Mit steigender Lebenserwartung und gesetzlichen Anpassungen ist es für Rentnerinnen und Rentner wichtiger denn je, ihre steuerlichen Pflichten zu kennen. Viele Fragen sich: Ab wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben? Die Antwort hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Jahr des Renteneintritts und dem aktuellen Steuerrecht ab. Besonders relevant ist hier der jährliche Grundfreibetrag sowie der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente. Doch auch Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Einkünfte spielen eine Rolle. Diese Klarheit ist essenziell für finanzielle Sicherheit im Ruhestand und den korrekten Umgang mit dem Finanzamt.
Wann sind Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Grundsätzlich gilt: Rentenbezüge sind steuerpflichtig, aber nicht jeder Rentner muss automatisch eine Steuererklärung abgeben. Maßgeblich ist, ob das annualisierte zu versteuernde Einkommen den jeweils gültigen Grundfreibetrag übersteigt.
Wer detaillierte und stets aktuelle Informationen zur Rentenbesteuerung sucht, findet diese direkt bei der Deutschen Rentenversicherung auf der Seite „Besteuerung der Rente“.
Grundfreibetrag 2025
Im Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 12.096€, für verheiratete Rentner oder eingetragene Lebenspartnerschaften 24.192€. Bleiben die Gesamteinkünfte – dazu zählen die zu versteuernde gesetzliche Rente sowie weitere Einkunftsarten wie Kapitalerträge, Vermietung oder Nebentätigkeiten – unterhalb dieses Werts, entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in den meisten Fällen.
Wie viel Rente bleibt steuerfrei?
Seit dem Alterseinkünftegesetz werden Renten schrittweise höher besteuert. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und steigt kontinuierlich an. Für Neurentner*innen 2025 sind bereits 83,5 % der Rente steuerpflichtig, 16,5 % bleiben steuerfrei.
Beispielrechnung für 2025
- Jahresbruttorente: 20.000€
- Steuerpflichtiger Anteil: 83,5% → 16.700€
- Werbungskostenpauschale: 102€
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36€
- Zu versteuerndes Einkommen: 16.700€ – 102€ – 36€ = 16.562€
- Liegt das Ergebnis über dem Grundfreibetrag (12.096€), besteht grundsätzlich Abgabepflicht.
Weitere Einkünfte (wie Mieteinnahmen, private Renten, Zinsen etc.) erhöhen das zu versteuernde Einkommen und führen schneller zur Steuererklärungspflicht.
Pauschalen und Sonderregelungen
- Werbungskostenpauschale: Rentner können pauschal 102€ abziehen.
- Sonderausgabenpauschale: 36€ werden pauschal berücksichtigt.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Diese können als Sonderausgaben angerechnet werden und mindern das zu versteuernde Einkommen zusätzlich.
Neben dem Grundfreibetrag gibt es noch den individuellen Rentenfreibetrag aus dem Jahr nach erstmaligem Rentenbezug. Dieser Prozentsatz bleibt lebenslang konstant und beeinflusst die persönliche Steuergrenze.
Ausnahmen und Praxis
Die Pflicht zur Steuererklärung gilt nicht, wenn das Finanzamt explizit befreit (Nichtveranlagungsbescheinigung). Viele Rentner werden erst durch eine Rentenerhöhung, zusätzliche Einnahmen oder den Tod des Partners steuerpflichtig. Das Finanzamt prüft bei Überschreiten der Grenzen gezielt und kann Rentner auffordern, rückwirkend Steuererklärungen einzureichen.
Fazit
Die Abgabepflicht für die Steuererklärung trifft Rentner in Deutschland, sobald ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen den Grundfreibetrag von 12.096€ (Alleinstehende) beziehungsweise 24.192€ (Verheiratete) im Jahr 2025 überschreitet. Besonders wichtig sind der individuelle Besteuerungsanteil der Rente, anrechenbare Pauschalen und zusätzliche Einkünfte. Eine sorgfältige Überprüfung der eigenen Einkommensverhältnisse ist für jeden Rentner Pflicht. Mit kluger Nutzung von Pauschalen und Sonderausgaben können viele Rentner die Steuerlast reduzieren. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte abwägen, ob sich die freiwillige Abgabe lohnt – denn oft gibt es Steuerrückerstattungen.