Pflegeunterstützungsgeld: Bis zu 1.356 Euro Lohnersatz bei akutem Pflegefall

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Die Pflegeversicherung wird teurer, ein Lohnersatz für pflegende Angehörige kommt vorerst nicht. Der Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, enthält kein Familienpflegegeld. Für Beschäftigte, deren Angehörige plötzlich Hilfe brauchen, bleibt damit das Pflegeunterstützungsgeld die einzige bezahlte Auszeit. Es deckt höchstens zehn Arbeitstage im Jahr.

Pflegeunterstützungsgeld: Wer bei einem akuten Pflegefall Anspruch hat

Die Regelung stützt sich auf zwei Gesetze. Das Pflegezeitgesetz erlaubt Beschäftigten, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn ein naher Angehöriger unerwartet pflegebedürftig wird und die Versorgung organisiert werden muss. Typische Auslöser sind ein Sturz, ein Schlaganfall oder eine Krankenhausentlassung, auf die zu Hause niemand vorbereitet ist. Das Recht gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Das Geld regelt das Elfte Sozialgesetzbuch: Wer für die Fehltage keinen Lohn vom Arbeitgeber erhält, bekommt nach § 44a SGB XI Pflegeunterstützungsgeld.

Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel. Laut Bundesgesundheitsministerium besteht der Anspruch bei allen Pflegegraden.

Die Leistung entfällt, wenn der Arbeitgeber das Gehalt für die Tage ohnehin weiterzahlt, etwa aufgrund eines Tarifvertrags. Gleiches gilt, wenn für denselben Zeitraum Kinderkrankengeld oder Verletztengeld fließt.

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Höhe des Pflegeunterstützungsgelds 2026

Die Pflegekasse ersetzt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wer in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten hat, bekommt 100 Prozent. Nach oben ist die Leistung auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt. Diese Grenze liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, also 193,75 Euro pro Tag. Daraus ergeben sich höchstens 135,63 Euro brutto pro Arbeitstag, für zehn Tage 1.356,30 Euro.

Eine Verkäuferin ohne Einmalzahlungen im Vorjahr fehlt sechs Tage und verliert dadurch 480 Euro netto. Sie erhält 432 Euro, pro Tag 72 Euro, und bleibt deutlich unter der Grenze. Ein Ingenieur, dem in zehn Tagen 2.000 Euro netto entgehen, käme rechnerisch auf 1.800 Euro. Ausgezahlt werden ihm höchstens 1.356,30 Euro.

Die Leistung ist in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Einen Teil der Beiträge tragen die Beschäftigten selbst, deshalb landet etwas weniger als der Bruttobetrag auf dem Konto. Dafür bleiben die Fehltage sozialversichert.

Zehn Tage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr

Das Kontingent hängt an der Person, die Pflege braucht. Kümmern sich zwei Geschwister um die Mutter, stehen ihnen zusammen zehn bezahlte Tage zur Verfügung. Wie sie die Tage aufteilen, können sie untereinander absprechen. Werden beide Elternteile pflegebedürftig, kann der Anspruch für jeden von ihnen entstehen. Nicht genutzte Tage verfallen am Jahresende, am 1. Januar beginnt das Kontingent neu.

Neu seit Januar: Auch Pflegefachpersonen dürfen bescheinigen

Bis Ende 2025 brauchten Beschäftigte für Arbeitgeber und Pflegekasse eine ärztliche Bescheinigung. Seit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege reicht auch die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Sie bestätigt die Pflegebedürftigkeit und dass die Freistellung nötig ist. In der Praxis hilft das vor allem Familien, bei denen schon ein ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt. Steht die Pflege ganz am Anfang, läuft der Nachweis meist weiter über die Hausarztpraxis oder die behandelnden Ärzte im Krankenhaus.

Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld: Die Unterlagen im Überblick

Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, bei Privatversicherten deren Versicherungsunternehmen. Die eigene Krankenkasse der Beschäftigten ist der falsche Adressat. Das Gesetz verlangt, dass der Antrag „unverzüglich“ gestellt wird.

SchrittWas nötig istWer zuständig ist
Arbeitgeber informierenAusfall und voraussichtliche Dauer sofort mitteilenBeschäftigte
NachweisBescheinigung über Pflegebedürftigkeit und Notwendigkeit der FreistellungÄrztin, Arzt oder Pflegefachperson
AntragAntrag auf Pflegeunterstützungsgeld mit BescheinigungPflegekasse oder private Versicherung des Angehörigen
EntgeltbescheinigungAngaben zum ausgefallenen Brutto- und NettolohnArbeitgeber
BewilligungBescheinigung über Zeitraum und Höhe der Leistung, dem Arbeitgeber vorzulegenPflegekasse, Vorlage durch Beschäftigte

Was die Pflegereform am Pflegeunterstützungsgeld ändert

Stand: 25. Oktober 2026. In der Übersicht des Ministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz taucht das Pflegeunterstützungsgeld nicht auf, die Regeln bleiben also wie bisher. Ein Familienpflegegeld, das längere Auszeiten ähnlich dem Elterngeld finanzieren würde, fehlt im Kabinettsentwurf. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD steht dazu nur ein Prüfauftrag. Bundestag und Bundesrat müssen über den Entwurf noch beraten.

Indirekt bewegt sich der Höchstbetrag trotzdem. Er ist an die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gekoppelt, die 2027 zusätzlich um 300 Euro im Monat steigen soll. Den genauen Wert für 2027 legt die Rechengrößenverordnung fest.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld

Muss für das Pflegeunterstützungsgeld schon ein Pflegegrad vorliegen?

Ein festgestellter Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Es genügt, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt und das bescheinigt wird. Der Antrag auf einen Pflegegrad kann parallel bei derselben Pflegekasse gestellt werden.

Wer zahlt, wenn der Angehörige privat pflegeversichert ist?

Dann zahlt das Versicherungsunternehmen, bei dem die pflegebedürftige Person ihre Pflege-Pflichtversicherung hat. Die Voraussetzungen sind dieselben. Privat krankenversicherte Beschäftigte können für die Dauer des Bezugs außerdem einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung beantragen.

Darf der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen oder deshalb kündigen?

Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ergibt sich direkt aus dem Pflegezeitgesetz und braucht keine Genehmigung. Beschäftigte müssen den Ausfall aber sofort melden und auf Verlangen eine Bescheinigung vorlegen. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Gibt es Pflegeunterstützungsgeld auch für Selbstständige?

Selbstständige haben keinen Anspruch, weil die Leistung entgangenes Arbeitsentgelt ersetzt. Eine Sonderregel gilt für landwirtschaftliche Unternehmer. Sie erhalten für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe, privat Versicherte bekommen dafür pauschal 200 Euro pro Tag erstattet.

Einschätzung der Redaktion

Zehn bezahlte Tage klingen nach wenig. In der ersten Woche nach einem Sturz oder Schlaganfall reichen sie aber oft, um Pflegedienst, Hilfsmittel und den Antrag auf einen Pflegegrad anzustoßen. Dass seit Januar auch Pflegefachpersonen bescheinigen dürfen, löst einen Engpass, wenn auch vor allem für Familien, die schon einen Pflegedienst haben. Schwieriger wird es nach dem Akutfall. Wer dann die Arbeitszeit reduziert, trägt den Verdienstausfall weitgehend allein. Dass das Familienpflegegeld erneut nicht im Gesetzentwurf steht, hält die Redaktion für einen Fehler. Die angespannte Kassenlage erklärt die Entscheidung, die Kosten verschwinden dadurch aber nicht. Sie landen bei den Angehörigen.

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