Wer mit anderen zusammenwohnt, spart oft Miete – doch ein falsches Kreuz im Antrag kann finanziell teuer werden. Für Wohngeld, Grundsicherungsgeld und Grundsicherung im Alter gelten unterschiedliche Regeln: Eine reine Wohngemeinschaft (WG) ist nicht automatisch eine Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend sind Verwandtschaft, Partnerschaft, gemeinsames Wirtschaften und die tatsächliche Wohnsituation.
Der folgende Beitrag zeigt, wann Behörden Einkommen von Mitbewohnern prüfen dürfen – und wann nicht.
Eine Wohnung bedeutet nicht automatisch einen gemeinsamen Haushalt
Zwei Menschen können dieselbe Wohnung bewohnen und sozialrechtlich dennoch getrennte Haushalte führen. Das typische Beispiel: Zwei berufstätige oder leistungsberechtigte Personen teilen Küche, Bad und Flur, kaufen aber getrennt ein, verwalten ihr Geld getrennt und tragen jeweils ihren vereinbarten Mietanteil. Das ist in der Regel eine Wohngemeinschaft.
Nicht das Geschlecht der Mitbewohner, ein gemeinsamer Mietvertrag oder die gemeinsame Meldeadresse entscheiden allein. Wichtig ist vielmehr, ob die Personen füreinander wirtschaftlich einstehen oder aus einem gemeinsamen Topf leben. Wer nur aus Kostengründen zusammenwohnt, ist deshalb nicht ohne Weiteres Partner oder Mitglied eines gemeinsamen Haushalts.
Für Anträge empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation: getrennte Konten, klare Vereinbarung zum Mietanteil, getrennte Einkäufe und – soweit möglich – ein Untermietvertrag oder eine schriftliche WG-Vereinbarung. Solche Unterlagen ersetzen keine Einzelfallprüfung, können aber Missverständnisse bei der Behörde vermeiden.
Beim Wohngeld zählt: Haushaltsmitglied oder Mitbewohner?
Beim Wohngeld gehören zur Haushaltsgröße zunächst die antragstellende Person und bestimmte Personen, die mit ihr in der Wohnung leben. Dazu zählen insbesondere nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner, Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sowie bestimmte Verwandte und Verschwägerte. Das regelt § 5 WoGG.
Eine bloße Mitbewohnerin oder ein bloßer Mitbewohner ohne Partnerschaft und ohne verwandtschaftliche Beziehung ist hingegen grundsätzlich kein wohngeldrechtliches Haushaltsmitglied. Das Einkommen dieser Person fließt dann nicht in die Wohngeldberechnung ein. Der Antragsteller beantragt Wohngeld nur für sich und gibt als Miete grundsätzlich den eigenen, tatsächlich getragenen Mietanteil an.
Das Wohngeldamt darf aber prüfen, ob wirklich nur ein Mitwohnen oder doch ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Es kann deshalb Informationen zur Wohn- und Mietkonstellation verlangen, etwa zum Mietvertrag, zu Mietanteilen oder zur Beziehung der Bewohner. Bei einer echten WG sind vollständige Einkommensnachweise des Mitbewohners regelmäßig nicht erforderlich, wenn dessen Einkommen für den Anspruch nicht maßgeblich ist; Auskünfte darf die Behörde nur verlangen, soweit sie für die Wohngeldentscheidung erforderlich sind.
Partnerschaft: Wann das Einkommen beider Personen zählt
Anders sieht es aus, wenn ein Paar zusammenlebt und nach den Umständen davon auszugehen ist, dass beide Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen. Beim Wohngeld wird diese Partnerschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft behandelt. Dann zählen beide als Haushaltsmitglieder – das Einkommen beider Personen ist für die Berechnung relevant.
Für die Einordnung bietet das Gesetz klare Anhaltspunkte. Ein wechselseitiger Einstehenswille wird insbesondere vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, ein gemeinsames Kind haben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder über Einkommen beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen dürfen. Diese Vermutung betrifft vor allem die Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist aber auch für die wohngeldrechtliche Bewertung einer Einstehensgemeinschaft bedeutsam. § 7 Absatz 3a SGB II nennt diese gesetzlichen Kriterien.
Ein gemeinsames Schlafzimmer, gemeinsame Freizeit oder gegenseitige Hilfe im Alltag beweisen für sich genommen noch nicht zwingend eine Einstehensgemeinschaft. Allerdings darf die Behörde das Gesamtbild würdigen. Wer eine reine WG geltend macht, sollte daher die getrennte Haushalts- und Finanzführung plausibel darlegen können.
Grundsicherungsgeld: WG, Haushaltsgemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft?
Beim Grundsicherungsgeld ist die Unterscheidung besonders wichtig, weil sie darüber entscheiden kann, ob Einkommen und Vermögen einer anderen Person angerechnet werden. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, minderjährigen Kindern in den gesetzlich geregelten Konstellationen oder Partnern in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Das Einkommen des Partners kann dann den Leistungsanspruch beeinflussen.
Eine reine WG mit nicht verwandten Personen ist dagegen grundsätzlich keine Bedarfsgemeinschaft. Jede Person bleibt leistungsrechtlich eigenständig; die Behörde prüft vor allem den individuellen Regelbedarf, das eigene Einkommen und Vermögen sowie den persönlichen Anteil an Unterkunft und Heizung. Der Mietanteil muss dabei realistisch und nachweisbar sein.
Davon zu unterscheiden ist die Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II. Sie betrifft im Bürgergeldrecht nur Verwandte und Verschwägerte, die zusammenleben. Dann wird vermutet, dass Unterstützung geleistet wird, soweit dies nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung ist aber widerlegbar: Wer tatsächlich getrennt wirtschaftet und keine finanzielle Hilfe erhält, sollte dies konkret erklären und belegen.
Grundsicherung im Alter: Ein wichtiger Sonderfall
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann das Zusammenleben in einer Wohnung eine Vermutung auslösen: Es wird zunächst angenommen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und die mitwohnenden Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen können. Das steht in § 39 SGB XII. Betroffene können jedoch darlegen, dass keine gemeinsame Haushaltsführung oder keine tatsächliche Unterstützung vorliegt.
Für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gilt diese Vermutung ausdrücklich nicht. § 43 Absatz 5 SGB XII schließt die Anwendung von § 39 Satz 1 SGB XII aus. Allein das Wohnen mit erwachsenen Kindern, Geschwistern oder einer Mitbewohnerin rechtfertigt daher in dieser Leistungsart nicht die Annahme, dass diese Personen den Lebensunterhalt finanzieren.
Das bedeutet nicht, dass tatsächlich geleistete regelmäßige Zahlungen oder kostenlos gewährte Unterkunft unbeachtlich wären. Echte finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen können im Einzelfall dennoch als Einkommen oder als bedarfsrelevante Leistung zu berücksichtigen sein. Die pauschale Unterhaltsvermutung wegen gemeinsamen Wohnens greift bei der Grundsicherung im Alter aber gerade nicht.
Welche Nachweise helfen bei einer echten WG?
Eine Behörde darf den Sachverhalt aufklären, darf aber nicht allein aus der Wohnform oder aus dem Geschlecht zweier Mitbewohner auf eine Partnerschaft schließen. Hilfreich sind daher Unterlagen, die die tatsächliche Gestaltung der WG erkennbar machen. Wer Unterlagen einreicht, sollte nur erforderliche personenbezogene Daten Dritter offenlegen und nicht vorschnell vollständige Gehaltsunterlagen eines Mitbewohners weitergeben.
- Schriftliche WG- oder Untermietvereinbarung mit klaren Mietanteilen.
- Hauptmietvertrag sowie Nachweis über den persönlich gezahlten Mietanteil.
- Erklärung beider Mitbewohner, dass keine Partnerschaft, keine gegenseitige Unterhaltspflicht und keine gemeinsame Haushaltskasse bestehen.
- Getrennte Konten, getrennte Einkäufe und getrennte Versicherungs- oder Vertragsverhältnisse, soweit die Behörde konkrete Zweifel nachvollziehbar begründet.
- Schriftliche Bitte an die Behörde, genau zu benennen, welche Information für welche rechtliche Prüfung benötigt wird.
FAQ: Fragen und Antworten – Haushaltsgemeinschaft oder „nur“ Wohngemeinschaft?
Darf das Wohngeldamt Lohnabrechnungen meiner Mitbewohnerin verlangen?
Bei einer reinen WG grundsätzlich nicht pauschal, denn ihr Einkommen ist dann kein Einkommen eines wohngeldrechtlichen Haushaltsmitglieds. Die Behörde darf aber Unterlagen oder Auskünfte verlangen, wenn sie konkret prüfen muss, ob tatsächlich nur eine WG und keine Partnerschaft oder sonstige Haushaltsgemeinschaft besteht.
Muss eine Frau mit einem Mann in einer WG eine Partnerschaft widerlegen?
Nein. Das Geschlecht der Bewohner ist kein rechtliches Kriterium. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände würdigen; bei Zweifeln kann eine nachvollziehbare Erklärung zur getrennten Haushaltsführung sinnvoll sein.
Ist ein gemeinsamer Mietvertrag ein Beweis für eine Bedarfsgemeinschaft?
Nein. Ein gemeinsamer Mietvertrag kann erklären, warum beide Personen für die Gesamtmiete haften, beweist aber keine Partnerschaft und kein gegenseitiges Einstehen. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft erfüllt sind.
Zählt das Einkommen erwachsener Kinder bei der Grundsicherung im Alter automatisch?
Nein. Für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gilt die Vermutung gemeinsamer Haushaltsführung aus § 39 SGB XII nicht. Tatsächlich geleistete finanzielle Unterstützung kann dennoch im konkreten Einzelfall relevant werden.
Fazit: Wohngemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft
Wer Wohnraum teilt, teilt nicht automatisch Einkommen, Vermögen oder sozialrechtliche Verantwortung. Für Wohngeld und Bürgergeld ist besonders entscheidend, ob eine Partnerschaft oder bei Verwandten eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt; eine echte WG bleibt grundsätzlich ein getrennter Haushalt. Bei der Grundsicherung im Alter schützt der gesetzliche Ausschluss der Haushaltsvermutung davor, dass bloßes Zusammenwohnen als finanzielle Unterstützung ausgelegt wird.
Quellen
Die einschlägigen Paragrafen:
- Wohngeldgesetz: § 5 Haushaltsmitglieder
- SGB II: § 7 Bedarfsgemeinschaft und Einstehensgemeinschaft
- SGB II: § 9 Hilfebedürftigkeit und Haushaltsgemeinschaft
- SGB XII: § 43 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung