Gesetzliche Änderung Dezember 2025
Ab dem 1. Dezember 2025 endet die Übergangsregelung nach § 307j SGB VI: Der Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrentner, bislang separat und nicht als Einkommen gerechnet, wird für rund drei Millionen Betroffene in die reguläre Monatsrente integriert. Konkret bedeutet dies, dass das Einkommen für die Witwenrente und Witwerrente über Freigrenzen steigt und dadurch Kürzungen möglich sind.
- Rentenzuschlag wird Teil der Monatsrente
- Witwen- und Witwerrenten können sinken
- Besonderheit für EM-Renten und Folgerenten
Wer ist betroffen?
Der Effekt betrifft hauptsächlich:
- Erwerbsminderungsrentner, die seit Juli 2024 einen Zuschlag erhalten,
- Empfänger von sogenannten Folgerenten (Altersrenten nach EM-Rente),
- Hinterbliebene, deren Witwenrente nach dem neuen Einkommen bemessen wird.
Beispiel: Witwenrente und Kürzung
Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Überschreitet das Gesamteinkommen die Freigrenze (z.B. 1.076,86 Euro ab Juli 2025), werden 40 Prozent des überschreitenden Betrags von der Witwenrente abgezogen. Dadurch sinkt die Witwen- oder Witwerrente für viele Betroffene.
Regelung | Bis November 2025 | Ab Dezember 2025 |
---|---|---|
Rentenzuschlag | Separat gezahlt, nicht angerechnet | Direkt in Monatsrente integriert |
Witwenrente | Ungekürzt bei Zuschlag | Kürzung möglich |
Anrechnung der “neuen” EM-Rente auf die Witwenrente im Detail
Ab Dezember 2025 wird der Rentenzuschlag erstmals als Einkommen bei der Witwenrente angerechnet und kann diese dadurch kürzen. Die Anrechnung folgt einer klaren Formel und betrifft alle Einkünfte, die gemeinsam mit der eigenen Rente den gesetzlichen Freibetrag übersteigen.
Die Berechnungslogik
- Für Hinterbliebene (Witwen, Witwer) gilt ein gesetzlicher Freibetrag – ab Juli 2025 sind das 1.076,86 Euro netto monatlich.
- Überschreitet das eigene bereinigte Nettoeinkommen (nach pauschalen Abzügen, inkl. Rentenzuschlag) diese Grenze, werden 40 Prozent des überschießenden Betrags von der Witwenrente abgezogen.
- Kindergeldberechtigte Kinder erhöhen den Freibetrag um je 228,42 Euro.
- Bemessungsgrundlage ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern die Nettorente (bei eigenen Renten: Bruttorente minus 14 % pauschale Abzüge).
Rechenbeispiel für die Anrechnung
Ausgangslage ab Dezember 2025:
- Bereinigtes Nettoeinkommen (eigene Rente inkl. Zuschlag): 1.500 €
- Freibetrag: 1.076,86 €
- Witwenrente: 600 €
Schritt 1: Überschuss ermitteln: 1.500 € − 1.076,86 € = 423,14 €
Schritt 2: Kürzungsbetrag berechnen (40 %): 423,14 € × 0,40 = 169,26 €
Schritt 3: Gekürzte Witwenrente: 600 € − 169,26 € = 430,74 €
Die monatliche Witwenrente wird auf 430,74 € gekürzt – das sind fast 170 € weniger.
Tabelle mit Beispielparametern:
Eigene Rente inkl. Zuschlag | Freibetrag 2025 | Überschuss (Netto) | Kürzung (40 %) | Neue Witwenrente |
---|---|---|---|---|
1.500 € | 1.076,86 € | 423,14 € | 169,26 € | 430,74 € |
Was zählt zum Einkommen?
- Eigene gesetzliche Rente (bereinigt: Brutto minus 14 %), insbesondere auch eine Erwerbsminderungsrente
- Erwerbseinkommen (nach sozialversicherungspflichtigen Abzügen)
- Mieteinnahmen und weitere Einkünfte
Die pauschale Anrechnung sorgt dafür, dass besonders der neue Rentenzuschlag ab Dezember 2025 die Witwenrente deutlich reduzieren kann.
Wichtig: Keine pauschale Rentenkürzung im Dezember 2025!!
Die regulären Altersrenten steigen im Juli 2025 um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Eine pauschale Kürzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Kürzungen ergeben sich individuell durch die Anrechnung des nun integrierten Zuschlags auf weitere Sozialleistungen oder Hinterbliebenenrente.
Rentennachzahlung möglich
Gleichzeitig kann es für betroffene Rentner auch zu einer Rentennachzahlung im Dezember kommen. Im Rahmen der Neuberechnung gibt es für viele bis zu 17 Monatsrenten als Einmalzahlung, abhängig von den individuellen Entgeltpunkten. Die neue Regelung bringt daher sowohl Nachteile als auch Vorteile, je nach Rentenart und familiärer Situation.
Was sollten Rentner jetzt tun?
- Den neuen Rentenbescheid Ende 2025 sorgfältig prüfen.
- Bei Zweifeln oder vermeintlichen Fehlern Widerspruch einlegen, Frist meist ein Monat nach Zugang.
- Freigrenzen für Witwenrenten prüfen und ggf. individuelle Beratung nutzen.
FAQ: Rente Dezember 2025
Wird die reguläre Rente gekürzt?
Nein, von einer gesetzlichen Kürzung der monatlichen Altersrente ist nicht die Rede. Betroffen sind vor allem Bezug und Berechnung von Hinterbliebenenrenten sowie die Umstellung des Rentenzuschlags.
Gilt die Änderung für alle Rentner?
Nein, nur für Rentner/innen mit Rentenzuschlag und Empfänger von Hinterbliebenenrenten, bei denen das Zusatzeinkommen relevant wird.
Was tun bei Kürzung?
Innerhalb eines Monats nach Erhalt des neuen Bescheides kann Widerspruch eingelegt werden. Beratungsstellen und die Deutsche Rentenversicherung bieten Unterstützung.
Gibt es zusätzliches Geld?
Ja, viele Rentner erhalten einmalig eine Nachzahlung für bis zu 17 Monate, je nach Neuberechnung.