Eigenanteil im Pflegeheim: Warum Familien 2027 tiefer in die Tasche greifen müssen

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Im ersten Jahr im Pflegeheim zahlen Bewohnerinnen und Bewohner aktuellen Kassendaten zufolge im Schnitt 3.245 Euro monatlich aus eigener Tasche – neun Prozent mehr als im Vorjahr. Während das geplante Pflegeneuordnungsgesetz im Kabinett feststeckt, wächst für Familien in Nordrhein-Westfalen schon jetzt die Sorge vor der nächsten Erhöhung.

Die Pflegereform 2027 – worum es geht

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) will das Bundesgesundheitsministerium die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren, die seit Jahren rote Zahlen schreibt. Für 2027 wird ein Defizit von rund acht Milliarden Euro erwartet, für 2028 könnte es Berichten zufolge auf mehr als 15 Milliarden Euro steigen. Kern des Entwurfs ist ein Umbau des Leistungsrechts: Aus vielen Einzelleistungen mit eigenen Anträgen und Fristen sollen vier gebündelte Budgets werden – ein Entlastungsbudget anstelle des Pflegegeldes, ein Sachleistungsbudget, ein neues Überbrückungsbudget für Krisensituationen sowie ein Sozialraumbudget anstelle des bisherigen Entlastungsbetrags.

Rechenbeispiel: Was ein Pflegeheimplatz kosten könnte

Wie sich steigende Eigenanteile im Alltag auswirken, lässt sich an einem Modellfall zeigen. Angenommen wird eine fiktive Familie K. aus dem Ruhrgebiet, deren Vater mit Pflegegrad 3 in einem Heim lebt. Die folgenden Werte sind eine vereinfachte Beispielrechnung und keine Wiedergabe eines realen Falls.

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KostenpositionMonatliche Belastung (Modell)
Pflegebedingter Eigenanteil (EEE)1.740 Euro
Unterkunft und Verpflegung960 Euro
Investitionskosten410 Euro
Ausbildungsumlage175 Euro
Abzüglich Leistungszuschlag der Pflegeversicherung (Monat 1–12)minus 285 Euro
Verbleibender Eigenanteil pro Monatrund 3.000 Euro

Bereits heute liegt der bundesweite Durchschnitt für das erste Heimjahr bei 3.245 Euro, in Nordrhein-Westfalen tendenziell darüber. Sollte, wie im Referentenentwurf diskutiert, die stufenweise Erhöhung der Leistungszuschläge nach 12, 24 und 36 Monaten Heimaufenthalt zeitlich nach hinten verschoben werden, müssten Bewohnerinnen und Bewohner den höheren Eigenanteil länger allein tragen – in unserem Modellbeispiel wären das mehrere Hundert Euro zusätzlich pro Monat, bis die höhere Entlastung greift.

Warum auch die häusliche Pflege teurer werden könnte

Nicht nur Heimbewohner sind betroffen. Auch für pflegende Angehörige, die ihre Eltern oder Partner zu Hause versorgen, verändert sich laut Entwurf einiges. Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll im neuen Sozialraumbudget aufgehen und für die Pflegegrade 2 bis 5 auf 175 Euro steigen, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren auf 300 Euro. Wer allerdings nur Pflegegrad 1 hat, würde diesen Anspruch nach den bisherigen Plänen komplett verlieren. Zudem soll das neue Entlastungsbudget, das das Pflegegeld ersetzt, künftig auch Verhinderungspflege und Verbrauchshilfsmittel mitfinanzieren – Ausgaben, für die es bislang eigene Töpfe gab. Für Familien könnte dadurch unterm Strich weniger Geld für die laufende Versorgung übrig bleiben, selbst wenn die Budgetsumme auf dem Papier steigt.

Wie weit ist das Gesetz wirklich? Der Stand am 21. September 2026

Trotz der teils dramatischen Zahlen ist rechtlich bislang nichts entschieden. Der Referentenentwurf liegt seit dem 4./5. Juni 2026 vor, die Verbändeanhörung fand am 10. Juni statt. Ein für den 2. September angesetzter Kabinettstermin verstrich ohne Beschluss, als nächste mögliche Termine gelten der 16., 23. und 30. September 2026. Ende Juli übernahm zudem Carsten Linnemann (CDU) das Gesundheitsministerium von Nina Warken, die ins Bundeskanzleramt wechselte – ein Führungswechsel mitten im laufenden Verfahren. Am 11. September kündigte Linnemann vor dem Bundestag zusätzlich eine Strukturkommission Pflege an und bezeichnete die Finanzlage der Pflegeversicherung als katastrophal. Damit gilt: Solange keine Änderung im Bundesgesetzblatt steht, bleiben Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag in der heutigen Höhe unverändert bestehen. Auch der ursprünglich anvisierte Starttermin 1. Januar 2027 gilt in Fachkreisen inzwischen als unsicher, eine Verschiebung auf Mitte 2027 oder 2028 wird diskutiert.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Gilt die Pflegereform schon?

Nein. Es handelt sich weiterhin um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Weder das Kabinett noch der Bundestag haben bislang zugestimmt. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt uneingeschränkt das heutige Recht nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.

Was passiert mit dem Pflegegeld?

Nach dem Entwurf soll das bisherige Pflegegeld im neuen Entlastungsbudget aufgehen, aus dem künftig auch Verhinderungspflege und Verbrauchshilfsmittel bezahlt werden sollen. Ob damit unterm Strich mehr oder weniger Geld bei den Familien ankommt, hängt vom Einzelfall ab und ist derzeit noch nicht final geregelt.

Müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen?

Nach geltendem Recht werden unterhaltspflichtige Kinder nur dann zur Kasse gebeten, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt; Vermögen spielt dabei keine Rolle. Eine Abschaffung dieser Grenze wird zwar politisch diskutiert, ist aber nach aktuellem Stand nicht Bestandteil des PNOG-Referentenentwurfs.

Wann tritt das Gesetz voraussichtlich in Kraft?

Ursprünglich war der 1. Januar 2027 als Starttermin geplant, einzelne Regelungen wie die neue Pflegebegleitung sollten ohnehin erst 2028 folgen. Da der Kabinettsbeschluss mehrfach verschoben wurde, gilt dieser Zeitplan inzwischen als unsicher.

Meine Einschätzung

Die Debatte zeigt exemplarisch das Dilemma der Pflegeversicherung: Sie muss gleichzeitig sparen und Leistungen verbessern, was sich kaum ohne Verlierer auflösen lässt. Dass ausgerechnet die Bündelung von Budgets, die auf dem Papier nach mehr Geld aussieht, für einzelne Gruppen wie Pflegegrad-1-Betroffene oder Familien mit hohem Verhinderungspflege-Bedarf am Ende zu weniger verfügbarem Geld führen könnte, ist aus meiner Sicht das eigentliche Risiko des Entwurfs. Bevor Familien ihre Finanzplanung an den neuen Zahlen ausrichten, ist Zurückhaltung angebracht – solange kein Kabinettsbeschluss vorliegt, sind sämtliche genannten Beträge Planwerte, keine gesicherten Ansprüche.

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