Wer trotz Job auf Grundsicherungsgeld angewiesen ist, muss nicht den gesamten Lohn an das Jobcenter „abgeben“. Bei einer Aufstockung bleibt ein Teil des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei – doch die Berechnung erfolgt stufenweise und führt in Bescheiden oft zu Missverständnissen.
Hier in unserem News-Artikel erfahren Sie, welche Freibeträge aktuell gelten, was bei Kindern anders ist und wann sich ein genauer Blick auf den Bescheid lohnt.
Grundsicherungsgeld ersetzt das Bürgergeld
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nach dem SGB II wieder Grundsicherung für Arbeitsuchende; auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit wird sie teils als „Grundsicherungsgeld“ bezeichnet. Anspruch kann bestehen, wenn eine Person erwerbsfähig ist, in Deutschland lebt und das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Auch Beschäftigte können deshalb Leistungen erhalten: Sie gelten als Aufstocker.
Entscheidend ist nicht allein der eigene Lohn. Das Jobcenter betrachtet den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere Regelbedarf, angemessene Wohnkosten und gegebenenfalls Mehrbedarfe – sowie das zu berücksichtigende Einkommen aller Mitglieder. Einkommen aus Arbeit wird dabei zwar grundsätzlich angerechnet, aber nicht in voller Höhe.
Warum Arbeit finanziell mehr bringen soll
Die Freibeträge sollen sicherstellen, dass Erwerbstätigkeit spürbar zu einem höheren verfügbaren Einkommen führt als ein vollständiger Leistungsbezug ohne Arbeit. Das Prinzip ist einfach: Ein Teil des Einkommens bleibt frei, nur der übrige Teil mindert den Leistungsanspruch.
Juristisch geregelt ist dies in § 11b SGB II. Die Vorschrift unterscheidet zwischen notwendigen Abzügen – etwa Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und bestimmten beruflich veranlassten Kosten – und den besonderen Erwerbstätigenfreibeträgen.
Für viele Beschäftigte beginnt die Rechnung mit einem pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich. Dieser ersetzt grundsätzlich bestimmte Abzüge, etwa für Versicherungen und Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens. Liegen die nachweisbaren berücksichtigungsfähigen Ausgaben über 100 Euro, kann bei einem Erwerbseinkommen von mehr als 400 Euro im Monat ein höherer Abzug möglich sein. Das kann etwa bei erheblichen Fahrtkosten zur Arbeit relevant werden.
Diese Freibeträge gelten für Ihr Gehalt
Die zusätzlichen Freibeträge für Einkommen (Hinzuverdienst) werden nicht auf den gesamten Monatslohn angewandt. Sie gelten jeweils nur für den Teil des Erwerbseinkommens, der in die betreffende Einkommensstufe fällt.
| Monatliches Erwerbseinkommen | Anrechnungsfreier Anteil |
|---|---|
| Bis 100 Euro | 100 Euro Grundfreibetrag |
| Über 100 bis 520 Euro | zusätzlich 20 Prozent |
| Über 520 bis 1.000 Euro | zusätzlich 30 Prozent |
| Über 1.000 bis 1.200 Euro | zusätzlich 10 Prozent |
| Über 1.000 bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind | zusätzlich 10 Prozent |
Ohne minderjähriges Kind endet die letzte Stufe bei 1.200 Euro. Leben Sie mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft oder haben Sie selbst mindestens ein minderjähriges Kind, steigt diese Grenze auf 1.500 Euro. Wichtig: Das bedeutet nicht, dass Einkommen oberhalb dieser Grenze vollständig verloren geht. Es wird lediglich kein weiterer Erwerbstätigenfreibetrag nach dieser Staffel berechnet.
Rechenbeispiel: 1.000 Euro aus Arbeit
Eine alleinstehende Person erzielt monatlich 1.000 Euro Erwerbseinkommen. Der Erwerbstätigenfreibetrag setzt sich dann aus mehreren Bausteinen zusammen:
- 100 Euro Grundfreibetrag
- 84 Euro aus 20 Prozent von 420 Euro im Bereich von 100 bis 520 Euro
- 144 Euro aus 30 Prozent von 480 Euro im Bereich von 520 bis 1.000 Euro
In diesem vereinfachten Beispiel bleiben insgesamt 328 Euro des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Der Rest kann den Leistungsanspruch mindern. Das ist jedoch noch nicht automatisch die endgültige Berechnung: Lohnsteuer, Sozialabgaben und gegebenenfalls weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben spielen ebenfalls eine Rolle.
Gerade hier entsteht häufig Frust: Auf dem Konto kommt der Nettolohn an, die Freibetragsstufen knüpfen aber an das monatliche Erwerbseinkommen an. Deshalb lassen sich pauschale Aussagen wie „Bei einem Minijob bleibt alles“ oder „Mehrarbeit lohnt sich nicht“ rechtlich nicht verlässlich auf jeden Einzelfall übertragen.
Was Aufstocker dem Jobcenter mitteilen müssen
Wer Grundsicherung bezieht und eine Beschäftigung aufnimmt, Stunden aufstockt oder eine Lohnerhöhung erhält, muss dies dem Jobcenter unverzüglich mitteilen. In der Praxis werden Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und bei wechselndem Einkommen regelmäßig weitere Nachweise benötigt. Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit zählt grundsätzlich ebenso wie andere Einnahmen, etwa Renten, Unterhalt oder Einnahmen aus Vermietung.
Besonders bei schwankendem Verdienst erlässt das Jobcenter häufig zunächst einen vorläufigen Bescheid. Nach Vorlage der tatsächlichen Abrechnungen folgt die abschließende Festsetzung. Ergibt sich dann ein höheres Einkommen als angenommen, kann eine Rückforderung entstehen. War der Verdienst niedriger, kann eine Nachzahlung fällig werden.
Prüfen Sie deshalb jeden Bescheid und jede abschließende Festsetzung zeitnah. Relevant sind unter anderem der angesetzte Bruttolohn, die Sozialabgaben, der Grundfreibetrag, die jeweilige Staffel sowie nachgewiesene notwendige Ausgaben. Bei einer aus Ihrer Sicht fehlerhaften Berechnung kann ein Widerspruch in Betracht kommen.
Nicht jede Sonderregel gilt für alle
Für junge Menschen in Ausbildung, im Freiwilligendienst oder in bestimmten schulischen Konstellationen gelten Sonderregelungen. In diesen Fällen kann ein abweichender Freibetrag maßgeblich sein. Auch bei Selbstständigen ist nicht einfach der Umsatz entscheidend, sondern grundsätzlich der nach den Regeln des Leistungsrechts zu berücksichtigende Gewinn.
Die Grundregel bleibt jedoch: Es gibt keinen einheitlichen Betrag, den jeder Aufstocker zusätzlich behalten darf. Wie viel am Ende tatsächlich verbleibt, hängt vom Einkommen, den Abzügen, der Haushaltssituation, Kindern im Haushalt und dem individuellen Leistungsbedarf ab. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist deshalb keine starre Pauschalleistung, sondern eine bedarfsabhängige Leistung.
FAQ: Grundsicherungsgeld – so viel bleibt vom Gehalt
Bleiben bei Aufstockung immer mindestens 100 Euro vom Lohn frei?
Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten ist grundsätzlich ein Betrag von 100 Euro monatlich als Grundfreibetrag vorgesehen. Darüber hinaus können gestaffelte zusätzliche Freibeträge hinzukommen. Für bestimmte junge Menschen in Ausbildung, Schule oder Freiwilligendienst gelten Sondervorschriften.
Wird mein Netto- oder Bruttolohn für die Freibeträge verwendet?
Die gesetzlichen Freibetragsstufen beziehen sich auf das monatliche Erwerbseinkommen. Zugleich werden vom Einkommen unter anderem Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgesetzt. Deshalb ist die Berechnung nicht mit einer bloßen Nettolohnrechnung gleichzusetzen.
Was ändert sich, wenn ich ein minderjähriges Kind habe?
Dann reicht die letzte 10-Prozent-Stufe nicht nur bis 1.200 Euro, sondern bis 1.500 Euro Erwerbseinkommen. Das kann den monatlichen Freibetrag um bis zu 30 Euro erhöhen.
Muss ich eine Gehaltserhöhung sofort melden?
Ja. Änderungen beim Einkommen müssen dem Jobcenter mitgeteilt und in der Regel mit Lohnabrechnungen belegt werden. Andernfalls drohen später Rückforderungen, wenn zu hohe Leistungen ausgezahlt wurden.
Unserer Experte für Sozialrecht gibt folgenden Hinweis
Ass. jur., Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, merkt abschließend folgendes an: „Bei einer Aufstockung bleibt Arbeitseinkommen nicht vollständig anrechnungsfrei, aber auch nicht vollständig ohne Vorteil. Der Grundfreibetrag und die gestaffelten Erwerbstätigenfreibeträge sorgen dafür, dass Beschäftigte einen Teil ihres Verdienstes zusätzlich zur Grundsicherung behalten können. Das soll einen Anreiz für die Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Beschäftigung bilden.
Gerade bei Teilzeit, Minijob, wechselnden Arbeitszeiten oder einer Lohnerhöhung lohnt sich ein genauer Bescheid-Check. Denn bereits ein falsch erfasster Bruttolohn, ein übersehener Kinderstatus oder nicht berücksichtigte notwendige Ausgaben können die Leistung spürbar verändern!“