Wer im Ruhestand einen Angehörigen pflegt, kann bislang unter Umständen noch zusätzliche Rentenpunkte sammeln. Doch dieser Weg soll ab 1. Januar 2027 für Personen enden, die ihre persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben: Auch eine Teilrente soll dann keine neuen Rentenbeiträge aus der Pflegeversicherung mehr auslösen. Wichtig ist aber: Die ursprünglich diskutierte pauschale Kürzung der Rentenbeiträge für alle pflegenden Angehörigen ist im Kabinettsentwurf nicht enthalten.
Was ändert sich für pflegende Rentner ab 2027?
Pflegende Personen mit Altersrente sollen nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze ab dem 1. Januar 2027 keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflege mehr erhalten. Das betrifft insbesondere Rentnerinnen und Rentner, die bislang durch den Bezug einer minimalen Teilrente weiter rentenversicherungspflichtig wurden. Die Pflege selbst wird dadurch nicht verboten und Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegeversicherung bleiben davon getrennt. Es geht allein um die Möglichkeit, durch häusliche Angehörigenpflege die eigene gesetzliche Altersrente weiter zu erhöhen.
Für viele Familien ist das mehr als eine technische Rechtsänderung. Wer im Ruhestand regelmäßig den Ehepartner, die Mutter oder den Vater versorgt, leistet oft täglich viele Stunden. Bislang konnte dieser Einsatz unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Beginn der Altersrente noch zu einem kleinen, aber dauerhaften Plus bei der eigenen Rente führen. Diese Gestaltungsmöglichkeit soll nach dem aktuellen Gesetzentwurf für die Zeit nach der Regelaltersgrenze wegfallen.
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Bürger & Geld auf Google News folgenWarum reichte bislang eine Teilrente von 99,99 Prozent?
Bislang konnte eine pflegende Person durch eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent der Vollrente weiterhin rentenversicherungspflichtig werden. Der Verzicht auf nur 0,01 Prozent der Monatsrente genügte in der Praxis, damit die Pflegekasse bei erfüllten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlte. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze war dies der rechtliche Hebel, um trotz laufender Altersrente weitere Entgeltpunkte aus der Pflege zu erhalten.
Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Bei einer Altersrente von 1.500 Euro monatlich bedeutete eine Teilrente von 99,99 Prozent nur rund 15 Cent weniger Rente im Monat. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren, zahlte die Pflegekasse dennoch Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Genau diese Kombination aus minimalem Rentenverzicht und weiterer Beitragszahlung bewertet der Gesetzgeber als Gestaltungsmöglichkeit, die künftig geschlossen werden soll.
Wer kann weiterhin durch Pflege Rentenansprüche aufbauen?
Wer einen Angehörigen pflegt und die persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann weiterhin Rentenansprüche aus der Pflege erwerben. Die Pflegeversicherung zahlt die Beiträge, wenn die Pflegeperson eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 häuslich, nicht erwerbsmäßig und mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen versorgt. Daneben darf die Pflegeperson regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
Das ist besonders relevant für Menschen, die vorzeitig Altersrente beziehen. Wer etwa mit 63 Jahren in Rente gegangen ist, aber die eigene Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann nach der geltenden Systematik weiter von Rentenbeiträgen aus der Pflege profitieren. Entscheidend ist nicht allein der Rentenbezug, sondern ob die individuelle Regelaltersgrenze bereits überschritten wurde. Die Regelaltersgrenze hängt vor allem vom Geburtsjahr ab.
| Situation der Pflegeperson | Rentenbeiträge aus Pflege bis Ende 2026 | Geplanter Stand ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Noch keine Altersrente, Voraussetzungen erfüllt | Ja | Ja |
| Vorzeitige Altersrente, Regelaltersgrenze noch nicht erreicht | Ja | Voraussichtlich ja |
| Vollrente und Regelaltersgrenze bereits erreicht | Grundsätzlich nein | Nein |
| Teilrente und Regelaltersgrenze bereits erreicht | Bislang unter Umständen ja | Voraussichtlich nein |
Die Änderung betrifft damit nicht pauschal alle pflegenden Angehörigen. Sie richtet sich vor allem gegen die besondere Teilrenten-Konstellation nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer noch vor dieser Altersgrenze liegt, sollte aber genau prüfen lassen, ob die Pflegekasse bereits über die Pflegetätigkeit informiert ist und Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.
Wie hoch kann das Rentenplus durch Angehörigenpflege sein?
Ein volles Jahr rentenversicherungspflichtige Pflege kann die spätere Monatsrente je nach Pflegegrad, Leistungsart und Wohnort spürbar erhöhen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für ein ganzes Pflegejahr 2024 je nach Konstellation monatliche Rentenzahlbeträge von rund 6,91 bis 36,77 Euro. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlich Pflegegeld lag der Orientierungswert bei bis zu 36,77 Euro monatlich im Westen und 36,55 Euro im Osten.
Die konkrete Höhe hängt nicht nur am Pflegegrad. Sie richtet sich auch danach, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen erhält. Wird die Pflege unter mehreren Angehörigen aufgeteilt, teilt die Pflegekasse die Rentenbeiträge auf die beteiligten Pflegepersonen auf. Die tatsächlichen Werte werden zudem jährlich durch die Entwicklung der Rentenwerte beeinflusst.
| Pflegegrad | Leistung der gepflegten Person | Monatliches Rentenplus nach einem vollen Pflegejahr 2024, West |
|---|---|---|
| 2 | Pflegegeld | 9,93 Euro |
| 3 | Pflegegeld | 15,81 Euro |
| 4 | Pflegegeld | 25,74 Euro |
| 5 | Pflegegeld | 36,77 Euro |
Diese Beträge sind keine monatliche Zahlung während der Pflege. Sie beschreiben den zusätzlichen dauerhaften monatlichen Rentenanspruch, der sich aus einem vollständigen Jahr der rentenversicherungspflichtigen Pflege ergeben kann. Für neuere Pflegezeiten können die Beträge abweichen.
Bleiben die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sonst erhalten?
Ja, nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 soll die Pflegeversicherung die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen. Damit wurde eine frühere Überlegung, die Bemessungsgrundlage der Beiträge ab 2027 auf 70 Prozent abzusenken, nach aktuellem Regierungsstand nicht in den Kabinettsentwurf übernommen.
Das ist eine wichtige Korrektur für Millionen Menschen, die Pflege im Familienkreis organisieren. Die Änderung ab 2027 bedeutet deshalb nicht, dass Pflegezeiten generell weniger wert wären oder niemand mehr Rentenpunkte erhalten könnte. Der Einschnitt betrifft nach dem aktuellen Entwurf gezielt Rentnerinnen und Rentner nach der Regelaltersgrenze, die durch eine Teilrente zusätzliche Pflegebeiträge auslösen wollen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
Was sollten Betroffene jetzt prüfen?
Pflegende Angehörige sollten zunächst klären, ob die Pflegekasse die Pflegetätigkeit bereits als rentenversicherungspflichtig erfasst hat. Dazu muss die pflegebedürftige Person Leistungen der Pflegeversicherung erhalten; die Pflegeperson füllt üblicherweise den Fragebogen zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen aus. Die Pflegekasse prüft anschließend die Voraussetzungen und meldet die Beitragszeiten an die gesetzliche Rentenversicherung.
Wer bereits eine Altersrente bezieht, sollte außerdem seine persönliche Regelaltersgrenze prüfen. Eine vorgezogene Altersrente und das Erreichen der Regelaltersgrenze sind rechtlich nicht dasselbe. Gerade bei langjährig Versicherten kann zwischen Rentenbeginn und Regelaltersgrenze ein Zeitraum liegen, in dem Pflegebeiträge weiterhin möglich sind. Eine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung oder der Pflegekasse verhindert, dass wertvolle Versicherungszeiten übersehen werden.
FAQ: eigene Rente als Rentner durch Pflege von Angehörigen erhöhen
Gilt das Ende der Teilrente auch für Rentner mit Pflegegrad 2 in der Familie?
Ja, die geplante Begrenzung knüpft an die Regelaltersgrenze der Pflegeperson an, nicht an einen bestimmten Pflegegrad. Pflegegrad 2 bleibt grundsätzlich ausreichend, wenn mindestens zehn Stunden wöchentlich an zwei Tagen gepflegt wird. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen jedoch auch bei Pflegegrad 2 keine neuen Rentenbeiträge über eine Teilrente mehr entstehen.
Verliere ich bereits erworbene Rentenpunkte aus der Pflege?
Nein, bereits erworbene Rentenanwartschaften werden durch die geplante Neuregelung nicht rückwirkend gestrichen. Die Änderung soll die Beitragszahlung für künftige Pflegezeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze begrenzen. Was die Pflegekasse für frühere rentenversicherungspflichtige Pflegezeiten bereits gezahlt hat, bleibt im Rentenkonto gespeichert und wirkt sich nach den geltenden Regeln auf die Rente aus.
Muss ich die Pflege der Pflegekasse extra melden?
Ja, in der Regel muss die Pflegekasse wissen, wer die nicht erwerbsmäßige Pflege übernimmt. Die Pflegeperson füllt dafür den Fragebogen zur Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung aus. Erst danach kann die Pflegekasse prüfen, ob Pflegegrad, Mindestumfang von zehn Wochenstunden, häusliche Pflege und die übrigen Voraussetzungen für Rentenbeiträge erfüllt sind.
Betrifft die Änderung auch Pflegepersonen vor dem Rentenalter?
Nein, für Pflegepersonen vor ihrer persönlichen Regelaltersgrenze bleibt die Rentenabsicherung bei erfüllten Voraussetzungen nach aktuellem Kabinettsentwurf grundsätzlich erhalten. Die Pflegeversicherung soll die Beiträge weiterhin in voller Höhe übernehmen. Betroffen sind vor allem Personen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und mit einer Teilrente weiterhin zusätzliche Rentenpunkte aus Pflegezeiten erhalten wollten.
Fazit: Für Rentner nicht mehr möglich: Erhöhung der Rente durch Pflege
Ab 2027 soll es für Rentnerinnen und Rentner nach der Regelaltersgrenze nicht mehr möglich sein, über eine minimale Teilrente zusätzliche Rentenpunkte aus der Pflege von Angehörigen zu erhalten. Für pflegende Menschen vor dieser Altersgrenze bleibt die wichtige Rentenabsicherung dagegen bestehen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind daher der individuelle Rentenstatus, der Zeitpunkt der Regelaltersgrenze und eine vollständige Meldung bei der Pflegekasse.