Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, verzichtet oft auf Arbeitszeit, Einkommen und persönliche Freiräume. Als Ausgleich zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen bislang Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig Pflegende. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht nun vor, diese Absicherung ab 1. Januar 2027 deutlich zu reduzieren. Wichtig ist jedoch: Es handelt sich nach aktuellem Stand um einen Gesetzentwurf, nicht um bereits geltendes Recht.
Keine Empfehlung der Rentenkommission
Die geplante Kürzung geht nicht auf einen Vorschlag der Rentenkommission zurück. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch; Bundestag und Bundesrat haben die Regelung daher bislang nicht verbindlich beschlossen.
Der Entwurf verfolgt nach Darstellung des Ministeriums das Ziel, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren und zugleich Leistungen neu zu ordnen. Gerade der geplante Eingriff bei den Rentenbeiträgen trifft allerdings eine Gruppe, die durch Pflege häufig bereits berufliche Nachteile trägt. Die Regelung ist deshalb politisch und sozialpolitisch umstritten.
Was soll sich ab 2027 ändern?
Nach dem Entwurf sollen die beitragspflichtigen Einnahmen für die Rentenversicherung bei nicht erwerbsmäßiger Pflege nur noch mit 70 Prozent der heutigen Werte angesetzt werden. Die Pflegekasse würde damit für dieselbe Pflegezeit geringere Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlen. Rechtlich soll dafür § 166 Absatz 2 SGB VI geändert werden.
Die Folge wäre nicht, dass eine bereits laufende Rente um 30 Prozent sinkt. Betroffen wären vielmehr die künftigen Rentenanwartschaften aus Pflegezeiten: Ab Inkrafttreten würden je Pflegemonat voraussichtlich rund 30 Prozent weniger rentenrechtliche Beiträge entstehen als nach heutiger Rechtslage. Wer über Jahre pflegt, könnte dadurch im Alter eine spürbar niedrigere monatliche Rente erhalten.
Die Höhe der heutigen Rentenbeiträge hängt unter anderem vom Pflegegrad, dem Leistungsbezug der pflegebedürftigen Person – etwa Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Sachleistung – sowie dem Umfang einer geteilten Pflege ab. Eine allgemeingültige Euro-Summe für alle Pflegenden wäre daher unseriös. Klar ist aber: Sinken die beitragspflichtigen Einnahmen pauschal auf 70 Prozent, sinkt auch der rentenrechtliche Wert neu erworbener Pflegezeiten entsprechend.
Bereits erworbene Rentenpunkte bleiben geschützt
Für Menschen, die bereits heute Angehörige pflegen, ist ein Punkt besonders wichtig: Der Entwurf soll nicht rückwirkend in bereits erworbene Rentenanwartschaften eingreifen. Rentenpunkte und Beitragszeiten, die bis zum geplanten Inkrafttreten erworben wurden, sollen erhalten bleiben.
Die geplante Kürzung würde daher erst für Pflegezeiten ab 2027 wirken. Eine Pflegeperson, die etwa seit mehreren Jahren einen Elternteil versorgt, verlöre nach dem Entwurf nicht die bisher gutgeschriebenen Zeiten. Aber für jeden neuen Monat der Pflege nach dem Stichtag würde die Pflegekasse einen niedrigeren Rentenbeitrag überweisen.
Das schafft einen Unterschied zwischen bereits zurückliegenden und künftig geleisteten Pflegephasen. Besonders belastend kann dies für Menschen sein, die Angehörige langfristig versorgen und wegen der Pflege ihre Beschäftigung reduziert oder ganz aufgegeben haben. Gerade sie bauen ihre eigene Altersvorsorge häufig nur eingeschränkt weiter auf.
Wer erhält heute Rentenbeiträge aus Pflege?
Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht automatisch für jede Unterstützung im Alltag. Nach den derzeit geltenden Voraussetzungen muss die Pflegeperson eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf wenigstens zwei Tage verteilt sein.
Zusätzlich darf die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig erfolgen; die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen anhand eines Fragebogens. Auch bei geteilter Pflege können Rentenbeiträge entstehen, sofern der erforderliche Mindestumfang erreicht wird.
Diese Voraussetzungen sollen durch die geplante Absenkung der Beitragsgrundlage nicht automatisch entfallen. Der entscheidende Unterschied läge darin, dass dieselbe anerkannte Pflegezeit künftig weniger stark für die gesetzliche Rente berücksichtigt würde.
Teilrente für pflegende Rentner vor dem Aus
Der Entwurf enthält zudem eine zweite Einschränkung: Rentenbeiträge aus Pflege sollen künftig nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und bis zum Bezug einer Altersrente gezahlt werden. Damit wäre insbesondere das bisher genutzte Teilrenten-Modell betroffen.
Nach heutiger Rechtslage können Bezieher einer vorgezogenen Altersrente unter Voraussetzungen eine Teilrente wählen und trotz Pflege weiterhin Rentenbeiträge erhalten. Selbst eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent kann dafür ausreichen; die Pflegebeiträge erhöhen dann die spätere Rente.
Sollte der Entwurf unverändert Gesetz werden, würde diese Möglichkeit für Pflegezeiten ab 2027 weitgehend wegfallen. Das wäre keine Kürzung einer schon ausgezahlten Altersrente, aber ein Ende der Chance, durch weitere Pflege noch zusätzliche Rentenansprüche aufzubauen.
Was pflegende Angehörige jetzt tun können
Aktuell besteht kein Anlass, wegen des Entwurfs vorschnell Entscheidungen über Arbeit, Pflege oder Rente zu treffen. Bis zu einer Verabschiedung und Veröffentlichung eines Gesetzes gelten die heutigen Regeln weiter. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte aber prüfen, ob die Pflegekasse die Pflegeperson bereits korrekt an die Rentenversicherung gemeldet hat.
Sinnvoll ist es außerdem, Versicherungsverlauf und Rentenauskunft regelmäßig zu kontrollieren. Dort müssen die Pflegebeitragszeiten später nachvollziehbar erscheinen. Bei einer vorgezogenen Altersrente kann eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung wichtig sein, bevor eine Voll- oder Teilrente beantragt beziehungsweise geändert wird.
FAQ
Wird meine laufende Rente ab 2027 um 30 Prozent gekürzt?
Nein. Der Referentenentwurf betrifft nicht die Höhe einer bereits gezahlten Rente. Geplant ist eine Absenkung der Rentenbeiträge, die Pflegekassen künftig für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen zahlen würden.
Bleiben bereits erworbene Rentenpunkte aus Pflege erhalten?
Ja, nach dem derzeitigen Entwurf sollen bereits entstandene Rentenanwartschaften nicht rückwirkend gekürzt werden. Betroffen wären nur Pflegezeiten, die nach einem möglichen Inkrafttreten ab 2027 entstehen.
Ist die Rentenkürzung für Pflegende schon beschlossen?
Nein. Das PNOG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und liegt derzeit als Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Inhaltliche Änderungen sind bis zu einem endgültigen Gesetz möglich.
Wer bekommt derzeit Rentenbeiträge von der Pflegekasse?
Vorausgesetzt werden unter anderem Pflegegrad 2 oder höher, mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an wenigstens zwei Tagen, Pflege in häuslicher Umgebung und eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig höchstens 30 Wochenstunden. Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen im Einzelfall.
Fazit
Der Vorschlag ist keine beschlossene Rentenkürzung und auch keine Empfehlung der Rentenkommission, sondern Teil des BMG-Entwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz. Sollte er unverändert ab 2027 in Kraft treten, würden pflegende Angehörige für neu geleistete Pflegezeiten rund ein Drittel weniger Rentenanwartschaften erwerben. Bereits erworbene Ansprüche sollen geschützt bleiben – doch für viele langfristig Pflegende würde die eigene Altersabsicherung künftig schwächer wachsen.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum PNOG
- Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen
- Deutsche Rentenversicherung: Teilrente und Pflege von Angehörigen