Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise zur „Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgebaut – mit spürbaren Änderungen beim erlaubten Zuverdienst. Ziel der Reform ist es, Arbeit finanziell attraktiver zu machen und bürokratische Hürden bei Minijob, Teilzeit und Einstieg in Vollzeit abzubauen. Für Leistungsbeziehende stellt sich die zentrale Frage: Wie viel darf ich künftig dazuverdienen, ohne dass die neue Grundsicherung sofort wieder wegbricht? Unser News-Beitrag erklärt die wichtigsten Regeln, Freibeträge und Praxisprobleme und zeigt anhand von Beispielen, was sich für Sie konkret ändert.
Was sich 2026 ändert: Aus Bürgergeld wird neue Grundsicherung
Der Bundesrat hat im März 2026 das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gebilligt. Damit wird das Bürgergeld im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch künftig als „Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende“ fortgeführt. Das Gesetz tritt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt ab 1. Juli 2026 stufenweise in Kraft und passt vor allem die Vorschriften zu Arbeitsanreizen, Vermittlung und Zuverdienst an.
An den Grundstrukturen ändert sich zunächst wenig:
- Zuständig bleibt das Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
- Regelsätze und Kosten der Unterkunft werden weiterhin in vergleichbarer Weise gewährt wie bisher.
- Neu ausgerichtet werden die Regeln zur Anrechnung von Einkommen sowie die Förderlogik („Fordern und Fördern“), um Eigenverantwortung und Erwerbstätigkeit stärker zu belohnen.
Für Leistungsberechtigte besonders wichtig: Die bekannten Zuverdienstregelungen aus dem Bürgergeld-System werden teilweise neu strukturiert und sollen künftig klarer und berechenbarer sein.
Aktuelle Rechtslage: Zuverdienst beim Bürgergeld 2026
Noch bis zum vollständigen Inkrafttreten der neuen Grundsicherung gelten die bekannten Zuverdienstgrenzen des Bürgergelds. Grundlage sind die Regeln zu Einkommen und Freibeträgen in § 11b SGB II, die sicherstellen sollen, dass sich ein Hinzuverdienst lohnt.
Die wichtigsten Punkte 2026:
- Grundfreibetrag: Die ersten 100 Euro brutto aus Erwerbseinkommen bleiben immer anrechnungsfrei.
- 100,01 bis 520 Euro brutto: Aus diesem Bereich bleiben zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei.
- 520,01 bis 1.000 Euro brutto: Hier sind 30 Prozent des jeweiligen Anteils freigestellt.
- 1.000,01 bis 1.200 Euro brutto (ohne Kind) bzw. bis 1.500 Euro brutto (mit minderjährigem Kind): Es bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei.
Der maximale Erwerbsfreibetrag liegt 2026 – je nach Familienkonstellation – bei rund 348 Euro (ohne Kind) beziehungsweise etwa 378 Euro (mit minderjährigem Kind in der Bedarfsgemeinschaft). Verdienste oberhalb der genannten Grenzen werden vollständig auf die Leistung angerechnet.
Reformziel: Zuverdienst in der neuen Grundsicherung attraktiver machen
Die Bundesregierung setzt mit der Umgestaltung zur neuen Grundsicherung auf stärkere Arbeitsanreize. Kritikpunkt war bisher, dass Zuverdienst über 100 Euro hinaus nur begrenzt im Geldbeutel ankam und sich zusätzliche Stunden kaum lohnten. Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium empfiehlt daher ein klareres und anreizstärkeres Modell.
Kernideen der Reform:
- Eigenes Erwerbseinkommen soll auch jenseits von Minijobs spürbar im Haushalt ankommen.
- Sprunghafte Einbußen bei Überschreiten bestimmter Grenzen („Abbruchkanten“) sollen vermieden werden.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung soll attraktiver sein als reine Minijobs.
Die neue Grundsicherung setzt damit stärker auf den Übergang von Minijob zu Teilzeit und später Vollzeit, ohne dass Betroffene sofort mit hohen Leistungsverlusten „bestraft“ werden.
Diskussionsstand: Vorschläge für neue Freibeträge ab 2026
Konkrete Zahlen zur Ausgestaltung der Freibeträge in der neuen Grundsicherung werden im Detail noch festgelegt; Orientierung geben jedoch die Empfehlungen von Sachverständigen und bereits bekannte Eckpunkte. Ein wichtiger Vorschlag sieht vor, die Anreize weg vom Minijob und hin zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verlagern.
Im Gespräch sind insbesondere folgende Elemente:
- Freibetrag nicht mehr in den unteren Einkommensbereichen (klassischer Minijob), sondern stärker oberhalb der Minijobgrenze anzusetzen.
- Für Einkommen, das deutlich über der Minijobgrenze liegt, könnte ein einheitlicher Beteiligungssatz von etwa 30 Prozent gelten, sodass sich zusätzliche Stunden direkt lohnen.
- Statt vieler kleiner Stufen soll eine einfachere, lineare Staffelung kommen, um die Berechnung verständlicher zu machen.
Wie genau die Freibeträge in Gesetzestext und Verordnungen umgesetzt werden, ergibt sich aus den endgültigen Anpassungen im SGB II und möglichen ergänzenden Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Bis dahin gelten für laufende Fälle die bestehenden Bürgergeld-Freibeträge nach § 11b SGB II weiter.
Praxisbeispiele: So wirkt sich Zuverdienst 2026 aus
Konkrete Beispiele zeigen, wie stark Zuverdienst die Leistungshöhe beeinflusst.
Beispiel 1: Minijob mit 400 Euro brutto (Bürgergeld-Regeln)
- Erwerbseinkommen: 400 Euro brutto
- Grundfreibetrag: 100 Euro
- 20% aus 300 Euro (100–400 Euro): 60 Euro
- Gesamtfreibetrag: 160 Euro
- Anrechenbares Einkommen: 240 Euro
Die Grundsicherung wird also um 240 Euro gekürzt, 160 Euro bleiben zusätzlich zum Bürgergeld im Budget.
Beispiel 2: Teilzeitjob mit 1.200 Euro brutto, erwachsene Person ohne Kind
- Grundfreibetrag: 100 Euro
- 20% aus 420 Euro (100–520 Euro): 84 Euro
- 30% aus 480 Euro (520–1.000 Euro): 144 Euro
- 10% aus 200 Euro (1.000–1.200 Euro): 20 Euro
- Gesamtfreibetrag: 348 Euro
- Anrechenbares Einkommen: 852 Euro
Auch hier zeigt sich: Je höher das Einkommen, desto wichtiger wird eine transparente Freibetragsstruktur, damit Leistungsbeziehende planen können, ob sich zusätzliche Arbeitsstunden lohnen.
Zentrale Fakten zur neuen Grundsicherung und Zuverdienst (Stand 2026)
| Punkt | Regelung / Stand 2026 | Relevanz für Leistungsbeziehende |
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| Punkt | Regelung / Stand 2026 | Relevanz für Leistungsbeziehende |
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| Systemwechsel | Bürgergeld wird ab 1.7.2026 zur neuen Grundsicherung umgebaut | Leistungsbezug bleibt, Bezeichnung und Anreizstruktur ändern sich |
| Rechtsgrundlage | Leistungen nach SGB II, angepasst durch Reformgesetz | Jobcenter bleiben zuständig, Bürgergeld-Bezug wird fortgeführt |
| Aktuelle Freibeträge (Übergang) | 100 € Grundfreibetrag; gestaffelte Freibeträge bis 1.200/1.500 € brutto | Zuverdienst ist möglich, ein Teil bleibt anrechnungsfrei |
| Reformziel Zuverdienst | Höhere Attraktivität von Teilzeit/Vollzeit, weniger Abbruchkanten | Eigene Arbeit soll sich stärker lohnen |
| Minijob und neue Grundsicherung | Kritik: bisher starke Fokussierung auf Minijobs, Reform verschiebt Anreize | Mehr Motivation, in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu gehen |
| Regelsätze 2026 | Regelsatz für Alleinstehende bleibt 563 €; Miete/Heizung gesondert | Zuverdienst ergänzt weiter das Existenzminimum |
Fazit: Mehr Klarheit beim Zuverdienst – aber genaue Prüfung nötig
Mit der neuen Grundsicherung soll sich Arbeit für Leistungsbeziehende stärker lohnen und der Schritt aus dem Leistungsbezug heraus besser gelingen. Gleichzeitig bleibt das System komplex: Berechnungen hängen von Einkommen, Familienkonstellation und Freibeträgen ab und erfordern sorgfältige Prüfung. Bis alle Neuregelungen vollständig umgesetzt sind, sollten Sie Ihre Bescheide genau kontrollieren und bei Unklarheiten Beratung bei Jobcenter, Sozialberatungsstellen oder Fachanwälten für Sozialrecht in Anspruch nehmen.

