Ein neueres Urteil zur Rückforderung von Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende sorgt für Aufmerksamkeit: Eine Frau soll rund 14.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil sie Kapitallebensversicherungen beim Antrag nicht angegeben hatte. Die Richter stellten klar, dass verschwiegenes Vermögen auch Jahre später zu umfassenden Rückforderungen führen kann – und zwar nicht nur in Höhe des überschrittenen Freibetrags. Entscheidend war im konkreten Fall, dass es sich nicht um geschütztes Altersvorsorgevermögen handelte, auf das vor Rentenbeginn nicht zugegriffen werden kann. Das Urteil schärft die Anforderungen an Mitwirkung und Ehrlichkeit gegenüber dem Jobcenter und ist damit ein wichtiges Signal für alle, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (bis 1. Juli 2026: Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen.
Kapitallebensversicherung verschwiegen: Wann das Jobcenter Bürgergeld / Grundsicherungsgeld zurückfordert

Falsche Angabe beim Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende hinsichtlich Vermögen oder Einkommen führen dazu, dass das Jobcenter das Bürgergeld zurückfordern kann.
Das Landessozialgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil unter dem Az. L 11 AS 221/22 entschieden, dass eine unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen, also Bürgergeld, führen kann.
Dem Urteil des Gerichts lag der Fall einer Frau zugrunde, die seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen bezog. Weder bei der Antragstellung noch danach hatte sie dem Jobcenter mitgeteilt, das zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 14.000 Euro vorhanden waren. Das Jobcenter erfuhr von den Lebensversicherungen, also der Ex-Ehemann der Leistungsbeziehern einen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen erhob. Das Jobcenter forderte daraufhin ca. 14.000 Euro Leistungen zurück. Als Grund gab es an, dass der seinerzeitige Vermögensfreibetrag überschritten worden sei. Damals betrug er 9.600 Euro. Heute liegt er bei mindestens 15.000 Euro. Das Jobcenter erklärte, die Frau sei überhaupt nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs II (Bürgergeld Gesetz) gewesen.

Rückzahlung in voller Höhe: Warum der Freibetrag nicht schützt
Die Frau klagte gegen das Jobcenter. Sie führte aus, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr seinerzeitiger Ehemann habe noch während der Ehe die Verträge abgeschlossen und sie auch nach der Scheidung nie über die Angelegenheit informiert. Nach der Kenntniserlangung habe sie das Jobcenter umgehend informiert.
Hilfsweise führte die Klägerin an, dass – wenn die Versicherung berücksichtigt werden müsse – nur die Beträge oberhalb der Vermögensfreigrenze, also des Schonvermögens, zu berücksichtigen seien.
Den klägerischen Vortrag hinsichtlich der mangelnden Kenntnis erkannte das Landessozialgericht nicht an, da die Frau die Verträge persönlich unterzeichnet hatte.
Urteil des Landessozialgerichts: Kein Schutz für flexibel verfügbare Lebensversicherung
Das Landessozialgericht urteilt, dass die Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig ist. Versicherungsverträge, die nicht ausschließlich der Altersversicherung dienten, sondern auf die jederzeit zugegriffen werden könne, stellten, so das Gericht, kein geschütztes Altersvorsorgevermögen dar.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Informationen zum Bürgergeld
Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Hinweise zum SGB II
Bundesministerium der Justiz

