Wohngeld-Tabelle 2026: so hoch dürfen Einkommen und Miete sein!

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Wohngeld kann 2026 auch für Haushalte mit Rente, Arbeitseinkommen oder Unterhalt in Betracht kommen – doch entscheidend sind nicht allein die tatsächliche Miete oder das Brutto auf der Gehaltsabrechnung. Die Wohngeldstelle prüft die Haushaltsgröße, die Mietenstufe am Wohnort, die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen. Diese Übersicht zeigt für Ein- bis Vierpersonenhaushalte, wie viel Miete maximal zählt und bis zu welchem monatlichen Gesamteinkommen Wohngeld grundsätzlich noch möglich sein kann.

Die wichtigen Zahlen gelten bundesweit im Jahr 2026 fort. Sie beruhen auf den seit 1. Januar 2025 geltenden, gesetzlich fortgeschriebenen Werten; die reguläre nächste Fortschreibung ist erst zum 1. Januar 2027 vorgesehen.

Wie viel Miete zählt beim Wohngeld 2026?

Beim Wohngeld zählt die Bruttokaltmiete nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe. Für einen Einpersonenhaushalt reichen diese Grundhöchstbeträge 2026 von 361 Euro in Mietenstufe I bis 677 Euro in Mietenstufe VII. Zusätzlich erhöhen pauschale Zuschläge für Heizung und Klimakosten den maximal berücksichtigungsfähigen Betrag.

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Die Bruttokaltmiete umfasst die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten, beispielsweise Ausgaben für Wasser, Müllabfuhr oder Grundsteuer. Die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten werden dagegen nicht einzeln abgerechnet. Sie fließen über gesetzliche Pauschalen in die Wohngeldberechnung ein. Haushaltsstrom bleibt grundsätzlich außen vor.

HaushaltsgrößeMietenstufe IMietenstufe IIMietenstufe IIIMietenstufe IVMietenstufe VMietenstufe VIMietenstufe VII
1 Person361 €408 €456 €511 €562 €615 €677 €
2 Personen437 €493 €551 €619 €680 €745 €820 €
3 Personen521 €587 €657 €737 €809 €887 €975 €
4 Personen608 €686 €766 €858 €946 €1.035 €1.139 €

Die Tabelle enthält die gesetzlichen Grundhöchstbeträge nach Anlage 1 zu § 12 WoGG. Heizkostenentlastung und Klimakomponente kommen noch hinzu.

Welche Höchstmiete gilt inklusive Heizung und Klimakomponente?

Die Wohngeldstelle darf 2026 mehr als den reinen Tabellenwert berücksichtigen, weil gesetzliche Pauschalen für Heizung und Klima hinzukommen. Bei einer alleinlebenden Person erhöhen sich die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten jeden Monat um 129,60 Euro; bei vier Haushaltsmitgliedern sind es 232,20 Euro. Die tatsächliche Auszahlung fällt dennoch meist deutlich niedriger aus.

Die Heizkostenentlastung und Klimakomponente sind feste Rechengrößen. Sie ersetzen keine Heizkostenabrechnung und bedeuten nicht, dass diese Beträge zusätzlich auf das Konto überwiesen werden. Sie erhöhen nur den Wohnkostenbetrag M, mit dem die Wohngeldstelle die individuelle Leistung berechnet.

HaushaltsgrößeHeizkostenentlastung pro MonatKlimakomponente pro MonatZuschläge zusammenMietenstufe I: maximal berücksichtigte WohnkostenMietenstufe VII: maximal berücksichtigte Wohnkosten
1 Person110,40 €19,20 €129,60 €490,60 €806,60 €
2 Personen142,60 €24,80 €167,40 €604,40 €987,40 €
3 Personen170,20 €29,60 €199,80 €720,80 €1.174,80 €
4 Personen197,80 €34,40 €232,20 €840,20 €1.371,20 €

Beispiel: Bei einer Person in Mietenstufe III können 2026 maximal 585,60 Euro monatlich berücksichtigt werden: 456 Euro Grundhöchstbetrag plus 129,60 Euro Heizkosten- und Klimapauschale.

Wie hoch darf das Einkommen für Wohngeld 2026 sein?

Eine einzige bundesweit geltende Einkommensgrenze gibt es beim Wohngeld nicht. Das monatliche Höchsteinkommen hängt von der Haushaltsgröße und Mietenstufe ab, weil die Wohngeldformel die maximal berücksichtigte Miete einbezieht. Für eine alleinlebende Person bewegt sich die Grenze 2026 je nach Wohnort zwischen 1.443 Euro in Mietenstufe I und 1.619 Euro in Mietenstufe VII.

Die folgenden Werte sind Orientierungswerte für das monatliche wohngeldrechtliche Gesamteinkommen. Sie zeigen die rechnerische Einkommensgrenze, bei der nach der Wohngeldformel kein positiver Zahlbetrag mehr entsteht. Individuelle Freibeträge, Abzüge, Rundungen und Besonderheiten im Haushalt können den tatsächlichen Anspruch jedoch verändern.

HaushaltsgrößeMietenstufe IMietenstufe IIMietenstufe IIIMietenstufe IVMietenstufe VMietenstufe VIMietenstufe VII
1 Person1.443 €1.477 €1.509 €1.541 €1.568 €1.593 €1.619 €
2 Personen1.953 €1.996 €2.037 €2.080 €2.114 €2.147 €2.179 €
3 Personen2.453 €2.504 €2.552 €2.600 €2.640 €2.678 €2.715 €
4 Personen3.324 €3.391 €3.452 €3.516 €3.570 €3.619 €3.666 €

Die Einkommensgrenzen sind keine gesetzlichen „Brutto-Grenzen“. Sie orientieren sich am monatlichen Gesamteinkommen nach Wohngeldrecht und der Formel aus § 19 WoGG. Für die Mietenstufen I bis VI entsprechen sie veröffentlichten Wohngeldtabellen; die Werte für Stufe VII folgen derselben gesetzlichen Formel auf Basis der jeweiligen Höchstmiete.

Warum ist das Höchsteinkommen nicht gleich dem Bruttogehalt?

Das Höchsteinkommen in der Wohngeldtabelle ist nicht mit dem Bruttolohn, der Bruttorente oder der gesamten Auszahlung auf dem Konto gleichzusetzen. Maßgeblich ist das monatliche Gesamteinkommen nach dem Wohngeldrecht. Dieses wird aus einer Prognose des Einkommens im Bewilligungszeitraum gebildet und anschließend grundsätzlich durch zwölf geteilt.

Wer Steuern, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Abzüge erhalten. Je erfüllter Voraussetzung sind jeweils bis zu 10 Prozent möglich, insgesamt höchstens 30 Prozent. Deshalb kann ein Haushalt trotz eines Bruttoeinkommens oberhalb der Tabelle noch wohngeldberechtigt sein.

Monatliches Gesamteinkommen als GrenzeBrutto bei 10% pauschalem AbzugBrutto bei 20% pauschalem AbzugBrutto bei 30% pauschalem Abzug
1.443 €etwa 1.603 €etwa 1.803 €etwa 2.061 €
2.080 €etwa 2.311 €etwa 2.600 €etwa 2.971 €
3.516 €etwa 3.906 €etwa 4.394 €etwa 5.022 €

Diese Beispiele beziehen sich auf die Einkommensgrenzen 2026 in Mietenstufe I für eine Person sowie in Mietenstufe IV für zwei und vier Personen. Sie sind nur Rechenhilfen und ersetzen nicht die Prüfung durch die Wohngeldbehörde.

Was zählt beim Wohngeld als Einkommen?

Zum wohngeldrechtlichen Einkommen können insbesondere Arbeitslohn, Renten, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Unterhalt und bestimmte steuerfreie Einnahmen zählen. Nicht jede Zahlung wird aber gleich behandelt. Das Gesetz knüpft grundsätzlich an die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts an und ergänzt diese um einzelne steuerfreie Einnahmen.

Kindergeld wird beim Wohngeld grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch bei Personen mit Grundrentenzeiten kann ein Grundrentenfreibetrag das anrechenbare Einkommen reduzieren. Das kann gerade für Rentnerinnen und Rentner entscheidend sein, die wegen einer scheinbar zu hohen Rente zunächst keinen Antrag stellen wollten.

Die richtige Prüfung erfordert deshalb mehr als einen Blick auf die Gehaltsabrechnung. Eine alleinerziehende Mutter mit Erwerbseinkommen, Kindergeld und Unterhalt kann beispielsweise trotz einer hohen Gesamtsumme auf dem Konto unter der maßgeblichen Wohngeldgrenze liegen, wenn Kindergeld nicht als Einkommen zählt und weitere gesetzliche Abzüge oder Freibeträge greifen.

Welche Mietenstufe gilt an Ihrem Wohnort?

Die Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises – nicht nach der Höhe Ihrer individuellen Miete. Deutschland ist in sieben Mietenstufen eingeteilt: Mietenstufe I steht für ein Mietenniveau von mehr als 15 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt, Mietenstufe VII für ein Niveau von mindestens 35 Prozent darüber.

Je höher die Mietenstufe ausfällt, desto mehr Wohnkosten darf die Behörde berücksichtigen und desto höher kann das monatliche Höchsteinkommen liegen. Für eine alleinlebende Person beträgt der Unterschied zwischen Stufe I und VII bei den maximal anrechenbaren Wohnkosten 316 Euro monatlich – von 490,60 Euro auf 806,60 Euro.

Die Mietenstufe lässt sich über die Wohngeldstelle oder den Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes prüfen. Wer umzieht, sollte den Anspruch neu berechnen lassen: Ein Wechsel in eine andere Gemeinde kann sowohl den anerkannten Mietbetrag als auch die Einkommensgrenze verändern.

Bekomme ich trotz hoher Miete noch Wohngeld?

Ja, auch bei einer Miete oberhalb des gesetzlichen Höchstbetrags kann Wohngeld zustehen. Die Behörde berücksichtigt jedoch grundsätzlich nur den Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe zuzüglich Heizkostenentlastung und Klimakomponente. Der darüberliegende Anteil Ihrer Miete steigert das Wohngeld nicht weiter.

Eine alleinlebende Person in Mietenstufe III zahlt beispielsweise 760 Euro Bruttokaltmiete. Für die Berechnung sind aber höchstens 585,60 Euro monatlich anzusetzen: 456 Euro Grundhöchstbetrag plus 129,60 Euro für Heizung und Klima. Die Differenz von 174,40 Euro bleibt bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich unberücksichtigt.

Das kann sich für Betroffene ungerecht anfühlen, verhindert aber nicht zwingend den Anspruch. Entscheidend ist, ob bei der gesetzlichen Formel noch ein positiver Zahlbetrag herauskommt. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich nach § 19 WoGG: Aus der anrechenbaren Miete beziehungsweise Belastung und dem Gesamteinkommen errechnet sich der monatliche Zuschuss.

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Kein regulärer Wohngeldanspruch besteht meist, wenn die Unterkunftskosten bereits durch eine existenzsichernde Transferleistung gedeckt sind. Dazu gehören insbesondere Bürgergeld, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch für BAföG- oder Berufsausbildungsbeihilfe-Berechtigte gelten besondere Ausschlussregeln.

Der Ausschluss betrifft nicht automatisch jede Person im Haushalt. Bei gemischten Haushalten – etwa wenn ein Elternteil Leistungen bezieht, während andere Haushaltsmitglieder eigenes Einkommen haben – können komplizierte Sonderregeln gelten. Dann ist eine individuelle Berechnung bei der Wohngeldstelle besonders wichtig.

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter sowie als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Wohneigentum selbst nutzen. Bei Eigentümern tritt an die Stelle der Miete die berücksichtigungsfähige Belastung, etwa aus Zins- und Tilgungsleistungen, Grundsteuer und weiteren gesetzlich geregelten Positionen.

Wann sollten Sie Wohngeld beantragen?

Der Antrag sollte möglichst noch in dem Monat bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingehen, ab dem finanzielle Entlastung benötigt wird. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gezahlt; für vorangegangene Monate gibt es normalerweise keine Nachzahlung.

Benötigt werden regelmäßig Nachweise zur Miete oder Belastung, zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder und zu möglichen Freibeträgen. Besonders bei schwankendem Einkommen, Rentenbeginn, Trennung, Geburt eines Kindes oder Mieterhöhung lohnt sich ein neuer Antrag beziehungsweise eine Änderungsmitteilung.

Die Wohngeldbehörde entscheidet verbindlich und prüft den Einzelfall. Der Rechner des Bundes kann die erste Orientierung erleichtern, ersetzt aber weder den Antrag noch die rechtliche Prüfung durch die zuständige Stelle.

FAQ zur Wohngeldtabelle 2026

Wie hoch darf mein Einkommen 2026 für Wohngeld sein?

Das hängt von Haushaltsgröße und Mietenstufe ab. Bei einer alleinlebenden Person liegt die rechnerische Grenze 2026 zwischen 1.443 Euro in Mietenstufe I und 1.619 Euro in Mietenstufe VII monatlichem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen; bei vier Personen beträgt sie etwa 3.324 Euro bis 3.666 Euro.

Ist das Wohngeld-Höchsteinkommen mein Bruttogehalt?

Nein, die Tabellenwerte beziehen sich auf das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, nicht direkt auf den Bruttolohn. Je nach Steuer- und Sozialversicherungszahlungen können pauschale Abzüge von insgesamt bis zu 30 Prozent berücksichtigt werden, sodass ein höheres Bruttoeinkommen noch zum Wohngeldanspruch passen kann.

Wird Kindergeld beim Wohngeld als Einkommen angerechnet?

Kindergeld wird beim Wohngeld grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Deshalb sollte ein Haushalt nicht allein auf die Gesamtsumme seiner monatlichen Zahlungseingänge schauen, sondern die wohngeldrechtlich relevanten Einkünfte und Abzüge getrennt erfassen.

Kann ich Wohngeld trotz einer hohen Warmmiete erhalten?

Ja, ein Anspruch ist auch bei einer hohen Warmmiete möglich. Allerdings berücksichtigt die Wohngeldstelle die Bruttokaltmiete nur bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe und ergänzt diesen um feste Heizkosten- und Klimapauschalen; der darüberliegende Mietanteil erhöht den Zuschuss nicht.

Fazit zur Wohngeldtabelle 2026

Die Wohngeldtabelle 2026 macht deutlich: Wer Anspruch haben kann, entscheidet sich nicht an einer einzigen Einkommensgrenze. Bei einem Einpersonenhaushalt reichen die rechnerischen Höchsteinkommen je nach Mietenstufe von 1.443 Euro bis 1.619 Euro monatlich; bei vier Personen liegen sie zwischen 3.324 Euro und 3.666 Euro. Zugleich können zwischen 490,60 Euro und 1.371,20 Euro monatliche Wohnkosten für Ein- bis Vierpersonenhaushalte berücksichtigt werden – abhängig von Haushaltsgröße und Mietenstufe.

Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen Bruttolohn und wohngeldrechtlichem Gesamteinkommen. Wer Steuern und Sozialabgaben zahlt, Kindergeld erhält, Grundrentenzeiten vorweisen kann oder gesetzliche Freibeträge geltend machen kann, sollte einen Antrag nicht vorschnell ausschließen.

Quellen

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