Mögliche Nachforderungen aus einem Prämiensparvertrag der Sparkasse, der im Jahr 2023 endete, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Nach Auswertung der Verbraucherzentralen wurden Betroffenen im Schnitt 1.000 bis 2.000 Euro an Zinsen zu wenig gutgeschrieben. Seit 2022 sind die Marktzinsen wieder deutlich gestiegen, manche Altverträge waren zuvor auf 0,01 Prozent gedrückt worden.
Verjährung beim Prämiensparvertrag: Warum der Jahreswechsel zählt
Stand: 28. Oktober 2026. Für Zinsnachforderungen gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren. Wann sie bei Prämiensparverträgen beginnt, hat der Bundesgerichtshof im Musterverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg geklärt (Urteil vom 23. September 2025, Az. XI ZR 29/24). Ansprüche auf weitere Zinsen werden danach erst fällig, wenn der Vertrag endet. Während der Ansparphase läuft also keine Frist. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Vertrag beendet wurde.
Hat die Sparkasse einen Vertrag im Laufe des Jahres 2023 rechtmäßig gekündigt, ist die Frist am 31. Dezember 2026 abgelaufen. Bei Verträgen, die 2022 oder früher endeten, können sich die Institute nach Angaben der Verbraucherzentralen bereits auf Verjährung berufen. Anders liegt der Fall bei Sparern, die sich einer Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten. Für sie ist die Verjährung gehemmt, und zwar bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.
| Vertrag beendet im Jahr | Ende der Verjährungsfrist | Lage am 28. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| 2022 oder früher | in der Regel abgelaufen | Sparkasse kann Verjährung einwenden |
| 2023 | 31. Dezember 2026 | Frist endet in gut zwei Monaten |
| 2024 | 31. Dezember 2027 | Ansprüche offen |
| 2025 | 31. Dezember 2028 | Ansprüche offen |
| Vertrag läuft noch | beginnt erst mit Vertragsende | kein Fristdruck |
Was der BGH zum Referenzzins festgelegt hat
Der Streit dreht sich um Zinsklauseln aus den 1990er- und 2000er-Jahren. Viele davon erlaubten der Sparkasse, den variablen Grundzins nach eigenem Ermessen zu senken, etwa per Aushang in der Filiale. Solche Klauseln hat der BGH seit Jahren für unwirksam erklärt. Offen blieb lange, wie die Zinsen stattdessen zu berechnen sind.
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Mit zwei Urteilen vom 9. Juli 2024 gegen die Saalesparkasse (XI ZR 40/23) und die Ostsächsische Sparkasse Dresden (XI ZR 44/23) setzte das Gericht den Maßstab. Maßgeblich sind die Umlaufsrenditen von Bundeswertpapieren mit einer Restlaufzeit von über acht bis 15 Jahren, die Bundesbank-Zeitreihe WU9554. Gleitende Durchschnittswerte lehnten die Richter ab. Pfandbriefrenditen schieden ebenfalls aus, weil sie einen Risikoaufschlag enthalten, den ein typischer Sparer nicht eingehen wollte.
Rechenbeispiel: So entsteht schnell ein vierstelliger Betrag
Ein vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten: Auf einem Prämiensparvertrag lagen acht Jahre lang durchschnittlich 18.000 Euro. Die Sparkasse schrieb 0,1 Prozent Grundzins gut, das sind 18 Euro im Jahr. Bei einem korrekt angepassten Satz von angenommen 0,9 Prozent wären es 162 Euro gewesen. Die Lücke beträgt 144 Euro pro Jahr und 1.152 Euro über acht Jahre, ohne Zinseszins.
Der tatsächliche Betrag hängt von Sparrate, Laufzeit und ursprünglichem Vertragszins ab. Die Verbraucherzentralen haben nach eigenen Angaben mehr als 10.000 Verträge nachgerechnet. In Ausnahmefällen geht es laut Finanzwende um mehr als 10.000 Euro.
Viele Sparkassen zahlen nicht von sich aus
Rechtlich sind die Grundfragen geklärt, das Geld fließt trotzdem schleppend. Laut Bürgerbewegung Finanzwende zeigt eine Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands mit knapp 300 Antworten von Banken und Sparkassen aus dem Jahr 2025, dass sehr viele Institute eine Nachberechnung ablehnen. Oft verweisen sie darauf, dass die Urteile nur die jeweils verklagte Sparkasse binden.
Die Verbraucherzentralen haben deshalb 18 Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen eingereicht. Rechtskräftig geklärt ist die Berechnung inzwischen unter anderem für die Sparkassen Barnim (XI ZR 64/24), Spree-Neiße (XI ZR 65/24) und Nürnberg sowie für die Erzgebirgssparkasse (XI ZR 16/24). Nach Zahlen der Finanzaufsicht BaFin gab es 2021 rund 1,1 Millionen Prämiensparverträge.
Einige Institute gehen mit eigenen Angeboten auf Kunden zu: pauschale Nachzahlungen, Vertragsauflösung gegen Prämie oder neue Zinsklauseln. Die Verbraucherzentralen warnen, dass Pauschalbeträge deutlich unter dem tatsächlichen Anspruch liegen können.
Wie sich die Verjährung beim Sparvertrag stoppen lässt
Die Verbraucherzentralen nennen mehrere Wege, die Frist zu hemmen. Sparkassenkunden können eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands einreichen. Ob das jeweilige Schlichtungsverfahren die Verjährung hemmt, sollte vorab geklärt sein. Sicher hemmen ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage.
Für die Aufforderung zur Nachberechnung stellen die Verbraucherzentralen einen Musterbrief bereit. Die Nachrechnung selbst bieten die Verbraucherzentralen Bayern und Baden-Württemberg für ihre Länder an, für alle übrigen Bundesländer die Verbraucherzentrale Sachsen. Als Nachweis genügen eine Vertragskopie oder alte, entwertete Sparbücher.
Häufige Fragen zum Sparkasse-Prämiensparvertrag
Woran lässt sich eine unwirksame Zinsklausel erkennen?
Typisch sind Klauseln, die keine Regel für die Zinsanpassung nennen, etwa „Zins zur Zeit x,xx % variabel“ oder ein bloßer Verweis auf den Preisaushang. Betroffen sind vor allem Verträge aus den 1990er- und 2000er-Jahren, oft unter Namen wie „Prämiensparen flexibel“, „Vorsorgesparen“ oder „Scala“. Bei jüngeren Verträgen ist die Lage weniger eindeutig.
Was gilt, wenn keine Vertragsunterlagen mehr vorhanden sind?
Manche Institute berufen sich auf die zehnjährige Aufbewahrungspflicht und lehnen Forderungen ab. Die Verbraucherzentralen halten das für vorgeschoben, weil diese Pflicht steuerrelevante Unterlagen betrifft. Unterlagen zu laufenden Verträgen werden nach ihrer Einschätzung nicht vernichtet.
Werden Zinsnachzahlungen versteuert?
Fließen die fehlenden Zinsen gesammelt am Vertragsende, kann ein höherer Steuerabzug entstehen als bei laufend korrekter Gutschrift. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen muss die Bank diesen Nachteil ausgleichen. Gerichtsentscheidungen dazu sind ihnen bislang nicht bekannt.
Besteht bei einem laufenden Vertrag Zeitdruck?
Nein. Solange der Prämiensparvertrag läuft, beginnt die Verjährung der Zinsansprüche nicht. Die Verbraucherzentralen sehen deshalb keinen Grund, ein Angebot zu neuen Zinsklauseln oder zur Vertragsauflösung kurzfristig anzunehmen.
Einschätzung der Redaktion
Die Rechenregel steht seit Juli 2024 fest. Dass Sparerinnen und Sparer ihr Geld trotzdem einzeln einfordern müssen, halten wir für ein Versäumnis der Institute. Sparkassen werben mit Nähe und Vertrauen. Dazu passt es schlecht, wenn sie sich darauf zurückziehen, ein Urteil gegen eine Nachbarsparkasse binde sie nicht. Getroffen werden vor allem ältere Menschen, die über Jahrzehnte Monat für Monat eingezahlt haben und heute nicht jede Unterlage griffbereit haben. Eine freiwillige Nachberechnung für alle betroffenen Verträge wäre der saubere Weg. Bis dahin entscheidet für viele der Jahreswechsel darüber, ob ihnen Geld endgültig verloren geht.
- Quellenangaben