Was ist der Altersentlastungsbetrag?
Der Altersentlastungsbetrag ist ein vom Gesetzgeber geregelter Freibetrag auf Einkünfte, der ab dem Jahr gilt, in dem man das 64. Lebensjahr vollendet hat. Mit Hilfe dieses Betrags wird das zu versteuernde Einkommen bei Nebeneinkünften wie Gehalt, Miete oder Kapitalerträgen reduziert, wodurch die Steuerlast spürbar sinkt.
Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag
Um den Altersentlastungsbetrag zu bekommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das 64. Lebensjahr muss vor Beginn des Kalenderjahres vollendet sein (z. B. Jahrgang 1960 für den Altersentlastungsbeitrag ab 2025).
- Es muss Arbeitslohn, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder andere positive Einkommen geben. Ausschließlich gesetzliche Renten profitieren nicht, da hierfür bereits andere Freibeträge genutzt werden.
- Die Einkünfte müssen insgesamt positiv sein. Verluste können anderweitig steuerlich geltend gemacht werden, der Altersentlastungsbeitrag wird dann aber nicht gewährt.
Berechnung des Altersentlastungsbetrags
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt vom Geburtsjahr und vom Jahr des Renteneintritts ab. Für das Steuerjahr 2025 beträgt der Satz 13,2% der begünstigten Einkünfte, maximal 627 Euro für den Jahrgang 1960. Die Werte sinken jährlich um 0,4 Prozentpunkte beziehungsweise 19 Euro – bis 2058, dann läuft der Freibetrag aus.
Beispiel: Wer 2025 aktiv arbeitet und 10.000 Euro Nebeneinkünfte neben der Rente erzielt, kann bis zu 627 Euro steuerfrei absetzen. Ist der Prozentsatz auf den Nebeneinkünften höher als der Höchstbetrag, wird der maximale Wert als Freibetrag angesetzt.
Welche Einkünfte sind begünstigt?
- Arbeitslohn (ohne steuerbegünstigte Versorgungsbezüge wie Pensionen)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Dividenden, Zinsen, Gewinne aus Wertpapieren)
- Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Arbeit
- Private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Immobilienverkauf)
Die gesetzliche Rente oder Beamtenpension selbst sind vom Altersentlastungsbetrag ausgeschlossen, da diese bereits gesondert begünstigt werden.
Automatische Berücksichtigung – Was ist zu beachten?
Ab 2025 wird der Altersentlastungsbetrag automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wer neben der Rente arbeitet, braucht also keinen gesonderten Antrag, der Arbeitgeber regelt das direkt in der Lohnabrechnung. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen muss jedoch eine Günstigerprüfung in der Steuererklärung (Anlage KAP) beantragt werden, damit der Altersentlastungsbetrag optimal genutzt wird.
Besonderheiten für Ehepaare und Partnerschaften
Bei Ehepaaren ist kein doppelter Altersentlastungsbetrag möglich. Es kann aber sinnvoll sein, Einkünfte oder Vermögen gezielt zwischen den Partnern aufzuteilen, um individuelle Freibeträge bestmöglich zu nutzen – dabei sollten jedoch schenkungssteuerliche Freibeträge beachtet werden.
Ausblick: Was bringt die Zukunft?
Der Altersentlastungsbetrag wird jährlich weiter abgeschmolzen und läuft ab dem Jahr 2058 vollständig aus. Das Wachstumschancengesetz hat den Zeitraum bis zur endgültigen Abschaffung verlängert und die jährlichen Kürzungen halbiert, damit ältere Steuerpflichtige noch möglichst lange vom Freibetrag profitieren.
Tipps zum Sichern des Höchstbetrags
- Bei Kombination von Rente und Arbeit rechtzeitig prüfen, ob eine Einkommensteuererklärung notwendig ist.
- Kapitalerträge stets in der Anlage KAP angeben und eine Günstigerprüfung beantragen.
- Mehrere Arbeitsverhältnisse können eine Steuererklärung erforderlich machen, damit der Altersentlastungsbeitrag korrekt erfasst wird.
- Durch gezielte Einkommensaufteilung in Partnerschaften lässt sich der Freibetrag optimal ausschöpfen.
Zusammenfassung zum Altersentlastungsbetrag beim Arbeiten neben der Rente
Der Altersentlastungsbetrag bleibt eine wichtige Steuerentlastung für ältere Menschen, die im Ruhestand noch arbeiten oder andere Einkünfte haben. Wer informiert agiert, kann Jahr für Jahr Hunderte Euro Steuern sparen und seinen Lebensstandard im Ruhestand nachhaltig sichern.