Pflegereform: Kinderlose sollen ab 2027 mehr zahlen

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Die geplante Pflegereform trifft kinderlose Versicherte besonders direkt: Ihr Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung soll ab 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen – beschlossen ist das Gesetz damit aber noch nicht, denn Bundestag und Bundesrat müssen im Gesetzgebungsverfahren noch zustimmen. Für viele Beschäftigte, Rentner und freiwillig Versicherte stellt sich daher die Frage: Ist es gerecht, dass Kinderlose erneut einen größeren Teil der Pflegefinanzierung tragen sollen?

Der Entwurf zeigt zugleich ein Grundproblem der Pflegeversicherung: Die Beiträge sollen stabil bleiben, obwohl Pflegekosten und die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigen. Dieser Artikel erklärt, wer konkret mehr zahlen soll, wie hoch die Mehrbelastung ausfällt, welche Ausnahmen gelten und warum das Bundesverfassungsgericht eine besondere Berücksichtigung von Eltern in der Pflegeversicherung grundsätzlich verlangt.

Was soll sich für kinderlose Versicherte ab 2027 ändern?

Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sollen ab 1. Januar 2027 einen Zuschlag von 0,9 statt bisher 0,6 Prozentpunkten zahlen. Der allgemeine Beitragssatz soll nach dem Regierungsentwurf bei 3,6 Prozent bleiben; für Kinderlose ergäbe sich damit ein Gesamtbeitrag von 4,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte trägt bei Beschäftigten allein die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer.

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Das ist keine Erhöhung des allgemeinen Pflegebeitrags für alle Versicherten. Die Regierung will gerade den Grundsatzbeitrag von 3,6 Prozent unverändert lassen und die Finanzierungslücke teilweise über besondere Belastungen lösen. Kinderlose zahlen deshalb nicht nur mehr als Eltern mit einem Kind, sondern künftig auch deutlich mehr als heute.

Rechtlich soll die Anhebung in § 55 SGB XI verankert werden. Entscheidend ist der aktuelle Stand: Es handelt sich am 1. Oktober 2026 um einen Kabinettentwurf, nicht um geltendes Recht. Ob der Start tatsächlich am 1. Januar 2027 erfolgt, hängt vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.

Wie viel mehr kostet der höhere Zuschlag konkret?

Bei 3.000 Euro monatlichem beitragspflichtigem Bruttoeinkommen wären es 9 Euro mehr im Monat und 108 Euro mehr im Jahr. Bei 4.000 Euro wären es 12 Euro monatlich beziehungsweise 144 Euro jährlich. Wer die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, zahlt den Zuschlag nur bis zu dieser Einkommensgrenze – darüber steigt der Pflegebeitrag nicht weiter.

Die Mehrbelastung betrifft nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch kinderlose Rentnerinnen und Rentner können den Zuschlag zahlen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden. Der Zuschlag wird dann direkt von der gesetzlichen Rente einbehalten; bei Betriebsrenten erfolgt der Einzug über die Zahlstelle.

Monatliches beitragspflichtiges EinkommenZusätzlicher Zuschlag ab 2027Mehrbelastung im Jahr
2.500 Euro7,50 Euro90 Euro
3.000 Euro9,00 Euro108 Euro
4.000 Euro12,00 Euro144 Euro
5.000 Euro15,00 Euro180 Euro
5.812,50 Euro*17,44 Euro209,25 Euro

*Rechnung mit der im Jahr 2026 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich. Der Gesetzentwurf sieht parallel eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung um 300 Euro monatlich vor. Dadurch kann die tatsächliche Höchstbelastung ab 2027 höher liegen als in der Tabelle.

Wer muss den Kinderlosenzuschlag nicht zahlen?

Nicht jeder Mensch ohne Kinder muss den Kinderlosenzuschlag zahlen. Nach der derzeitigen Regelung sind insbesondere Versicherte bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Beziehende von Bürgergeld nach dem SGB II ausgenommen. Auch bei bestimmten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wird der Zuschlag nicht individuell erhoben.

Eine persönliche Ursache der Kinderlosigkeit befreit dagegen grundsätzlich nicht vom Zuschlag. Das gilt nach der bisherigen Rechtslage etwa auch dann, wenn jemand ungewollt kinderlos geblieben ist oder aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann. Die Regelung knüpft pauschal daran an, ob eine Person Elternstatus hat, nicht an persönliche Lebensumstände oder biologische Möglichkeiten.

PersonengruppeKinderlosenzuschlag nach geltendem Recht
Kinderlose Beschäftigte ab 23 JahrenJa
Eltern mit mindestens einem KindNein
Versicherte bis einschließlich 22 JahreNein
Vor dem 1. Januar 1940 GeboreneNein
Bürgergeld-Beziehende nach SGB IINein
Kinderlose Rentner ab Geburtsjahr 1940Grundsätzlich ja
Familienversicherte Personen ohne eigenen BeitragKein eigener Zuschlag

Für Menschen mit Behinderungen gilt eine wichtige Besonderheit: Wer wegen einer Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über die Eltern familienversichert ist, muss keinen Kinderlosenzuschlag bezahlen. Auch bei Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld gelten besondere Regeln.

Warum werden Eltern in der Pflegeversicherung entlastet?

Eltern werden in der Pflegeversicherung entlastet, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Betreuung und Erziehung einen zusätzlichen Beitrag zum Fortbestand des umlagefinanzierten Systems leisten. Kinderlose und Eltern dürfen deshalb im Pflegebeitragsrecht unterschiedlich behandelt werden; bei Eltern muss zudem die Kinderzahl berücksichtigt werden.

Das Gericht hatte bereits 2001 den ursprünglichen Kinderlosenzuschlag grundsätzlich mitgetragen. Im Beschluss vom 7. April 2022 beanstandete es jedoch, dass Eltern mit einem Kind und Eltern mit mehreren Kindern trotz erheblich unterschiedlicher Erziehungsaufwendungen gleich belastet wurden. Eltern mit mindestens zwei Kindern müssten im Beitragsrecht stärker entlastet werden, weil der wirtschaftliche Aufwand mit der Zahl der Kinder spürbar steigt.

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es daher zusätzliche Abschläge für Eltern ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Kind noch nicht 25 Jahre alt ist; beim ersten Kind bleibt es dauerhaft beim allgemeinen Satz von derzeit 3,6 Prozent.

FamilienstatusGesamtbeitrag Pflegeversicherung 2026Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens
Kinderlos ab 23 Jahren4,20 Prozent2,40 Prozent
Ein Kind3,60 Prozent1,80 Prozent
Zwei Kinder unter 25 Jahren3,35 Prozent1,55 Prozent
Drei Kinder unter 25 Jahren3,10 Prozent1,30 Prozent
Vier Kinder unter 25 Jahren2,85 Prozent1,05 Prozent
Fünf oder mehr Kinder unter 25 Jahren2,60 Prozent0,80 Prozent

In Sachsen weicht die Aufteilung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil ab. Der Kinderlosenzuschlag wird aber auch dort von der versicherten Person allein getragen.

Ist die stärkere Belastung von Kinderlosen gerecht?

Verfassungsrechtlich ist eine Entlastung von Eltern in der Pflegeversicherung grundsätzlich zulässig und sogar geboten. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass Eltern neben ihren Geldbeiträgen durch Kindererziehung zum Fortbestand der Generationen beitragen, die ein umlagefinanziertes Pflegesystem langfristig tragen sollen.

Ob eine weitere Belastung von Kinderlosen politisch gerecht ist, bleibt dennoch eine legitime Streitfrage. Denn Kinderlose finanzieren die Pflegeversicherung bereits solidarisch mit, übernehmen häufig Pflege von Eltern, Partnern oder anderen Angehörigen und können aus Gründen kinderlos sein, die sie nicht beeinflussen können. Das Gesetz unterscheidet diese Lebenslagen bisher nicht individuell.

Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zugleich ausdrücklich einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die stärkere Berücksichtigung von Familien muss also nicht zwingend allein durch höhere Beiträge kinderloser Menschen finanziert werden. Denkbar wären nach Auffassung des Gerichts auch steuerfinanzierte Bundeszuschüsse oder andere beitrags- und leistungsrechtliche Instrumente.

Warum setzt die Regierung gerade beim Kinderlosenzuschlag an?

Die Bundesregierung will mit dem Pflegeneuordnungsgesetz die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die pflegerische Versorgung sichern. Neben dem höheren Kinderlosenzuschlag sieht der Entwurf eine höhere Beitragsbemessungsgrenze, einen künftigen Zuschlag für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie weitere Reformschritte bei Leistungen, Prävention und digitaler Pflegeorganisation vor.

Ab 2028 soll nach dem Entwurf für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern ein Zuschlag von 0,52 Prozent eingeführt werden. Vorgesehen sind dabei Ausnahmen, etwa für Eltern von Kindern mit Behinderungen und für häuslich pflegende An- und Zugehörige. Diese Neuregelung betrifft nicht nur Kinderlose, sondern kann auch Familien mit nur einem Einkommen belasten.

Gleichzeitig verspricht die Regierung Entlastungen auf der Leistungsseite: Ab 2029 sollen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung jährlich anhand der Kerninflationsrate dynamisiert werden. Zudem plant der Entwurf unter anderem einen „Check-up 60+“, eine stärkere Prüfung von Rehabilitation vor Pflege und eine fachliche Pflegebegleitung für Familien, die Angehörige zu Hause versorgen.

Was sollten Betroffene jetzt prüfen?

Betroffene sollten zunächst kontrollieren, ob bei ihrer Pflegeversicherung der Elternstatus und die Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder korrekt gespeichert sind. Besonders bei Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkindern können die automatisiert übermittelten Daten vom tatsächlichen Sachverhalt abweichen; dann sollte man sich an Arbeitgeber, Zahlstelle oder Pflegekasse wenden.

Kinderlose Beschäftigte sollten die geplanten 0,3 Prozentpunkte in ihre Lohnplanung für 2027 einbeziehen, aber noch nicht von einer endgültigen Belastung ausgehen. Solange Bundestag und Bundesrat das Gesetz nicht verabschiedet haben, können sich Zeitpunkt, Höhe oder einzelne Ausnahmen im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

FAQ zur Finanzierung der Pflegereform 2027 durch kinderlose Versicherte

Steigt der Pflegebeitrag für Kinderlose ab Januar 2027 automatisch?

Nach dem Kabinettentwurf soll der Kinderlosenzuschlag ab 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Beschäftigte müssten dann insgesamt 4,5 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag zahlen, sofern das Gesetz zuvor verabschiedet wird. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist die Erhöhung noch nicht endgültig geltendes Recht.

Müssen kinderlose Rentnerinnen und Rentner den höheren Zuschlag zahlen?

Grundsätzlich ja, wenn sie nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden und gesetzlich pflegeversichert sind. Der Pflegeversicherungsbeitrag einschließlich Kinderlosenzuschlag wird bei gesetzlichen Renten direkt durch den Rentenversicherungsträger einbehalten. Wer vor dem 1. Januar 1940 geboren wurde, bleibt von dem Zuschlag ausgenommen.

Entfällt der Zuschlag, wenn ein Kind bereits 25 Jahre alt ist?

Ja, der Zuschlag für Kinderlose entfällt dauerhaft, sobald jemand Elternstatus hat – auch wenn das einzige Kind bereits über 25 Jahre alt ist. Die zusätzlichen Beitragsabschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten dagegen nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird oder geworden wäre.

Müssen Menschen mit ungewollter Kinderlosigkeit den Zuschlag zahlen?

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich ja. Der Kinderlosenzuschlag hängt nicht davon ab, aus welchem persönlichen oder medizinischen Grund jemand keine Kinder hat. Einzelne gesetzliche Ausnahmen bestehen jedoch etwa für junge Versicherte, bestimmte ältere Jahrgänge, Bürgergeld-Beziehende und spezielle Konstellationen bei Menschen mit Behinderungen.

Fazit: Finanzierung der Pflegereform 2027 durch Kinderlose ungerecht?

Die geplante Pflegereform verschiebt einen Teil der Finanzierungsverantwortung gezielt auf kinderlose Versicherte. Für sie soll der Pflegebeitrag ab 2027 von 4,2 auf 4,5 Prozent steigen, während der allgemeine Satz bei 3,6 Prozent bleiben soll.

Juristisch stützt sich die unterschiedliche Behandlung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Politisch bleibt aber offen, ob eine solidarische Pflegefinanzierung dauerhaft stärker über familienbezogene Zuschläge oder stärker über Steuermittel, breitere Beitragsgrundlagen und strukturelle Reformen organisiert werden sollte. Entscheidend für Betroffene: Die Erhöhung ist zwar konkret geplant, aber nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 noch nicht endgültig Gesetz.

Quellen

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