Bis zu 1.572 Euro im Jahr stellt die Pflegeversicherung für Alltagshilfen bereit, doch ein großer Teil davon bleibt liegen. Seit das Bundeskabinett am 30. September den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen hat, bekommt dieses Guthaben neues Gewicht. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag 2027 entfallen, und mit ihm womöglich der gewohnte Übertrag ins neue Jahr.
Was das Kabinett für Pflegegrad 1 beschlossen hat
Monatelang wurde über die vollständige Abschaffung von Pflegegrad 1 gestritten. Diese Variante ist vom Tisch, doch der Kompromiss trifft die Betroffenen an einer empfindlichen Stelle. Nach dem Kabinettsentwurf behalten Menschen mit Pflegegrad 1 ihre Einstufung. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll für sie aber ab dem 1. Januar 2027 ersatzlos wegfallen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 geht die Leistung in einem neuen Sozialraumbudget auf, das nach den Plänen 175 Euro im Monat betragen soll.
Beschlossenes Recht ist das noch nicht. Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt erst das parlamentarische Verfahren. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und Beträge, Stichtage und Übergangsregeln können sich dabei noch ändern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt der heutige § 45b SGB XI unverändert weiter.
So funktioniert das Ansparen beim Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Erstattungsleistung. Er steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu, von Pflegegrad 1 bis 5. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig: Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Die Pflegekasse erstattet Rechnungen anerkannter Anbieter bis zur Höhe des angesammelten Betrags. Alternativ rechnet der Dienst nach einer Abtretungserklärung direkt mit der Kasse ab.
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Wer den Betrag nicht jeden Monat abruft, spart ihn automatisch an. Was am Jahresende übrig ist, lässt sich nach geltendem Recht noch im folgenden Kalenderhalbjahr verwenden. Das Guthaben aus 2025 ist deshalb am 30. Juni 2026 verfallen. Das Guthaben aus 2026 wäre regulär bis zum 30. Juni 2027 nutzbar.
Offene Frage: Was wird aus dem Restguthaben 2026
Genau an dieser Stelle setzt die Unsicherheit an. Der Entwurf streicht den Anspruch bei Pflegegrad 1 zum Jahreswechsel. Ob angesparte Restbeträge aus 2026 dann noch bis Mitte 2027 eingelöst werden können, ist nach bisherigem Stand nicht eindeutig geklärt. Ohne ausdrückliche Übergangsregel droht das Polster mit dem Systemwechsel zu verfallen.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 stellt sich die Frage etwas anders. Der Anspruch läuft dort in einem neuen Budget weiter. Wie die Überleitung alter Guthaben aussieht, hängt aber ebenfalls von der endgültigen Gesetzesfassung ab.
Wer Leistungen noch im Jahr 2026 in Anspruch nimmt, ist von dieser offenen Übergangsfrage nicht betroffen. Das gilt nach heutigem Recht unabhängig davon, wie der Bundestag entscheidet. Deshalb rückt das Restguthaben in den verbleibenden elf Wochen bis Silvester in den Blickpunkt vieler Familien.
Wofür das Guthaben eingesetzt werden kann
Das Gesetz nennt vier Bereiche, in denen Kosten erstattet werden:
- Tages- und Nachtpflege, etwa für Eigenanteile
- Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe, Einkaufsbegleitung, Betreuungsgruppen oder Begleitung zu Arztterminen
Bei Pflegegrad 1 gilt eine Besonderheit. Nur hier darf der Betrag auch für körperbezogene Hilfen eines Pflegedienstes eingesetzt werden, etwa beim Duschen oder Anziehen. In den höheren Pflegegraden ist das ausgeschlossen.
Entscheidend ist die Anerkennung des Anbieters. Private Putzkräfte ohne Landesanerkennung werden nicht erstattet. Außerdem muss auf jedem Beleg erkennbar sein, zu welcher der vier Leistungsarten die Kosten gehören.
Ein Rechenbeispiel aus dem Alltag
Ein 81-jähriger Witwer mit Pflegegrad 1 lebt allein in seiner Wohnung. Seit dem Frühjahr kommt gelegentlich eine anerkannte Alltagsbegleiterin. Bis Ende September hat er darüber 436 Euro abgerechnet.
Von den 1.572 Euro für 2026 stehen ihm damit rechnerisch noch 1.136 Euro zur Verfügung. Bucht er ab Mitte Oktober wöchentlich zwei Stunden zu je 38 Euro, kommen bis zum Jahresende rund 13 Termine zusammen. Das entspricht 988 Euro, und vom Jahresguthaben blieben am 31. Dezember nur noch 148 Euro offen.
Ohne diese Termine würde er mit einem Guthaben von über 1.100 Euro in ein Jahr gehen, in dem sein Anspruch nach den Reformplänen nicht mehr existiert.
Die Frist, die tatsächlich zum 31. Dezember abläuft
In vielen Darstellungen wird eine neue Ausschlussfrist pauschal auf den Entlastungsbetrag bezogen. Das ist ungenau. Die mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zum 1. Januar 2026 eingeführte harte Frist betrifft die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Die Kostenerstattung muss dort bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Ersatzpflege folgt.
Für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2025 endet diese Frist am 31. Dezember 2026. Spätere Belege werden nicht mehr erstattet, auch wenn der Anspruch in der Sache bestanden hätte.
Die seit Januar geltende Fassung des § 45b enthält dagegen keine eigene Einreichungsfrist dieser Art. Beim Entlastungsbetrag zählt in erster Linie, wann die Leistung erbracht wurde. Verbraucherzentralen weisen allerdings darauf hin, dass sich Kassen bei verspätet eingereichten Belegen zunehmend schwerer tun. Mit dem anstehenden Systemwechsel steigt das Risiko von Streitfällen zusätzlich.
Fristen und Beträge im Überblick
| Leistung | Geltendes Recht | Nach Kabinettsentwurf PNOG |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 | bis 131 Euro monatlich, 1.572 Euro jährlich | entfällt ab 1. Januar 2027 |
| Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 bis 5 | bis 131 Euro monatlich | geht in Sozialraumbudget von 175 Euro auf |
| Restguthaben 2025 | am 30. Juni 2026 verfallen | keine Änderung |
| Restguthaben 2026 | nutzbar bis 30. Juni 2027 | Übergang bei Pflegegrad 1 ungeklärt |
| Verhinderungspflege 2025 | Erstattungsantrag bis 31. Dezember 2026 | Ausschlussfrist bleibt bestehen |
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag vor dem Jahreswechsel
Ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bereits gestrichen?
Nein. Bisher liegt nur ein Kabinettsbeschluss vor. Solange Bundestag und Bundesrat das Gesetz nicht verabschiedet haben, besteht der Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich unverändert fort.
Muss der Entlastungsbetrag vorher beantragt werden?
Ein Vorabantrag ist nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht mit der Feststellung eines Pflegegrades bei häuslicher Pflege. In der Praxis gilt die erste eingereichte Rechnung eines anerkannten Anbieters als Erstattungsantrag.
Kann der Entlastungsbetrag für eine private Haushaltshilfe genutzt werden?
Nur wenn die Person oder der Dienst nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. In mehreren Bundesländern können sich auch Nachbarschaftshelfer nach einer Schulung anerkennen lassen. Nicht anerkannte Kräfte werden von der Pflegekasse nicht erstattet.
Was passiert mit dem Restguthaben, wenn die Reform beschlossen wird?
Das hängt von der endgültigen Übergangsregelung ab, die bislang nicht feststeht. Sicher ist nach heutigem Recht nur eines: Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2026 erbracht und belegt werden, fallen unter das alte Recht.
Meinung: Ein stilles Sparprogramm auf Kosten der Schwächsten
Dass der Entlastungsbetrag jedes Jahr in großem Umfang ungenutzt bleibt, ist seit Langem bekannt. Die Ursachen sind ebenso bekannt: zu wenige anerkannte Anbieter, lange Wartelisten und eine Erstattungslogik, die viele Ältere überfordert. Die Bundesregierung zieht daraus nun den bequemsten Schluss und streicht die Leistung dort, wo sie am wenigsten Lobby hat. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist die Putzhilfe oder die Begleitung zum Arzt oft die einzige spürbare Hilfe der Pflegeversicherung. Genau diese Unterstützung verhindert, dass aus leichten Einschränkungen schnell ein höherer Pflegebedarf wird. Mindestens eine klare Übergangsregel für bereits angesparte Beträge wäre das Gebot der Fairness. Wer ein Guthaben nach geltendem Recht rechtmäßig aufgebaut hat, darf es nicht durch einen Stichtag verlieren, den der Gesetzgeber selbst noch nicht abschließend festgelegt hat.