Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 119/25) sowie die seit Oktober 2025 geltende Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung verschärfen die Anforderungen an die Feststellung einer Schwerbehinderung massiv. Es zeigt sich: Wer lediglich ärztliche Diagnosen sammelt, scheitert im Jahr 2026 immer häufiger an den strengen Hürden der Versorgungsämter. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen und die aktuelle Rechtsprechung für Sie ausgewertet.
Das Ende der „Diagnose-Sammlung“: Teilhabe steht im Fokus
Lange Zeit hielt sich der Glaube, dass eine Aneinanderreihung von Diagnosen – von Arthrose bis hin zu psychischen Belastungen – fast automatisch zu einem hohen Grad der Behinderung (GdB) führt. Doch die Rechtslage im Jahr 2026 spricht eine andere Sprache. Gemäß der reformierten Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist nicht mehr das Vorliegen einer Krankheit entscheidend, sondern die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung.
Die Behörden und Sozialgerichte prüfen heute strenger denn je, wie sich eine Erkrankung konkret im Alltag auswirkt. Ein bloßer Befundbericht des Hausarztes, der lediglich medizinische Termini auflistet, reicht oft nicht aus. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte in seinem jüngsten Urteil (Az. L 6 SB 119/25) klar, dass selbst bei nachgewiesenen chronischen Leiden der GdB nicht erhöht wird, wenn die funktionellen Auswirkungen nicht konsistent belegt sind.
Die neue Logik der GdB-Einstufung
Die Versorgungsämter arbeiten seit der Neufassung der Anlage zu § 2 VersMedV nach einem präziseren Prüfprogramm. Dabei steht die „Messbarkeit“ der Einschränkung im Vordergrund.
- Funktionsstörungen statt Krankheitsnamen: Eine Depression führt nicht per se zu einem GdB von 50. Entscheidend ist, ob sie zu „mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ führt.
- Gesamt-GdB ist keine Mathematik: Mehrere Einzel-GdB von 20 werden nicht einfach zu einem GdB von 40 addiert. Die Behörde prüft nach § 152 Abs. 3 SGB IX, ob sich die verschiedenen Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken oder überschneiden.
- Dokumentationspflicht: Seit 2026 müssen Betroffene für die steuerliche Anerkennung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b EStG) ihre Daten digital übermitteln. Damit einher geht eine genauere digitale Erfassung der Bescheide, was den Spielraum für „Gefälligkeitsgutachten“ verengt.
Beispielrechnung: Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis
Wie drastisch die neue Bewertung ausfallen kann, zeigt eine interne Beispielrechnung unserer Experten für einen typischen Fall im Jahr 2026:
Ein 58-jähriger Antragsteller leidet unter chronischen Rückenschmerzen (Einzel-GdB 20), einem leichten Bluthochdruck (Einzel-GdB 10) und einer beginnenden Schwerhörigkeit (Einzel-GdB 20).
| Beeinträchtigung | Einzel-GdB (theoretisch) | Bewertung der Behörde 2026 |
| Wirbelsäulenschaden | 20 | Anerkannt, da funktionelle Einschränkung vorliegt. |
| Bluthochdruck | 10 | Wird oft ignoriert, da keine Organbeteiligung vorliegt. |
| Schwerhörigkeit | 20 | Anerkannt, beeinflusst aber die Mobilität nicht. |
| Ergebnis | 50 (Summe) | GdB 30 (Gesamt-GdB) |
In diesem Fall wird die Schwerbehinderung (ab GdB 50) verfehlt, da die Auswirkungen der einzelnen Leiden sich nicht gegenseitig so massiv verstärken, dass eine Gesamtschau den Status rechtfertigen würde.
Juristisches Insider-Detail: Die „Diskrepanz-Falle“ in der Begutachtung
Ein Detail, das in der juristischen Praxis des Jahres 2026 immer wieder über Erfolg oder Misserfolg entscheidet, ist die sogenannte Konsistenzprüfung der Mobilität. Insider aus der Sozialgerichtsbarkeit berichten, dass Gutachter verstärkt darauf achten, ob die Angaben im Anamnesegespräch mit dem Verhalten im Alltag korrespondieren.
Ein entscheidender Hebel ist hierbei die „beobachtete Gehstrecke“ außerhalb der formalen Untersuchungssituation. Wer im Untersuchungszimmer angibt, keine 200 Meter mehr gehen zu können, aber vom Gutachter beobachtet wird, wie er zügig und ohne Hilfsmittel vom Parkplatz zum Gebäude läuft, verliert jegliche Glaubwürdigkeit. Diese Diskrepanz führt nach aktueller Rechtsprechung (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 119/25) zur vollständigen Ablehnung von Merkzeichen wie „G“ (erhebliche Gehbehinderung), selbst wenn die medizinischen Bilder (MRT/Röntgen) eigentlich einen schweren Befund zeigen.
Fazit der Redaktion: Präzision schlägt Masse
Betroffene sollten 2026 nicht versuchen, das Versorgungsamt mit einer Flut an Diagnosen zu beeindrucken. Erfolgversprechender ist es, die alltäglichen Barrieren in den Vordergrund zu stellen. Ein „Schmerztagebuch“ oder detaillierte Berichte von Physiotherapeuten, die konkrete Bewegungseinschränkungen beschreiben, haben oft mehr Gewicht als ein kurzes Attest mit einem lateinischen Krankheitsnamen. Wer den GdB 50 anstrebt, muss beweisen, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft und umfassend gestört ist – eine Hürde, die seit dem jüngsten Google Discover-Update und der damit einhergehenden Transparenz der Rechtsberatung für viele Bürger höher geworden ist.
Quellen:
- https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/ : Aktueller Text der Versorgungsmedizin-Verordnung inklusive der Änderungen von 2025/2026.
- https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Schwerbehindertenrecht/schwerbehindertenrecht.html : Offizielle Erläuterungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur GdB-Feststellung.
- https://www.bsg.bund.de/ : Aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Funktionsbeeinträchtigungen.

