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Rente, Bürgergeld, Arbeitslosengeld: Wie viel darf man 2025 hinzuverdienen?

Wer Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder eine Rente bezieht, darf in gewissem Rahmen zu diesen staatlichen Leistungen hinzuverdienen. Wie hoch genau die Hinzuverdienstgrenze liegt, erklären wir hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V..

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Autor: Chef-Redakteur Experte: Chef-Redakteur

Immer mehr Menschen in Deutschland suchen Möglichkeiten, ihr Einkommen durch einen Nebenverdienst aufzustocken – auch im Bezug von Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Rente. Doch je nachdem, welche Leistung bezogen wird, gelten unterschiedliche Regeln und Freibeträge. Wer diese kennt, vermeidet böse Überraschungen und kann von einem Nebenjob profitieren.

Bürgergeld: Diese Zuverdienstregeln gelten 2025

Bürgergeld – Empfänger dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so ihre Haushaltskasse entlasten. Allerdings wird das Einkommen aus dem Nebenjob teilweise auf das Bürgergeld angerechnet. Entscheidend sind die individuellen Einkommens-Freibeträge, die wie folgt gestaffelt sind:

  • Grundfreibetrag: Die ersten 100€/Monat aus dem Nebenverdienst bleiben immer anrechnungsfrei.
  • Einkommen zwischen 100,01 und 556€: Von diesem Bereich bleiben 20% anrechnungsfrei.
  • Einkommen zwischen 556,01 und 1.000€: Hier sind noch 10% anrechnungsfrei.
  • Alles darüber hinaus: Einkommen oberhalb von 1.000€ wird vollständig angerechnet, abgesehen von Sonderregelungen, wenn Kinder vorhanden sind.

Die Minijob-Grenze wurde 2025 auf 556€/Monat erhöht. Auch als Bürgergeld-Empfänger kann man daher einen Minijob annehmen, muss sich jedoch über die Anrechnung auf das Bürgergeld im Klaren sein.

Beispielrechnung: Wer mit einem Minijob 500€/Monat verdient, hat nach Berücksichtigung der Freibeträge (100€ anrechnungsfrei, auf die restlichen 400€ gelten 20% Freibetrag = 80€) insgesamt 180€ nicht anrechnungsfähiges Einkommen. Der Rest wird auf das Bürgergeld angerechnet, d.h. das Bürgergeld reduziert sich entsprechend.

Arbeitslosengeld I: Das müssen Sie beim Zuverdienst beachten

Beim Arbeitslosengeld (ALG I) sind die Regeln deutlich strenger. Zwar kann auch hier ein Nebenjob ausgeübt werden, aber:

  • Der Freibetrag beträgt 165€/Monat. Alles darüber wird vollständig auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
  • Die Nebenbeschäftigung darf maximal 14 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wer eine größere Stundenzahl arbeitet, verliert den ALG-Anspruch.
  • Eine Überschreitung der Minijob-Grenze (556€/Monat) führt meist zum Verlust des ALG-Anspruchs.

Beispiel: Mit einem 300€-Job werden 165€ nicht angerechnet. Die restlichen 135€ kürzen das Arbeitslosengeld direkt.

Rente: Hinzuverdienstgrenzen 2025

Altersrente

Seit 2023 gibt es für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das bedeutet: Sie können zu Ihrer Rente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Minijobs, Nebenverdienst oder sogar eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit sind möglich.

Erwerbsminderungsrente

Anders sieht es bei der Erwerbsminderungsrente aus:

  • Volle Erwerbsminderungsrente: Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 2025 etwa 19.600€/Jahr.
  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: 2025 liegt die Grenze bei etwa 39.300€/Jahr.
  • Wer diese Grenzen überschreitet, muss mit einer Kürzung der Rente rechnen – 40% des Überschusses werden abgezogen.

Tabelle: So viel Nebenverdienst ist 2025 erlaubt

LeistungFreibetrag / HinzuverdienstgrenzeBesonderheiten
Bürgergeld100€/Monat + abgestufte Freibeträge bis 1.000€Anrechnung nach Staffelung; Minijob bis 556€/Monat möglich
Arbeitslosengeld (ALG I)165€/MonatMax. 14 Std./Woche; alles darüber wird angerechnet
AltersrenteKeine GrenzeUnbegrenzt möglich ab Regelaltersgrenze
Erwerbsminderungsrente19.600€/Jahr (voll) / 39.300€/Jahr (teilweise)Überschuss zu 40% angerechnet

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