Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen. Familien sollen über höheres Kindergeld, bessere Freibeträge und einen angepassten Steuertarif entlastet werden. Gleichzeitig sieht das Paket Mehrbelastungen vor – besonders für sehr hohe Einkommen, aber auch für Arbeitgeber mit Minijobbern. Wichtig für Verbraucher: Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht; Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.
Was jetzt beschlossen wurde – und was noch offen ist
Der Regierungsentwurf wurde am 2. September 2026 im Bundeskabinett beschlossen. Geplant ist ein zweistufiges Paket: Erste Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 greifen, die volle Wirkung ist für 2028 vorgesehen. Das Bundesfinanzministerium beziffert das jährliche Entlastungsvolumen auf rund 10 Milliarden Euro.
Für viele Familien ist die Nachricht zunächst positiv: Das Kindergeld soll steigen, ebenso der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sollen außerdem durch eine flachere Tarifzone bei der Einkommensteuer profitieren.
Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.
👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Doch der Entwurf enthält auch Gegenfinanzierungen. Dazu gehören höhere Belastungen für sehr hohe Einkommen, eine deutlich höhere Pauschsteuer bei Minijobs und ein geringerer Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Ob alle Teile unverändert Gesetz werden, ist offen: Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen weiterhin möglich.
Kindergeld soll 2027 um acht Euro steigen
Das Kindergeld beträgt derzeit 259 Euro je anspruchsberechtigtem Kind und Monat. Nach dem Kabinettsentwurf soll es ab 2027 auf 267 Euro und ab 2028 auf 272 Euro monatlich steigen. Für ein Kind wären das 2027 insgesamt 96 Euro mehr im Jahr als heute; bei zwei Kindern wären es 192 Euro.
Für Eltern wäre die Anhebung besonders im Alltag spürbar, etwa bei steigenden Kosten für Schulmaterial, Vereinsbeiträge, Kleidung oder Lebensmittel. Erhalten Familien bereits laufend Kindergeld, müssten sie nach der bisherigen Verwaltungspraxis bei einer gesetzlichen Erhöhung voraussichtlich keinen neuen Antrag stellen: Die Familienkasse hatte auch die Erhöhung auf 259 Euro im Jahr 2026 automatisch umgesetzt. Eine verbindliche Aussage für 2027 kann allerdings erst nach dem endgültigen Gesetz und den späteren Behördenhinweisen erfolgen.
Parallel soll der steuerliche Kinderfreibetrag steigen: auf 10.056 Euro im Jahr 2027 und 10.236 Euro im Jahr 2028. Das bedeutet nicht, dass Eltern Kindergeld und Freibetrag doppelt zusätzlich erhalten. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung nach § 31 EStG, welche Variante steuerlich günstiger ist. Für die große Mehrheit der Familien ist das ausgezahlte Kindergeld bereits die günstigere oder gleichwertige Förderung.
Was Familien bei der Steuer zusätzlich erwarten können
Neben dem Kindergeld soll der Grundfreibetrag steigen. Bis zu dieser Grenze bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Vorgesehen sind 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028.
Auch die zweite Progressionszone soll bis 70.600 Euro abgeflacht werden. Vereinfacht gesagt: In diesem Bereich soll die Steuerbelastung weniger stark ansteigen als nach bisherigem Tarif. Davon sollen nach Darstellung des Bundesfinanzministeriums insbesondere mittlere Einkommen prozentual profitieren.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro steigen. Arbeitnehmer können Werbungskosten bis zu diesem Betrag pauschal geltend machen, ohne jeden einzelnen beruflichen Aufwand nachweisen zu müssen. Nach den Angaben des Finanzministeriums könnten rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige künftig auf die Anlage N verzichten, weil ihre tatsächlichen Werbungskosten unter dem neuen Pauschbetrag liegen.
Für eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro nennt die Bundesregierung ab 2028 eine steuerliche Entlastung von mehr als 600 Euro jährlich gegenüber heute. Das ist jedoch ein Rechenbeispiel der Bundesregierung, kein Pauschalbetrag für jede Familie. Die tatsächliche Entlastung hängt unter anderem von Einkommen, Steuerklasse, Werbungskosten, Familienstand und Kinderzahl ab.
Warum Minijobs für Arbeitgeber teurer werden könnten
Besonders aufmerksam sollten Unternehmen, Privathaushalte mit Haushaltshilfen und andere Minijob-Arbeitgeber auf eine geplante Änderung bei der Pauschsteuer schauen. Der einheitliche Pauschsteuersatz für bestimmte geringfügige Beschäftigungen soll von derzeit 2 Prozent auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts steigen,
Betroffen wäre die Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG. Sie umfasst bei der Pauschalierung grundsätzlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Regelung betrifft nicht automatisch jeden einzelnen Minijob in gleicher Weise, sondern die Fälle, in denen Arbeitgeber die dort genannten Voraussetzungen für die einheitliche Pauschsteuer erfüllen.
Für Beschäftigte ist entscheidend: Die Gesetzesänderung erhöht unmittelbar den Steuersatz, den der Arbeitgeber im Pauschalierungsverfahren abführen muss. Ob der Arbeitgeber dadurch Arbeitsstunden reduziert, Löhne anders kalkuliert oder die Mehrbelastung vollständig selbst trägt, ist eine betriebliche Entscheidung. Eine automatische Kürzung des vereinbarten Minijob-Lohns folgt daraus nicht.
Ein Beispiel verdeutlicht die Dimension: Bei 10.000 Euro Minijob-Arbeitsentgelt im Jahr würde die Pauschsteuer nach dem Entwurf von 200 auf 500 Euro steigen. Für einen kleinen Betrieb oder einen privaten Haushalt mit regelmäßig beschäftigter Haushaltshilfe kann das die Kostenrechnung deutlich verändern. Zugleich bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber im weiteren Verfahren Ausnahmen, Übergangsregeln oder Änderungen am Satz beschließt.
Spitzensteuersatz: Was wirklich vorgesehen ist
Beim Begriff „Spitzensteuersatz“ entstehen häufig Missverständnisse. Der Steuersatz von 42 Prozent soll nach dem Regierungsentwurf künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 70.600 Euro greifen. Das ist keine Steuer von 42 Prozent auf das gesamte Einkommen, sondern der jeweilige Grenzsteuersatz für den Teil des Einkommens oberhalb der betreffenden Tarifgrenze.
Für sehr hohe Einkommen soll der bisherige Satz von 45 Prozent früher einsetzen: geplant ist die Grenze von 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Zusätzlich soll ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ein neuer Tarif von 47 Prozent gelten. Auch diese Prozentsätze betreffen jeweils nicht rückwirkend jeden verdienten Euro, sondern nur die Einkommensteile in der jeweiligen Tarifstufe.
Der Entwurf verbindet damit zwei Ziele: kleine und mittlere Einkommen sowie Familien sollen entlastet werden, während besonders hohe Einkommen einen größeren Anteil zur Finanzierung beitragen sollen. Politisch dürfte genau dieser Ausgleich ein zentraler Streitpunkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleiben. Juristisch gilt jedoch: Bis zur Verkündung eines beschlossenen Gesetzes bleiben die aktuellen Tarifregeln maßgeblich.
Was sich für Sie vorerst nicht ändert
Der Kabinettsbeschluss führt noch nicht dazu, dass Familienkassen höhere Beträge auszahlen oder Arbeitgeber Minijobs sofort anders abrechnen müssen. Die geplanten Änderungen stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Erst wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben und das Gesetz verkündet wurde, können die neuen Werte verbindlich in Kraft treten.
Eltern sollten daher nicht vorsorglich einen neuen Kindergeldantrag stellen, nur weil die geplante Erhöhung bekannt geworden ist. Anspruch, Höhe und Auszahlung richten sich bis zu einer Gesetzesänderung nach der geltenden Rechtslage. Derzeit zahlt die Familienkasse 259 Euro Kindergeld im Monat je Kind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Minijob-Arbeitgeber sollten die Entwicklung dagegen frühzeitig beobachten. Wer für 2027 Budgets plant oder neue geringfügige Beschäftigungen vereinbaren möchte, sollte die mögliche höhere Pauschsteuer bereits in der Kostenkalkulation berücksichtigen. Eine vorzeitige Änderung der Lohnabrechnung wäre aber nicht angezeigt, solange das Gesetz nicht beschlossen und in Kraft ist.
Häufige Fragen zum Steuerpaket 2027
Steigt das Kindergeld 2027 automatisch?
Geplant ist ein Anstieg von 259 auf 267 Euro monatlich je Kind. Für bereits laufende Fälle wurden gesetzliche Kindergelderhöhungen in der Vergangenheit automatisch durch die Familienkasse umgesetzt. Verbindlich lässt sich das für 2027 aber erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und nach Behördenhinweisen sagen.
Muss ich wegen des höheren Kinderfreibetrags einen Antrag stellen?
Nein. Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Freibeträge steuerlich günstiger sind.
Wird mein Minijob ab 2027 automatisch schlechter bezahlt?
Nein. Der Entwurf betrifft vor allem die Pauschsteuer des Arbeitgebers. Eine automatische Kürzung des vereinbarten Arbeitslohns ergibt sich daraus nicht. Arbeitgeber könnten aber bei künftigen Einstellungen und Stundenplanungen die höheren Kosten berücksichtigen.
Betrifft der neue Spitzensteuersatz alle Gutverdiener?
Nein. Die geplanten Sätze von 45 und 47 Prozent beziehen sich auf sehr hohe zu versteuernde Einkommen. Zudem gilt der jeweilige Steuersatz nur für den Einkommensteil, der über der maßgeblichen Schwelle liegt.
Fazit: Mehr Unterstützung, aber nicht ohne neue Belastungen
Das Steuerpaket 2027 kann Familien spürbar helfen: Mehr Kindergeld, höhere Freibeträge und ein günstigerer Tarif sollen das verfügbare Einkommen erhöhen. Für Eltern mit zwei Kindern sind allein durch die geplante Kindergelderhöhung ab 2027 rechnerisch 192 Euro mehr im Jahr vorgesehen – sofern das Gesetz unverändert kommt.
Auf der anderen Seite müssen insbesondere Minijob-Arbeitgeber mit höheren Abgaben rechnen. Die geplante Erhöhung der Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent kann private Haushalte, kleine Betriebe und Branchen mit vielen geringfügig Beschäftigten finanziell treffen. Entscheidend bleibt deshalb der weitere Weg durch Bundestag und Bundesrat: Erst danach steht fest, welche Regeln ab 2027 tatsächlich gelten.