Kindergeld 2027 steigt: Warum Grundsicherung – Familien bei der Erhöhung leer ausgehen

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Ab Januar 2027 soll das Kindergeld nach dem Regierungsentwurf von derzeit 259 auf 267 Euro pro Kind und Monat steigen. Für viele Familien wären das acht Euro mehr im Monat – doch wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, wird diese Erhöhung meist nicht zusätzlich im Portemonnaie spüren. Der Grund: Kindergeld wird bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt und mindert damit den Anspruch gegenüber dem Jobcenter.

Acht Euro mehr Kindergeld – aber noch kein geltendes Recht

Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll das Kindergeld zum 1. Januar 2027 auf 267 Euro je Kind und Monat steigen; für 2028 ist eine weitere Anhebung auf 272 Euro vorgesehen. Derzeit beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich pro Kind.

Wichtig für Familien: Es handelt sich aktuell um einen Regierungsentwurf. Damit die höheren Beträge tatsächlich ab Januar 2027 gelten, müssen Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch beschließen. Die geplanten Werte sind daher politisch konkret, aber bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht endgültig geltendes Recht.

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Für Eltern ohne existenzsichernde Sozialleistungen bedeutet die Reform nach dem derzeitigen Plan: acht Euro mehr Kindergeld pro Kind im Monat, also 96 Euro im Jahr. Bei zwei Kindern wären es 16 Euro monatlich beziehungsweise 192 Euro im Jahr.

Warum das Jobcenter die Erhöhung verrechnet

Bei Leistungen nach dem SGB II gilt ein einfacher Grundsatz: Einkommen verringert den Bedarf, soweit es nicht ausdrücklich geschützt oder abzusetzen ist. Das steht in § 11 SGB II. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass Kindergeld für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet wird, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

Das bedeutet praktisch: Das Kindergeld soll zunächst den Lebensunterhalt des Kindes finanzieren. Erst den verbleibenden ungedeckten Bedarf übernimmt das Jobcenter. Steigt das Kindergeld um acht Euro, sinkt daher in einer typischen Bedarfsgemeinschaft die Leistung des Jobcenters für das Kind im selben Umfang.

Eine Familie kann im Kontoauszug also künftig 267 Euro Kindergeld sehen. Gleichzeitig fällt die Zahlung des Jobcenters in der Regel um acht Euro niedriger aus. Unter dem Strich bleibt das verfügbare Gesamteinkommen der Familie dann unverändert – die Finanzierung verschiebt sich nur vom Jobcenter zur Familienkasse.

Ein Beispiel zeigt die Rechnung

Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrem zehnjährigen Kind zusammen und erhält ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Der Bedarf des Kindes setzt sich vereinfacht aus Regelbedarf, anteiligen Wohn- und Heizkosten sowie möglichen Mehrbedarfen zusammen.

PositionBis Ende 2026Geplanter Stand ab Januar 2027
Kindergeld259 Euro267 Euro
Anrechnung als Einkommen des Kindes259 Euro267 Euro
Leistung des Jobcenters für den ungedeckten Kinderbedarf8 Euro höher8 Euro niedriger
Verfügbares Geld insgesamt bei unverändertem BedarfGleichGleich

Das Beispiel verdeutlicht den zentralen Punkt: Die Kindergelderhöhung ist keine zusätzliche Leistung neben der Grundsicherung. Sie ersetzt in vielen Fällen einen entsprechenden Teil der bisherigen SGB-II-Leistung.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren fachlichen Weisungen ebenfalls klar, dass Kindergeld im Monat des tatsächlichen Zuflusses als Einkommen berücksichtigt wird. Das Jobcenter darf deshalb nicht einfach so tun, als gäbe es die Zahlung nicht; es muss sie bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich einbeziehen.

Wann Familien trotzdem mehr behalten können

Die Aussage „Grundsicherungsempfänger profitieren nie“ wäre zu pauschal. Entscheidend ist immer die individuelle Berechnung: Höhe des Bedarfs, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Einkommen des Kindes, Wohnkosten und weitere Besonderheiten können das Ergebnis verändern.

Ein tatsächlicher finanzieller Vorteil kann insbesondere entstehen, wenn das Kindergeld nicht oder nicht vollständig zur Deckung des Kindesbedarfs eingesetzt werden muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Kind seinen gesamten Bedarf bereits durch andere eigene Einnahmen deckt. Dann sind jedoch Folgefragen zur Einkommenszuordnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen.

Auch bei Kindern, die nicht mehr im Haushalt der kindergeldberechtigten Person leben, gelten besondere Regeln. Wird das Kindergeld nachweisbar an das außerhalb des Haushalts lebende Kind weitergeleitet, kann die Zuordnung anders ausfallen. Die Details hängen von Wohnsituation, Alter, Unterhaltsansprüchen und dem konkreten Leistungsfall ab. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit behandeln diese Konstellationen ausdrücklich gesondert.

Wer zusätzlich arbeitet, sollte außerdem beachten: Die Erwerbstätigenfreibeträge betreffen Einkommen aus Arbeit. Sie führen nicht dazu, dass die Kindergelderhöhung automatisch als anrechnungsfreier Betrag erhalten bleibt. Die acht Euro Kindergeld werden daher nicht wie ein Lohnfreibetrag behandelt.

Bescheid genau prüfen und Änderungen melden

Sobald eine Kindergelderhöhung tatsächlich gesetzlich beschlossen ist und ausgezahlt wird, sollten Leistungsberechtigte ihren Bewilligungsbescheid sorgfältig kontrollieren. Maßgeblich ist nicht, ob das Jobcenter weniger auszahlt, sondern ob der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft richtig berechnet wurde.

Prüfen sollten Familien insbesondere:

  • Ob das höhere Kindergeld in zutreffender Höhe angesetzt wurde.
  • Ob das Kindergeld dem richtigen Kind zugeordnet ist.
  • Ob Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Unterkunfts- und Heizkosten vollständig berücksichtigt sind.
  • Ob Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss korrekt angerechnet wurden.
  • Ob sich die Wohn- oder Familiensituation geändert hat und dem Jobcenter mitgeteilt wurde.

Bei Fehlern kann gegen einen Bescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Gerade bei Änderungen im Familienhaushalt, bei getrennt lebenden Eltern oder bei volljährigen Kindern ist eine individuelle Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll.

FAQ zur Kindergeld Erhöhung bei Bezug von Grundsicherungsgeld

Wird das Kindergeld 2027 wirklich auf 267 Euro erhöht?

Nach dem am 2. September 2026 beschlossenen Regierungsentwurf soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 auf 267 Euro je Kind steigen. Die Änderung ist jedoch erst verbindlich, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Bekomme ich die acht Euro zusätzlich zum Grundsicherungsgeld?

In der üblichen SGB-II-Bedarfsberechnung nein. Das zusätzliche Kindergeld wird grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt; deshalb verringert sich die Leistung des Jobcenters meist um denselben Betrag.

Muss ich die Kindergelderhöhung dem Jobcenter melden?

Änderungen bei Einkommen sind dem Jobcenter grundsätzlich mitzuteilen. Da das Kindergeld in vielen Fällen direkt berücksichtigt wird, sollte der neue Bescheid dennoch kontrolliert und bei Unklarheiten eine schriftliche Auskunft verlangt werden.

Gilt die Anrechnung auch bei getrennten Eltern?

Nicht automatisch in gleicher Weise. Entscheidend sind unter anderem der Haushalt des Kindes, die Kindergeldberechtigung und eine mögliche Weiterleitung des Geldes. Bei Wechselmodell, Unterhalt oder auswärtig wohnenden volljährigen Kindern ist eine Einzelfallprüfung besonders wichtig.

Fazit: Kindergelderhöhung 2027 kommt in Familie mit Grundsicherung oft nicht an

Sozialrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick merkt zur Kindergelderhöhung 2027 an: „Die geplante Kindergelderhöhung 2027 ist für viele Familien eine spürbare Entlastung. Für Haushalte mit Grundsicherung für Arbeitsuchende verändert sie jedoch häufig nur die Herkunft des Geldes: Acht Euro mehr von der Familienkasse bedeuten meist acht Euro weniger vom Jobcenter. Wer seinen Bescheid prüft, familiäre Änderungen sofort mitteilt und Sonderfälle rechtzeitig klärt, kann verhindern, dass aus einer gesetzlichen Änderung ein fehlerhafter Leistungsbescheid wird.“

Quellen

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