viel vom Pflegerisiko.
Was sozialrechtlich wirklich entscheidend ist
Ein Blick in die sozialhilferechtliche Praxis zeigt, wie sensibel der Umgang mit Immobilien im Pflegefall bereits heute gehandhabt wird. Entscheidend ist nicht nur der Hauswert, sondern die Frage der „wirtschaftlichen Verwertbarkeit“ nach § 90 Abs. 3 SGB XII – eine Norm, die in der Praxis häufig übersehen wird, aber in den Bescheiden der Sozialämter eine zentrale Rolle spielt. Gerichte haben in den vergangenen Jahren immer wieder entschieden, dass ein Verkauf des Eigenheims unzumutbar sein kann, wenn etwa der verbliebene Ehepartner dadurch seine soziale Verwurzelung oder seine gesundheitlich notwendige Wohnumgebung verliert; entsprechende Urteile begründen dies mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip.
Für Juristen ist daher klar: Selbst bei einer politischen Verschärfung wären verfassungsrechtliche Leitplanken zu beachten. Zwangsverwertungen „um jeden Preis“ wären kaum mit dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Grundgesetz vereinbar. Die künftige Debatte wird sich an der Frage entscheiden, wie weit der Gesetzgeber das Schonvermögen beim selbstgenutzten Eigenheim einschränken darf, ohne in den Kernbereich des grundrechtlich geschützten Wohneigentums einzugreifen. Für Betroffene bedeutet das: Wer sein Haus als Altersvorsorge begreift, muss das Pflegerisiko künftig noch stärker in eine ganzheitliche Vorsorgeplanung einbeziehen – von privater Pflegezusatzversicherung bis hin zu frühzeitigen familieninternen Vereinbarungen.
Quellen:
- Interview mit Albert Stegemann zur stärkeren Heranziehung von Vermögen einschließlich Eigenheim in der Pflegefinanzierung.
- Offizielle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegefinanzierung, Eigenanteilen und Schonvermögen.
- Bericht über die Belastung durch Eigenanteile und Position von Bundesgesundheitsministerin Warken.
- DIW‑Prognose mit Hinweisen auf die langfristigen Finanzierungsrisiken in der Sozialversicherung.

