Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kennt oft nur den monatlichen Regelsatz für die eigenen Kinder – dabei steckt im Bildungs- und Teilhabepaket deutlich mehr Geld, als viele Familien wissen. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld, wie die Bundesregierung bestätigt. Für Schulkinder ändert sich am eigentlichen Anspruch wenig – doch pünktlich zum Schuljahr 2026/2027 wird jetzt die erste große Rate fällig, und wer sie verpasst, verliert bares Geld.
Der Name ist neu, der Anspruch bleibt
Zum Schulstart im August geht es für Familien vor allem ums Praktische: Schulranzen, Hefte, Sportzeug, vielleicht Nachhilfe oder das Mittagessen in der Mensa. Kinder aus Haushalten mit Grundsicherungsgeld haben darauf einen gesetzlichen Anspruch, der weit über den reinen Regelsatz hinausgeht. Grundlage sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II beziehungsweise § 34 SGB XII für Familien mit Sozialhilfe. Diese BuT-Leistungen gelten bundesweit, unabhängig davon, ob eine Familie Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält.
Wichtig für alle, die sich derzeit wegen der Systemumstellung Sorgen machen: Bereits bewilligte Leistungen laufen ohne Unterbrechung weiter, auch wenn auf älteren Bescheiden noch „Bürgergeld“ steht. Die Jobcenter passen ihre Formulare und Schreiben schrittweise bis Jahresende an.
1. Schulbedarfspauschale: 195 Euro pro Schuljahr
Der bekannteste Anspruch ist die Schulbedarfspauschale. Sie liegt unverändert bei 195 Euro pro Schuljahr und wird in zwei Raten ausgezahlt: 130 Euro zum Schuljahresbeginn im August und 65 Euro im Februar zum zweiten Halbjahr. Das Geld ist für Ranzen, Hefte, Stifte, Taschenrechner und ähnliches Schulmaterial gedacht.
Bei Familien mit Grundsicherungsgeld läuft die Auszahlung in der Regel automatisch über das Jobcenter. Anders sieht es bei Wohngeld- oder Kinderzuschlag-Haushalten aus: Hier muss die Leistung meist aktiv bei der Kommune beantragt werden – und ein verpasster Stichtag ist nach Ablauf der Frist unwiderruflich verloren. Wer die Augustrate eines Vorjahres übersehen hat, kann sie über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X noch bis zu ein Jahr rückwirkend geltend machen.
2. Gemeinschaftliches Mittagessen fast ohne Eigenanteil
Nimmt ein Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule, Kita oder Hort teil, übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die tatsächlichen Kosten. In vielen Kommunen wurde der Eigenanteil der Eltern zuletzt deutlich reduziert oder ganz gestrichen, damit kein Kind aus Geldgründen beim Essen außen vor bleibt. Voraussetzung ist meist nur eine kurze Bestätigung der Einrichtung.
3. Klassenfahrten und Ausflüge werden komplett erstattet
Ob eintägiger Wandertag oder mehrtägige Klassenfahrt: Die Kosten werden für anspruchsberechtigte Kinder in tatsächlicher Höhe übernommen, inklusive Fahrt, Unterkunft und Programm. Entscheidend ist, dass der Antrag rechtzeitig vor der Fahrt gestellt wird. Eltern sollten deshalb keine Anzahlungen leisten oder Verträge unterschreiben, bevor die Kostenübernahme schriftlich geklärt ist – sonst bleiben sie im Zweifel auf der Rechnung sitzen.
4. Nachhilfe, wenn die Versetzung wackelt
Drohen schlechte Noten oder ist das Klassenziel gefährdet, kann Lernförderung – umgangssprachlich Nachhilfe – über das Bildungspaket finanziert werden. Die Schule muss dabei bestätigen, dass die Förderung notwendig ist, etwa in Mathe, Deutsch oder einer Fremdsprache. Übernommen werden die tatsächlichen Kosten für anerkannte Nachhilfeangebote, oft über Kooperationspartner der Schule.
5. Vereinsbeitrag, Musikschule und Teilhabe
Bis zum 18. Geburtstag steht Kindern zusätzlich ein monatlicher Betrag von bis zu 15 Euro für soziale und kulturelle Teilhabe zu – etwa für den Sportverein, die Musikschule oder Ferienfreizeiten. Der Betrag lässt sich auch ansparen und gebündelt für eine größere Aktivität einsetzen, solange die Verwendung nachgewiesen wird. Ergänzend kann bei längeren Schulwegen ohne kostenlose Schülerbeförderung auch die Fahrkarte übernommen werden, wenn sie nicht bereits vom Schulträger gedeckt ist.
Wer ist zuständig – Jobcenter oder Sozialamt?
Welche Stelle den Antrag bearbeitet, hängt von der Grundsicherungsleistung der Familie ab.
| Leistung der Familie | Zuständige Stelle | Antragsweg |
|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld nach SGB II | Jobcenter am Wohnort | meist automatisch, teils kurzer Antrag |
| Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe (SGB XII) | Sozialamt/kommunales Sozialzentrum | Antrag bei der Behörde |
| Wohngeld oder Kinderzuschlag | Kommune bzw. BuT-Stelle | eigener, aktiver Antrag nötig |
Viele Kommunen bieten inzwischen Online-Formulare oder Sammelanträge an, mit denen sich mehrere BuT-Leistungen gleichzeitig beantragen lassen.
Warum jetzt gerade der richtige Zeitpunkt ist
Mit dem Schuljahresbeginn im August wird die erste Rate der Schulbedarfspauschale fällig, während parallel die Jobcenter noch mitten in der Umstellung von Bürgergeld auf Grundsicherungsgeld stecken. Wer Fragen zu einem Bescheid hat oder eine Leistung vermisst, sollte sich direkt an das zuständige Jobcenter wenden, statt abzuwarten. Die größte Hürde ist in der Praxis ohnehin nicht das Recht selbst, sondern der fristgerechte Antrag – viele Leistungen verfallen schlicht, weil Unterlagen fehlen oder Termine verpasst werden.
Häufige Fragen zum Bildungspaket 2026/2027
Muss ich für das Bildungspaket einen separaten Antrag stellen?
Das kommt auf die Leistung an. Familien mit Grundsicherungsgeld erhalten die Schulbedarfspauschale meist automatisch. Für Mittagessen, Klassenfahrten, Nachhilfe oder Teilhabe ist dagegen fast immer ein eigener, meist formloser Antrag mit Bestätigung der Schule nötig.
Was passiert, wenn ich eine Frist verpasse?
Bei einigen Leistungen, etwa der Schulbedarfspauschale, lässt sich ein verpasster Anspruch über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X noch bis zu ein Jahr rückwirkend nachholen. Bei fahrtgebundenen Kosten wie Klassenfahrten ist das dagegen oft nicht mehr möglich, wenn die Fahrt bereits bezahlt wurde.
Gilt der Anspruch auch für Kita-Kinder?
Ein Teil der Leistungen, etwa für Ausflüge und Mittagessen, gilt bereits für Kinder in Kita und Kindertagespflege. Die volle Schulbedarfspauschale ist dagegen an den Schulbesuch gebunden.
Ändert sich durch die Umstellung auf Grundsicherungsgeld etwas an diesen Ansprüchen?
Nein. Die Reform betrifft vor allem Vermögensprüfung, Mitwirkungspflichten und Sanktionen. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Schulkinder bleiben inhaltlich unverändert bestehen.