EM-Rente und BU-Rente: Wann Sie beides beziehen können

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Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente und eine private Berufsunfähigkeitsrente können Sie gleichzeitig erhalten. Die private BU-Rente wird nicht als Hinzuverdienst auf die EM-Rente angerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Anspruchsbedingungen beider Leistungen jeweils erfüllen. Denn die gesetzliche Rentenversicherung und der private Versicherer prüfen unterschiedliche Fragen – eine Bewilligung führt deshalb nicht automatisch zur anderen.

Können Sie EM-Rente und private BU-Rente gleichzeitig bekommen?

Ja, der Parallelbezug ist möglich: Wer sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente als auch die vertraglichen Voraussetzungen seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllt, kann beide Renten nebeneinander erhalten. Sie müssen sich nicht für eine der beiden Leistungen entscheiden. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bestätigt ausdrücklich, dass diese Leistungen einander nicht ausschließen und nicht gegeneinander angerechnet werden.

Dabei sind zwei getrennte Ansprüche zu unterscheiden: Über die EM-Rente entscheidet der zuständige gesetzliche Rentenversicherungsträger. Ob eine private BU-Rente gezahlt wird, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und der Leistungsprüfung des Versicherers.

Wird die private BU-Rente auf die EM-Rente angerechnet?

Nein, eine private Berufsunfähigkeitsrente zählt nicht zum anrechenbaren Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Ihre Höhe verbraucht deshalb auch keinen Teil der Hinzuverdienstgrenze. Das gilt sowohl bei einer Rente wegen voller als auch bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

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War Ihnen bekannt, dass eine private BU-Rente zusätzlich zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gezahlt werden kann?

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Nach § 96a SGB VI berücksichtigt die Rentenversicherung insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und bestimmte weitere Einkommen beziehungsweise Sozialleistungen. Die private BU-Rente gehört nicht dazu. Sie ist insbesondere nicht mit Lohn aus einer Beschäftigung gleichzusetzen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Angenommen, eine Person hat Anspruch auf monatlich 1.100 Euro gesetzliche EM-Rente und 1.500 Euro private BU-Rente. Dann ergeben sich zusammen 2.600 Euro monatliche Rentenleistungen. Allein wegen der privaten BU-Rente wird die EM-Rente nicht gekürzt. Steuern sowie mögliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in dieser Beispielrechnung nicht berücksichtigt.

Kürzt der private Versicherer die BU-Rente wegen der EM-Rente?

Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich auch umgekehrt nicht auf die private BU-Rente angerechnet. Der private Versicherer zahlt die vertraglich vereinbarte Leistung, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der zusätzliche Bezug einer gesetzlichen EM-Rente ist für sich genommen kein Grund, die private BU-Rente einzustellen.

Trotzdem bleibt der konkrete Vertrag wichtig. Er bestimmt unter anderem, wann Berufsunfähigkeit vorliegt, welche Ausschlüsse gelten und wie lange Leistungen gezahlt werden. Auch die Möglichkeit, auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Eine solche Verweisung bedeutet, dass eine andere berufliche Tätigkeit bei der Leistungsprüfung berücksichtigt wird.

Warum reicht eine anerkannte Berufsunfähigkeit nicht für die EM-Rente?

Eine private BU-Versicherung sichert regelmäßig den zuletzt ausgeübten Beruf ab, während die gesetzliche EM-Rente grundsätzlich auf die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstellt. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, kann deshalb privat berufsunfähig sein, ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu erfüllen.

Die wesentlichen Unterschiede:

PrüfpunktGesetzliche EM-RentePrivate BU-Rente
MaßstabGrundsätzlich Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen ArbeitsmarktRegelmäßig der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf
Gesundheitliche VoraussetzungGesetzlich festgelegtes zeitliches LeistungsvermögenVertraglich festgelegter Grad und voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit
Weitere VoraussetzungenInsbesondere erforderliche Versicherungs- und PflichtbeitragszeitenBestehender Versicherungsschutz und Erfüllung der Vertragsbedingungen
LeistungshöheIndividuelle Berechnung nach RentenrechtVertraglich vereinbarte Rente

Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 43 SGB VI. Bei der privaten Versicherung kommt es dagegen auf die jeweiligen Bedingungen an.

Für die gesetzliche EM-Rente gilt im Regelfall:

  • Unter drei Stunden tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: volle Erwerbsminderung.
  • Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden: teilweise Erwerbsminderung.
  • Mindestens sechs Stunden: grundsätzlich keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI.

Eine wichtige Besonderheit: Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann unter bestimmten Voraussetzungen eine volle EM-Rente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt werden. Das bedeutet nicht, dass medizinisch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden festgestellt wurde.

Bei privaten BU-Verträgen sind häufig eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent und ein Prognosezeitraum von sechs Monaten vereinbart. Diese Werte sind jedoch keine einheitlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für jeden Vertrag. Entscheidend bleibt der Wortlaut Ihrer Versicherungsbedingungen.

Welche Versicherungszeiten sind für die EM-Rente erforderlich?

Für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reichen gesundheitliche Einschränkungen allein normalerweise nicht aus. Grundsätzlich müssen Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben.

Es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen. Beispielsweise kann sich der maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängern; in bestimmten Fällen gelten erleichterte Voraussetzungen. Auch für Menschen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, enthält das Gesetz eine besondere Regelung.

Damit ist auch folgende Konstellation möglich: Der private Versicherer erkennt Berufsunfähigkeit an und zahlt, die gesetzliche Rentenversicherung lehnt die EM-Rente aber wegen fehlender Versicherungszeiten ab. Die private Leistung ersetzt diese rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Was müssen Sie tun, um beide Renten zu erhalten?

Sie müssen die Ansprüche grundsätzlich getrennt geltend machen: die EM-Rente bei Ihrem gesetzlichen Rentenversicherungsträger und die BU-Leistung bei Ihrem privaten Versicherer. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Stelle die andere automatisch informiert oder dass die Bewilligung einer Leistung die Prüfung der anderen ersetzt.

Für die Vorbereitung sind insbesondere folgende Schritte sinnvoll:

  • Versicherungsbedingungen prüfen: Welche Voraussetzungen, Ausschlüsse, Meldevorgaben und Leistungszeiträume enthält der BU-Vertrag?
  • Ärztliche Unterlagen zusammenstellen: Welche Erkrankungen und funktionellen Einschränkungen sind dokumentiert?
  • Berufliche Tätigkeit beschreiben: Für die BU-Prüfung ist wichtig, welche konkreten Aufgaben Sie vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt haben.
  • Rentenrechtliche Voraussetzungen klären: Lassen Sie bei der Rentenversicherung prüfen, ob die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen.

Für den privaten Versicherer sind Arztberichte und eine nachvollziehbare Tätigkeitsbeschreibung besonders wichtig. Melden Sie den möglichen Leistungsfall zeitnah: Ob und wie weit rückwirkend gezahlt wird, hängt auch von den Vertragsbedingungen ab. Die von der Verbraucherzentrale empfohlenen verbraucherfreundlichen Regelungen sind nicht automatisch Bestandteil jedes Vertrags.

Was gilt, wenn Sie zusätzlich zu beiden Renten arbeiten?

Ein zusätzlicher Arbeitsverdienst ist rechtlich anders zu behandeln als die private BU-Rente. Während die BU-Zahlung nicht auf die EM-Rente angerechnet wird, kann Einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die gesetzliche Rente mindern. Daneben kann die ausgeübte Tätigkeit Anlass geben, die gesundheitlichen Leistungsvoraussetzungen erneut zu prüfen.

Für das Kalenderjahr 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung folgende jährliche Hinzuverdienstgrenzen:

Gesetzliche RentenartJährliche Hinzuverdienstgrenze 2026
Rente wegen voller Erwerbsminderung20.763,75 Euro
Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungMindestens 41.527,50 Euro; individuell kann die Grenze höher liegen

Diese Grenzen betreffen anrechenbaren Hinzuverdienst, nicht die private BU-Rente.

Bei Überschreitung wird die monatliche EM-Rente grundsätzlich um 40 Prozent eines Zwölftels des jährlichen Überschreitungsbetrags gekürzt. Die Hinzuverdienstgrenze ist aber keine pauschale Erlaubnis, unabhängig vom festgestellten Leistungsvermögen zu arbeiten. Das Gesetz sieht für eine Arbeitserprobung unter bestimmten Voraussetzungen einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten vor, in dem der Rentenanspruch zunächst fortbesteht.

Auch für die private BU-Rente kann eine neue berufliche Tätigkeit relevant sein. Klären Sie deshalb vor einer Arbeitsaufnahme die Auswirkungen mit der Rentenversicherung und anhand Ihrer BU-Bedingungen mit dem Versicherer.

Bedeutet „keine Anrechnung“, dass beide Renten vollständig verfügbar sind?

Nein, die fehlende gegenseitige Anrechnung sagt noch nichts über den tatsächlich verfügbaren Nettobetrag aus. Steuerliche Folgen sowie mögliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen gesondert geprüft werden. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass eine private BU-Rente hierfür relevant sein kann.

Auch bei ergänzenden, bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen ist eine andere Prüfung erforderlich. Dort kann die private BU-Rente als Einkommen berücksichtigt werden. Die Aussage „Die BU-Rente wird nicht angerechnet“ gilt deshalb nicht pauschal für sämtliche Sozialleistungen, sondern hier für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

FAQ zum Nebeneinander von EM-Rente und BU-Rente

Muss ich erst die EM-Rente abwarten, bevor ich BU-Leistungen beantrage?

Nein. Sie können den BU-Leistungsfall unabhängig vom Ausgang des EM-Rentenverfahrens geltend machen. Für die private Versicherung müssen Sie die vertraglichen Voraussetzungen nachweisen; eine vorherige Bewilligung der gesetzlichen Rente ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Ist eine Krankschreibung schon ein ausreichender BU-Nachweis?

Eine Krankschreibung allein belegt nicht automatisch Berufsunfähigkeit im Sinne Ihres Vertrags. Für die BU-Prüfung kommt es auf die konkreten beruflichen Einschränkungen und die Vertragsbedingungen an. Manche Verträge enthalten zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsklausel mit eigenen Leistungsvoraussetzungen.

Können EM-Rente und BU-Rente zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden?

Ja. Der gesetzliche EM-Rentenanspruch besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Für die private BU-Rente gilt die vereinbarte Leistungsdauer; sie kann früher enden. Beide Leistungen setzen außerdem voraus, dass die jeweiligen Anspruchsbedingungen weiter erfüllt sind.

Wo bekomme ich Unterstützung bei Streit mit dem BU-Versicherer?

Die Verbraucherzentralen bieten Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung an. Bei Streitigkeiten über private Versicherungsleistungen kommt außerdem ein Schlichtungsantrag beim Versicherungsombudsmann in Betracht. Bei Fragen zu den Voraussetzungen der EM-Rente ist die gesetzliche Rentenversicherung die zuständige Anlaufstelle.

Fazit zur Anrechnung der BU-Rente auf die EM-Rente

Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst abschließend zusammen: „Die gesetzliche EM-Rente und die private BU-Rente können nebeneinander gezahlt werden, ohne dass sie grundsätzlich gegenseitig gekürzt werden. Entscheidend sind zwei eigenständige Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Prüfen Sie deshalb sowohl Ihre Versicherungszeiten als auch den BU-Vertrag und machen Sie beide Leistungen getrennt geltend. Zusätzlicher Arbeitsverdienst und ergänzende Sozialleistungen benötigen eine eigene Prüfung.“

Quellen

  • § 43 SGB VI: Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung
  • § 96a SGB VI: Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

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