Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld – eine Reform, die der Bundestag im März 2026 beschlossen hat. Doch unabhängig vom neuen Namen gilt weiterhin: Viele Menschen mit Schwerbehinderung oder chronischer Erkrankung verschenken monatlich Geld, weil sie einen wichtigen Zuschlag nicht kennen oder nicht beantragen. Besonders zwei Mehrbedarfe bleiben regelmäßig ungenutzt – der Zuschlag bei Merkzeichen G und der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung. Beide können den Regelsatz spürbar erhöhen, werden vom Jobcenter aber nicht automatisch ausgezahlt.
Was sich mit dem Grundsicherungsgeld tatsächlich ändert
Die Umbenennung ist Teil eines größeren Umbaus des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Der Bundesrat hat die Reform am 27. März 2026 endgültig gebilligt, seither tritt das Gesetz gestaffelt in Kraft. Verschärft wurden vor allem Mitwirkungspflichten, Sanktionen und die Vermögensprüfung. An den grundlegenden Mehrbedarfsregelungen nach Paragraf 21 SGB II hat sich dagegen wenig geändert – sie gelten unter dem neuen Namen im Kern weiter. Der Regelsatz für Alleinstehende bleibt 2026 unverändert bei 563 Euro, da die Bundesregierung für dieses Jahr eine Nullrunde beschlossen hat.
Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwerbehinderung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Schwerbehindertenausweis allein bereits einen Mehrbedarf begründet. Das stimmt nicht. Voll erwerbsgeminderte Personen mit dem Merkzeichen G oder aG erhalten einen Zuschlag von 17 Prozent des Regelbedarfs – allerdings nur, wenn eine volle Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch vorliegt.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung können dagegen einen deutlich höheren Mehrbedarf von 35 Prozent erhalten. Voraussetzung ist die Teilnahme an bestimmten Teilhabemaßnahmen, etwa Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Paragraf 49 SGB IX oder Eingliederungshilfen nach Paragraf 112 SGB IX. Auch dieser Zuschlag wird nicht automatisch gewährt – Betroffene müssen dem Jobcenter entsprechende Nachweise über ihre Teilnahme vorlegen.
Welche Krankheiten einen Mehrbedarf für Ernährung begründen
Noch unbekannter ist der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach Paragraf 21 Absatz 5 SGB II. Er steht Empfängern von Grundsicherungsgeld zu, die aus medizinischen Gründen auf eine teurere, spezielle Kost angewiesen sind – und zwar deutlich teurer als eine gesunde Vollkost, die der Regelsatz ohnehin abdeckt.
Anspruch besteht unter anderem bei folgenden Erkrankungen:
Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) Niereninsuffizienz mit Dialyse Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Morbus Crohn und Colitis ulcerosa Multiple Sklerose HIV und AIDS Mukoviszidose Leberzirrhose Krebserkrankungen mit Mangelernährung Schwere Nahrungsmittelallergien
Die Höhe des Zuschlags hängt von der jeweiligen Erkrankung ab. Bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus setzt die Praxis in der Regel 10 Prozent des Regelbedarfs an. Für eine alleinstehende Person mit einem Regelsatz von 563 Euro entspricht das rund 56,30 Euro zusätzlich pro Monat.
Beispielhafte Mehrbedarfe auf einen Blick
| Anlass | Prozentsatz | Zusatzbetrag bei 563 Euro Regelsatz |
|---|---|---|
| Merkzeichen G, volle Erwerbsminderung | 17 % | 95,71 Euro |
| Behinderung mit Teilhabemaßnahme | 35 % | 197,05 Euro |
| Insulinpflichtiger Diabetes mellitus | 10 % | 56,30 Euro |
| Zöliakie | 20 % | 112,60 Euro |
| Schwangerschaft ab 13. Woche | 17 % | 95,71 Euro |
Wie der Antrag richtig gestellt wird
Ein häufiges Problem: Viele Betroffene wissen nicht, dass Mehrbedarfe aktiv geltend gemacht werden müssen. Zwar sollen sie laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich schon mit dem Hauptantrag erfasst werden, doch in der Praxis weisen Sachbearbeiter nicht immer von sich aus darauf hin.
Für den Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung braucht es:
Eine ärztliche Bescheinigung auf dem Formular Anlage MEB Den Nachweis der konkreten Erkrankung Die Empfehlung einer speziellen Kostform
Die ärztliche Bescheinigung ist nicht kostenlos, wird vom Jobcenter aber bis maximal 5,36 Euro nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte erstattet. Wichtig: Der Zuschlag lässt sich rückwirkend geltend machen, wenn die Erkrankung bereits länger besteht und ärztlich dokumentiert ist.
Beim Mehrbedarf wegen Merkzeichen G genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises zusammen mit dem Nachweis der vollen Erwerbsminderung oder der Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte benötigen zusätzlich einen aktuellen Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers.
Wie lange der Zuschlag gezahlt wird
Bei kostenaufwendiger Ernährung ist grundsätzlich nach zwölf Monaten eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine Ausnahme gilt für Erkrankungen, die als unheilbar gelten, etwa Zöliakie, Mukoviszidose oder fortgeschrittene Mangelernährungszustände. Hier ist keine wiederholte Überprüfung nötig.
Der Mehrbedarf bei Eingliederungsmaßnahmen wird für die Dauer der Maßnahme gewährt und kann danach übergangsweise bis zu drei Monate weiterlaufen, etwa während einer Einarbeitungszeit im neuen Job.
Die Summe aller Mehrbedarfe – mit Ausnahme der Zuschläge für Schulbücher, dezentrale Warmwassererzeugung und unabweisbare besondere Bedarfe – ist auf die Höhe des Regelbedarfs begrenzt. Bei 563 Euro Regelsatz sind also maximal 563 Euro an Mehrbedarfen möglich.
Häufige Fragen zum Mehrbedarf beim Grundsicherungsgeld
Ändert die Reform etwas an bestehenden Mehrbedarfen?
Nein. Die Umbenennung in Grundsicherungsgeld betrifft vor allem Mitwirkungspflichten, Sanktionen und Vermögensregeln. Die Mehrbedarfe nach Paragraf 21 SGB II gelten in ihrer bisherigen Form weiter.
Muss ich den Mehrbedarf gesondert beantragen?
Ja. Auch wenn er formal mit dem Hauptantrag erfasst werden soll, verlangt das Jobcenter in der Praxis eigene Nachweise. Ohne aktive Meldung wird der Zuschlag meist nicht gewährt.
Kann ich mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig erhalten?
Grundsätzlich ja, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesamtsumme aller Mehrbedarfe ist jedoch auf die Höhe des Regelbedarfs gedeckelt.
Was passiert, wenn das Jobcenter den Antrag ablehnt?
Betroffene sollten eine schriftliche Begründung verlangen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Gerade bei chronischen Erkrankungen kommt es vor, dass Sachbearbeiter die Detailregelungen nicht vollständig kennen.