Pflegekinder: Dieses Pflegegeld nicht von Pflegereform betroffen – was es dennoch zu beachten gilt!

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Die geplante Pflegereform betrifft die Pflegeversicherung – nicht automatisch das Pflegegeld für Kinder in Pflegefamilien. Anlass ist der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Für Pflegeeltern ist die Unterscheidung wichtig: Die laufenden Leistungen für ihr Pflegekind gehören zur Kinder- und Jugendhilfe. Gleiche Bezeichnungen bedeuten hier unterschiedliche Ansprüche und Zuständigkeiten.

Warum ist Pflegegeld für Pflegekinder etwas anderes?

Das Pflegegeld für Kinder in Vollzeitpflege sichert ihren notwendigen Unterhalt und berücksichtigt die Betreuung und Erziehung durch Pflegepersonen. Rechtsgrundlage ist § 39 SGB VIII. Es handelt sich um eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, nicht um Pflegegeld wegen gesundheitlich bedingter Pflegebedürftigkeit. Ein Pflegegrad ist dafür keine Voraussetzung.

Die Zahlung besteht insbesondere aus zwei Teilen: dem Sachaufwand für den Lebensunterhalt des Kindes und den Kosten für Pflege und Erziehung. Zum Sachaufwand gehören beispielsweise Ernährung, Kleidung, Wohnen und Freizeit. Der zweite Bestandteil berücksichtigt den zeitlichen Einsatz und die erzieherische Leistung der Pflegepersonen.

Davon zu unterscheiden ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Dieses gehört zur Pflegeversicherung und dient der selbst organisierten häuslichen Pflege pflegebedürftiger Menschen.

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Was bedeutet die Pflegereform für Pflegefamilien?

Aus einer Reform der Pflegeversicherung folgt keine automatische Änderung des Jugendhilfe-Pflegegeldes. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt das Pflegeneuordnungsgesetz als Vorhaben zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung und zur Verbesserung der Versorgung. Das Pflegegeld für Vollzeitpflege wird dagegen nach den eigenständigen Regeln des SGB VIII bemessen.

Der Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 ist außerdem kein bereits in Kraft getretenes Gesetz. Die Ministeriumsseite führt das Vorhaben als laufendes Gesetzgebungsverfahren. Politische Reformpläne dürfen deshalb nicht mit geltenden Ansprüchen gleichgesetzt werden.

Die Aussage „Pflegekinder sind nicht betroffen“ wäre dennoch zu weitgehend: Ist ein Pflegekind zugleich pflegebedürftig, können Leistungen der Pflegeversicherung für seine Versorgung relevant sein. Entscheidend ist also, welche Leistung gemeint ist – nicht allein, ob das Kind in einer Pflegefamilie lebt.

Welche Pflegegeldbeträge werden für 2026 empfohlen?

Der Deutsche Verein empfiehlt für 2026 monatliche Pauschalen zwischen 1.203 und 1.511 Euro, abhängig vom Alter des Pflegekindes. Diese Beträge sind fachliche Empfehlungen, keine bundesweit verbindlichen Auszahlungssummen. Verabschiedet wurden sie am 16. September 2025. Die konkrete Höhe richtet sich nach den maßgeblichen Festsetzungen und gegebenenfalls Besonderheiten des Einzelfalls.

Alter des PflegekindesSachaufwand monatlichPflege und Erziehung monatlichSumme monatlich
Unter 6 Jahren764 Euro439 Euro1.203 Euro
6 bis unter 12 Jahren923 Euro439 Euro1.362 Euro
12 bis unter 18 Jahren1.072 Euro439 Euro1.511 Euro

Die Summen ergeben sich aus beiden empfohlenen Bestandteilen. Eine mögliche Kindergeldanrechnung ist darin noch nicht berücksichtigt. § 39 Absatz 6 SGB VIII sieht unter seinen Voraussetzungen eine teilweise Anrechnung vor.

Was sollten Pflegeeltern beim Jugendamt prüfen?

Pflegeeltern sollten ihren Leistungsbescheid darauf prüfen, welche Pauschalen gelten, wie beide Bestandteile ausgewiesen sind und ob besondere Bedarfe berücksichtigt werden. Reicht die Pauschale wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht aus, sieht § 39 Absatz 4 SGB VIII abweichende Leistungen vor. Die Empfehlung des Deutschen Vereins ersetzt diese individuelle Prüfung nicht.

Auch zusätzliche Leistungen sind wichtig. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können etwa für die Erstausstattung oder wichtige persönliche Anlässe gewährt werden. Hinzu kommen die Erstattung nachgewiesener Unfallversicherungsbeiträge und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung. Klären Sie Voraussetzungen und erforderliche Nachweise mit dem zuständigen Jugendamt.

FAQ zu Pflegereform und Auswirkungen auf Pflegekinder bzw. Pflegefamilien

Müssen Pflegeeltern wegen der Pflegereform einen neuen Antrag stellen?

Allein der Kabinettsbeschluss begründet keinen neuen Antrag auf Jugendhilfe-Pflegegeld. Maßgeblich bleiben das Pflegeverhältnis und die dafür geltenden Jugendhilfeleistungen.

Ist das Pflegegeld vollständig frei verfügbares Einkommen?

Nein. Die Leistung dient dem Unterhalt des Kindes einschließlich der Kosten für Pflege und Erziehung. Der Sachaufwand ist für dessen Lebensbedarf vorgesehen.

Bekommen Großeltern als Pflegepersonen immer denselben Betrag?

Nicht zwingend. Bei Verwandten in gerader Linie kann der Sachaufwandsanteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen angemessen gekürzt werden; eine Kürzung allein wegen der Verwandtschaft ist nicht vorgesehen.

Sind Klassenfahrten bereits in der empfohlenen Pauschale enthalten?

Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins sind Klassenfahrten nicht vom Pauschalbetrag für die Lebenshaltungskosten abgedeckt. Eine zusätzliche Kostenübernahme sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.

Fazit zur Unterscheidung Pflege allgemein und Pflegegeld in Pflegefamilien

Für Pflegefamilien ist die Unterscheidung der Leistungssysteme entscheidend: Reformmeldungen zur Pflegeversicherung ändern nicht automatisch das Jugendhilfe-Pflegegeld. Prüfen Sie stattdessen den konkreten Bescheid, die geltenden Pauschalen und zusätzliche Bedarfe Ihres Pflegekindes.

Quellen

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