Menschen mit Schwerbehinderung und Pflegebedarf müssen den Rundfunkbeitrag auch 2026 weiterhin zahlen – selbst bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und hohem Pflegegrad, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Entscheidend ist nicht die Schwere der Behinderung an sich, sondern ob ein Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vorliegt – etwa Sozialleistungen zur Existenzsicherung oder das Merkzeichen „RF“.
Expert-Hook: Was juristisch wirklich zählt
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2018 klargestellt, dass auch schwerbehinderte Menschen mit GdB 100 grundsätzlich zur Finanzierung des öffentlich‑rechtlichen Rundfunks herangezogen werden dürfen, sofern kein spezieller Befreiungsgrund greift (BVerwG, Urt. v. 28.02.2018 – 6 C 48.16). Die Richter betonten, dass frühere Befreiungen allein wegen Schwerbehinderung mit dem Übergang vom Rundfunkgebühren- zum Rundfunkbeitragssystem weggefallen sind und sich aus dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) keine eigenständigen Befreiungsansprüche gegenüber der Rundfunkbeitragspflicht ergeben. Vor diesem Hintergrund hat die Redaktion die aktuelle Rechtslage, Fachinformationen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sowie einschlägige Sozialrechtskommentierungen ausgewertet.
Aktueller Rechtsrahmen 2026
Der Rundfunkbeitrag ist eine wohnungsbezogene Abgabe, die für jede Wohnung grundsätzlich einmal anfällt, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben oder ob tatsächlich Rundfunkgeräte genutzt werden. Die Höhe des regulären Beitrags liegt derzeit bei monatlich 18,36 Euro, eine Ermäßigung für Berechtigte mit Merkzeichen „RF“ reduziert diesen Betrag auf 6,12 Euro. Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV); Befreiung und Ermäßigung sind in den Vorschriften zu den besonderen Tatbeständen für bestimmte Personengruppen geregelt (insb. §‑Regelungen zu Befreiung/Ermäßigung, z.B. vormals § 4 RBStV).
Für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf ist entscheidend: Weder ein GdB von 100 noch ein Pflegegrad – auch nicht Pflegegrad 4 oder 5 – lösen automatisch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus. Maßgeblich sind konkrete Kriterien wie der Bezug existenzsichernder Sozialleistungen, bestimmte Konstellationen im Pflegeheim oder das Vorliegen des Merkzeichens „RF“ beziehungsweise „TBl“ (taubblind).
Wer trotz GdB 100 zahlen muss
Nach aktueller Rechtslage gilt:
- Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 100 ohne weitere Merkzeichen begründet kein Recht auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
- Pflegebedürftigkeit und ein hoher Pflegegrad allein reichen ebenfalls nicht aus, um von der Beitragspflicht befreit zu werden.
- Entscheidend ist, ob zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa Sozialleistungen zur Existenzsicherung oder das Merkzeichen „RF“.
Beispielrechnung der Redaktion:
- Ein alleinlebender Mensch mit GdB 100, Pflegegrad 4, ohne Bürgergeld oder Grundsicherung zahlt den vollen Beitrag von 18,36 Euro im Monat; das ergibt 220,32 Euro im Jahr.
- Bekommt dieselbe Person zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), kann eine vollständige Befreiung beantragt werden – die jährliche Ersparnis liegt dann ebenfalls bei 220,32 Euro.
Ein auf Sozialrecht spezialisierter Fachanwalt bewertet dies so: „Die Beitragspflicht knüpft nicht an den gesundheitlichen Zustand, sondern an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und an spezielle behinderungsbedingte Nutzungseinschränkungen an. Wer ‘nur’ schwerbehindert ist, fällt in vielen Fällen voll in die Beitragspflicht.“
Wann Befreiung oder Ermäßigung möglich ist
Die Befreiungs‑ und Ermäßigungsregeln lassen sich vereinfacht in drei große Gruppen einteilen:
- Vollständige Befreiung
- Empfänger existenzsichernder Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung nach SGB II/XII, bestimmte BAföG-Leistungen), wenn sie in einem eigenen Haushalt leben und die Leistung bewilligt ist.
- Taubblinde Menschen sowie blinde Menschen, die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beziehen.
- Bewohner von Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen, wenn für sie kein eigener Haushalt mehr besteht und die Einrichtung bereits als gemeinschaftliche Rundfunkbeitragseinheit gilt.
- Ermäßigung auf ein Drittel (6,12 Euro monatlich)
- Menschen mit Schwerbehinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, weil sie Rundfunkangebote wegen schwerer Seh‑ oder Hörbehinderung oder wegen erheblicher Mobilitätseinschränkungen nur eingeschränkt nutzen können.
- Keine Begünstigung trotz Behinderung/Pflegegrad
- Schwerbehinderte ohne Merkzeichen „RF“, die keine existenzsichernden Sozialleistungen beziehen und in einer eigenen Wohnung leben.
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad in der eigenen Wohnung ohne gleichzeitigen Bezug von Sozialhilfe, Bürgergeld oder Grundsicherung.
Eine Expertin aus einer kommunalen Sozialverwaltung bringt es auf den Punkt: „Pflegegrad plus GdB 100 reicht in der Praxis fast nie. Entweder muss eine Sozialleistung nach SGB II oder XII vorliegen oder das Merkzeichen ‘RF’ – sonst bleibt der normale Rundfunkbeitrag fällig.“
Praktische Fallkonstellationen – was Betroffene wissen sollten
Die Redaktion hat typische Alltagssituationen durchgerechnet, die in der Beratung immer wieder vorkommen:
- Ehepaar, eine Person mit GdB 100 und Pflegegrad 3, beide Rentner, keine Sozialhilfe:
- Es fällt ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung an.
- Ohne Sozialleistungen oder Merkzeichen „RF“ besteht weder Befreiungs‑ noch Ermäßigungsanspruch.
- Alleinstehende Person mit GdB 100, Pflegegrad 4, Grundsicherung im Alter:
- Befreiung möglich, wenn der aktuelle Bewilligungsbescheid dem Beitragsservice fristgerecht vorgelegt wird.
- Schwerbehinderte Person mit GdB 80 und Merkzeichen „RF“, keine Sozialleistungen:
- Anspruch auf ermäßigten Beitrag von 6,12 Euro monatlich, aber keine vollständige Befreiung.
Wichtig: Befreiung und Ermäßigung wirken in der Regel nicht automatisch, sondern müssen mit Formularen und Nachweisen aktiv beantragt werden. Der Antrag kann online vorbereitet, ausgedruckt und zusammen mit dem Leistungsbescheid oder Ausweis beim Beitragsservice eingereicht werden.
Insider-Detail aus der Praxis
Ein häufig übersehener Punkt mit erheblicher Wirkung: Wer etwa Grundsicherung oder Bürgergeld bezieht, kann die Rundfunkbeitragsbefreiung rückwirkend bis zu drei Jahre geltend machen – vorausgesetzt, es liegen entsprechende Bewilligungsbescheide für diesen Zeitraum vor. In sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren wird zudem immer wieder erfolgreich argumentiert, dass Lücken in der Befreiung häufig auf fehlerhafte Rechtsinformationen durch Behörden oder Beratungsstellen zurückgehen; in Einzelfällen akzeptiert der Beitragsservice dann ausnahmsweise auch verspätete Nachweise, wenn die Betroffenen nachweislich falsch beraten wurden.
Juristisch bedeutsam ist außerdem: Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass die frühere „automatische“ Privilegierung eines Teils der schwerbehinderten Menschen mit dem Übergang zum Rundfunkbeitrag entfallen durfte und dass die Ermäßigung auf ein Drittel für Merkzeichen „RF“ verfassungsrechtlich ausreichend sei. Für Betroffene bedeutet dies, dass Klagen allein auf Basis von GdB 100 oder hoher Pflegegrade aktuell nur geringe Erfolgsaussichten haben – entscheidend bleibt die Kombination aus gesundheitlichen Merkmalen, tatsächlicher Nutzungseinschränkung und sozialrechtlichem Status.
Fazit: Höchster GdB – trotzdem GEZ-Pflicht
Auch 2026 gilt: Ein GdB von 100 und ein hoher Pflegegrad sind starke soziale Belastungsfaktoren, führen aber für sich genommen nicht zur automatischen Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Wer finanziell auf Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist oder das Merkzeichen „RF“ beziehungsweise „TBl“ im Ausweis trägt, kann sich ganz oder teilweise entlasten – alle anderen müssen den Beitrag in voller Höhe zahlen. Gerade für stark belastete Haushalte lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der eigenen Bescheide und Merkzeichen, gegebenenfalls mit Unterstützung spezialisierter Sozialberatungen oder Fachanwälte.
Quellen:
- ARD ZDF Deutschlandradio – Informationen für Menschen mit Behinderung zum Rundfunkbeitrag[rundfunkbeitrag]
- Pflege-durch-Angehörige.de – GEZ-Befreiung bei Pflegegrad und geringem Einkommen
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2018 – 6 C 48.16

