Neue Grundsicherung: So viel Zuverdienst bleibt wirklich anrechnungsfrei

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Kleine Nebenverdienste sollen in der neuen Grundsicherung künftig nur noch zur Hälfte anrechnungsfrei bleiben – damit ändert sich für viele Aufstocker und Bürgergeld-Empfänger das Verhältnis von Arbeiten und Behalten deutlich. Für Sie bedeutet das: Jeder zusätzlich verdiente Euro erhöht weiterhin Ihr Haushaltsbudget, aber weniger als bisher bleibt wirklich unangetastet.

Der nachfolgende Artikel erklärt, wie sich die neue Logik auf Minijobs auswirkt und wie Sie Ihren Anspruch mit Zuverdienst realistisch berechnen können.

Warum die Politik beim Zuverdienst an der „50-Prozent-Grenze“ schraubt

Vielleicht stehen Sie gerade vor der Frage, ob sich ein Minijob oder ein paar Stunden mehr pro Woche künftig noch lohnen, wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen. Die Bundesregierung will mit der Reform die neue Grundsicherung zugleich „arbeitsfreundlicher“ und „zielgenauer“ machen – allerdings mit einem klaren Spagat: Wer arbeitet, soll mehr behalten, das System aber darf nicht zu teuer werden. Kern der Debatte ist die sogenannte Transferentzugsrate, also der Prozentsatz, mit dem Ihr Lohn auf die Leistung angerechnet wird. Bisher galt bei Bürgergeld und Übergangs-Grundsicherung: Freibeträge staffeln sich nach Einkommenshöhe, und gerade bei kleinen Minijobs bleiben Teile des Einkommens vollständig anrechnungsfrei. Die geplante Neuregelung will diese Logik verschieben – kleine Zuverdienste sollen nur noch zur Hälfte anrechnungsfrei bleiben, die andere Hälfte wird auf Ihr Grundsicherungsgeld angerechnet.

Aktueller Stand: Was zur Anrechnung von Einkommen im Grundsicherungsgeld gilt

Rechtlich bleibt die Struktur der Einkommensanrechnung zunächst im Kern erhalten. Beim Grundsicherungsgeld (bis 2026: Bürgergeld) gilt weiterhin ein Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich aus Erwerbstätigkeit, der vollständig anrechnungsfrei bleibt. Hinzu kommen gestaffelte Freibeträge: Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei, vom Bereich 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent, darüber hinaus – bis 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro mit minderjährigem Kind – weitere 10 Prozent. Diese Freibeträge mindern Ihr anrechenbares Einkommen, sodass Ihr Grundsicherungsgeld trotz Zuverdienst nicht im gleichen Umfang gekürzt wird. Ein Beispiel: Bei 900 Euro Bruttoverdienst ergibt sich ein Freibetrag von 100 Euro plus 84 Euro (20 Prozent von 100 bis 520 Euro) plus 114 Euro (30 Prozent von 520 bis 900 Euro), insgesamt 298 Euro – nur der Rest wird auf Ihr Grundsicherungsgeld angerechnet.

Was die geplante „50-Prozent-Regel“ praktisch bedeutet

Die Diskussion um „nur noch 50 Prozent anrechnungsfrei“ zielt vor allem auf kleine Zuverdienste im Bereich direkt über dem Grundfreibetrag. In ersten Konzeptpapieren zur neuen Grundsicherung wird erwogen, ab 101 Euro Verdienst eine Transferentzugsrate von 50 Prozent einzuführen: Die Hälfte Ihres zusätzlichen Einkommens bleibt anrechnungsfrei, die andere Hälfte wird mit dem Grundsicherungsgeld verrechnet. Das würde die bisherigen 20-Prozent-Freibeträge für den Bereich 101 bis 520 Euro teilweise ersetzen oder überlagern, sodass aus der heute relativ großzügigen Staffelung eine einfachere Regel „50 Prozent bleiben“ wird. Für Sie hätte das zwei Seiten: Einerseits ist die Berechnung leichter verständlich, andererseits kann der Effekt sein, dass Sie bei kleinen Jobs weniger Netto-Plus im Geldbeutel sehen als nach der alten Bürgergeld-Logik. Konkrete Gesetzesformulierungen und Starttermine der 50-Prozent-Regel werden aktuell im Zuge der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld diskutiert und sind noch nicht endgültig beschlossen, sollen aber nach aktuellen Plänen für Zuverdienste ab 2027 greifen.

Beispielrechnung: Wie viel bleibt wirklich übrig?

Ein Beispiel macht deutlich, was die neue Regel für Ihren Alltag bedeuten kann. Nehmen wir an, Sie beziehen Grundsicherungsgeld und verdienen 300 Euro brutto in einem Minijob. Nach aktueller Staffelung wären 100 Euro Grundfreibetrag plus 40 Euro (20 Prozent von 200 Euro) anrechnungsfrei – zusammen also 140 Euro, der Rest würde auf Ihr Grundsicherungsgeld angerechnet. Bei einer 50-Prozent-Regel würden statt der komplexen Staffel einfach 50 Prozent des Erwerbseinkommens nach Abzug des Grundfreibetrags anrechnungsfrei bleiben: 100 Euro Grundfreibetrag plus 100 Euro (die Hälfte der verbleibenden 200 Euro) – ebenfalls 200 Euro nicht angerechnet, wenn die Regel großzügig umgesetzt wird. In vielen Fachpapieren wird aber eher ein Modell diskutiert, bei dem der Grundfreibetrag in der 50-Prozent-Logik aufgeht: Dann wären bei 300 Euro Zuverdienst insgesamt 150 Euro anrechnungsfrei, 150 Euro würden Ihr Grundsicherungsgeld mindern. Wie hoch Ihr persönlicher Vorteil am Ende ist, lässt sich mit Online-Rechnern für Grundsicherungsgeld relativ schnell simulieren – etwa beim Grundsicherungsgeld-Rechner, der die aktuellen Regelsätze und Freibeträge automatisch einbezieht.

Sonderfälle: Schüler, Azubis, Studierende und Freiwilligendienste

Für junge Menschen unter 25 Jahren, die zur Schule gehen, studieren oder einen Freiwilligendienst leisten, bleiben spezielle Zuverdienstgrenzen erhalten. Unter 25-Jährige können bis zur Minijob-Grenze – aktuell 603 Euro – anrechnungsfrei verdienen, wenn sie neben einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule, einem Studium oder einer geförderten Ausbildung arbeiten. Gleiches gilt für Erwerbseinkommen während bestimmter berufsvorbereitender Maßnahmen und Freiwilligendienste (Bundesfreiwilligendienst, FSJ, FÖJ), inklusive Taschengeldleistungen. Ferienjobs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor dem 25. Geburtstag bleiben im Grundsicherungssystem komplett anrechnungsfrei. Diese Sonderregeln sollen auch mit der neuen Grundsicherung fortgeführt werden, um Bildung und Qualifizierung nicht durch Anrechnungsmechanismen zu behindern.

Vermögen und Schonvermögen: Was neben dem Zuverdienst geschützt bleibt

Die Anrechnung von Einkommen ist nur eine Seite – die andere sind Ihre Ersparnisse. Beim Grundsicherungsgeld gilt ein altersabhängiger Vermögensfreibetrag von 5.000 bis 20.000 Euro pro Person, der als Schonvermögen nicht angetastet wird. Ein angemessenes Eigenheim, ein angemessenes Auto und bestimmte Geldanlagen zur Altersvorsorge bleiben ebenfalls geschützt. Anders als beim Bürgergeld gibt es in der neuen Grundsicherung keine erhöhten Vermögensfreibeträge in einer Karenzzeit – das Schonvermögen ist von Anfang an einheitlich geregelt, auch wenn eine selbstbewohnte Immobilie im ersten Jahr unabhängig von Wert und Größe behalten werden darf. Für Sie heißt das: Zuverdienste erhöhen Ihr laufendes Einkommen, Ihre bestehenden Sparbeträge innerhalb der Freibetragsgrenzen bleiben gesichert, solange Sie diese nicht überschreiten.

Aufstocker mit Minijob

Stellen Sie sich vor, Sie sind alleinstehend, beziehen Grundsicherungsgeld und arbeiten 10 Stunden pro Woche im Minijob mit 520 Euro brutto. Heute bleiben 100 Euro Grundfreibetrag plus 84 Euro und weitere Anteile je nach modellierter Staffel anrechnungsfrei – Ihr Budget verbessert sich spürbar, obwohl das Jobcenter einen Teil des Zuverdienstes auf Ihre Leistung anrechnet. Mit einer 50-Prozent-Regel nach der Reform könnte die Rechnung einfacher, aber zugleich strenger werden: Abzüglich eines Grundfreibetrags bleibt nur noch die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens anrechnungsfrei. Für Sie im Alltag bedeutet das: Jeder zusätzliche Arbeitseinsatz bringt weiterhin mehr Geld, aber der finanzielle Abstand zwischen „gar nicht arbeiten“ und „ein bisschen arbeiten“ wird kleiner als viele erhofft hatten. Umso wichtiger ist eine genaue Berechnung, bevor Sie Arbeitsstunden erhöhen oder einen neuen Minijob annehmen.

FAQ: Kleine Nebeneinkünfte und Grundsicherungsgeld

Wie viel darf ich mit Grundsicherungsgeld anrechnungsfrei hinzuverdienen?

Derzeit bleiben 100 Euro monatlich aus Erwerbstätigkeit anrechnungsfrei; darüber hinaus gelten gestaffelte Freibeträge von 20, 30 und 10 Prozent je nach Einkommenshöhe.

Was bedeutet die geplante 50-Prozent-Regel konkret?

Für kleine Zuverdienste ab 101 Euro wird diskutiert, dass nur noch etwa die Hälfte des zusätzlichen Einkommens anrechnungsfrei bleibt, der Rest wird vom Grundsicherungsgeld abgezogen.

Gelten Sonderregeln für junge Menschen und Ausbildungsvergütungen?

Ja, Schüler, Auszubildende und Studierende unter 25 können bis 603 Euro anrechnungsfrei verdienen; Ferienjobs werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Wie berechne ich meinen Anspruch mit Zuverdienst am besten?

Online-Rechner für Grundsicherungsgeld berücksichtigen aktuelle Regelsätze und Freibeträge und zeigen, wie sich Ihr Einkommen auf den Leistungsanspruch auswirkt.

Zusammenfassung: Arbeiten lohnt sich – aber mit schärferen Grenzen

Die neue Grundsicherung will Zuverdienst weiterhin ermöglichen und teilweise attraktiver machen, zugleich aber die Anrechnungsregeln vereinfachen und fiskalisch begrenzen. Die 50-Prozent-Debatte zeigt: Kleine Nebeneinkünfte bleiben wichtig, werden aber stärker als bisher auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Für Sie heißt das: Arbeit lohnt sich, doch der reale Mehrbetrag im Portemonnaie hängt künftig noch stärker von exakten Freibeträgen und Anrechnungsregeln ab. Eine sorgfältige Planung mit Rechnern und Beratung ist der Schlüssel, damit Sie Ihr Einkommen erhöhen, ohne unangenehme Überraschungen bei der Anrechnung zu erleben.

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