Wer 45 Jahre gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, plant den Ruhestand oft lange im Voraus. Doch die abschlagsfreie „Rente ab 63“ könnte künftig entfallen – und gerade Menschen in körperlich oder gesundheitlich belastenden Berufen fragen sich, was dann aus ihrer Absicherung wird. Im Gespräch ist eine Hartefallregelung, eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler. Entscheidend ist gegenwärtig aber: Beschlossen ist diese Reform bislang nicht.
„Rente mit 63“ gibt es als solche nicht – es ist die Rente für besonders langjährig Versicherte
Die umgangssprachliche „Rente mit 63“ heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Voraussetzung sind 45 Versicherungsjahre. Für vor 1953 Geborene war sie tatsächlich ab 63 Jahren ohne dauerhafte Abschläge erreichbar.
Für jüngere Jahrgänge steigt die Altersgrenze schrittweise. Wer 1961 geboren wurde, kann diese Rente derzeit mit 64 Jahren und sechs Monaten beziehen; für den Jahrgang 1962 gilt ein Alter von 64 Jahren und acht Monaten. Ab Jahrgang 1964 ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erst mit 65 Jahren möglich. Das ergibt sich aus § 38 SGB VI sowie der Übergangsregelung in § 236b SGB VI.
Wichtig für die Planung: Diese Rentenart kann nicht einfach früher mit Abschlägen beansprucht werden. Wer die maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat, muss prüfen, ob eine andere Rentenart – etwa die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren – überhaupt passt. Diese kann vorzeitig bezogen werden, führt aber grundsätzlich zu dauerhaften Rentenabschlägen.
Was empfiehlt die Renten-Kommission
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte vollständig abzuschaffen. Betroffen wäre damit gerade der Vorteil, nach 45 Versicherungsjahren vor der individuellen Regelaltersgrenze ohne Abschlag in den Ruhestand gehen zu können. Zusätzlich schlägt die Kommission vor, die frühestmögliche Altersrente mit Abschlägen für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben.
Das ist jedoch noch kein geltendes Recht. Eine Kommission kann Empfehlungen abgeben, aber keine Rentenansprüche streichen. Dafür bräuchte es ein Gesetzgebungsverfahren mit einem konkreten Gesetzentwurf, Beratungen im Bundestag und der Beteiligung des Bundesrates. Wer bereits einen Rentenbeginn plant, sollte deshalb nicht allein wegen der Debatte vorschnell kündigen oder einen Rentenantrag zurückziehen.
Schutzrente bzw. Härtefallrente statt allgemeiner Rente nach 45 Jahren?
Als Ersatz für die bisherige Regelung schlägt die Kommission eine „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“ vor. Sie soll Menschen helfen, die rentennah sind, lange eingezahlt haben und ihren zuletzt langjährig ausgeübten Beruf aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Anders als bei der Erwerbsminderungsrente soll dabei nach den Vorschlägen nicht entscheidend sein, ob theoretisch irgendeine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich wäre.
Das wäre ein erheblicher Systemwechsel. Bislang honoriert die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor allem die 45-jährige Versicherungsbiografie. Die neue Schutzrente würde dagegen stärker auf die persönliche gesundheitliche Belastung und die konkrete berufliche Tätigkeit schauen. Vorgesehen ist eine individuelle Gesundheitsprüfung, deren genaue Kriterien, Verfahren und Nachweise bisher aber offen sind.
Schwerarbeit: Ein auslegungsfähiger Begriff, kein Anspruch
In der Debatte wird oft von einer Härtefallregelung für „Schwerarbeit“ gesprochen. Gemeint sind etwa langjährige Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, belastenden Schichten, Hitze, Kälte, Lärm oder psychisch besonders fordernden Arbeitsbedingungen. Einen eigenständigen allgemeinen Rentenanspruch allein wegen eines Schwerarbeitsberufs kennt das deutsche Rentenrecht derzeit jedoch nicht.
Genau darin liegt der Streitpunkt: Eine Regelung müsste präzise festlegen, welche Tätigkeiten als besonders belastend zählen und über welchen Zeitraum sie ausgeübt worden sein müssen. Ebenso müsste geklärt werden, ob nur ärztlich nachgewiesene Gesundheitsschäden zählen oder ob die langjährige Belastung selbst berücksichtigt wird. Ohne klare Kriterien drohen neue Abgrenzungsprobleme – etwa zwischen Pflegekraft, Bauarbeiter, Schichtarbeiterin und Beschäftigten in psychisch hochbelasteten Berufen.
Für Beschäftigte wäre eine reine Berufslisten-Lösung problematisch, weil dieselbe Berufsbezeichnung sehr unterschiedliche Belastungen bedeuten kann. Eine individuelle Prüfung wäre gerechter, kann aber zu aufwendigen Verfahren und Konflikten über Gutachten führen. Ob die Politik eine Schutzregel nach gesundheitlicher Berufsunfähigkeit, eine Schwerarbeitsliste oder eine Kombination daraus wählt, ist derzeit nicht entschieden.
Wer wäre von der Renten-Reform besonders betroffen?
Besonders aufmerksam sollten Versicherte sein, die in den kommenden Jahren 45 Versicherungsjahre erreichen und ihren Renteneintritt fest eingeplant haben. Auch Menschen mit körperlich belastender Erwerbsbiografie sollten Versicherungsverlauf, Arbeitsunfähigkeitszeiten und medizinische Unterlagen frühzeitig ordnen. Denn bei einer späteren Schutzrente könnte es darauf ankommen, wie lange der zuletzt ausgeübte Beruf tatsächlich ausgeübt wurde und welche gesundheitlichen Einschränkungen nachweisbar sind.
Ein typischer Fall: Ein 62-jähriger Beschäftigter hat seit seiner Ausbildung im Lager gearbeitet, 45 Versicherungsjahre erreicht und leidet inzwischen unter erheblichen Rückenproblemen. Nach geltendem Recht hängt der Weg in die Altersrente vor allem von Jahrgang, Wartezeit und Rentenart ab. Nach dem Kommissionsmodell könnte zusätzlich relevant werden, ob er seinen langjährigen Beruf aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben kann. Das ist aber bisher nur ein Reformvorschlag – kein Antrag kann allein auf diese mögliche Schutzrente gestützt werden.
Wie sollte ich handeln?
Eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung zeigt, welche Versicherungszeiten bereits gespeichert sind und wann die verschiedenen Altersrenten frühestens beginnen können. Fehlende Zeiten, etwa für Kindererziehung, Pflege oder Ausbildung, sollten Sie rechtzeitig prüfen lassen. Wer gesundheitlich dauerhaft eingeschränkt ist, sollte außerdem ärztliche Unterlagen sammeln und sich zu Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe oder einer möglichen Erwerbsminderungsrente beraten lassen.
Für den individuellen Ruhestandsplan bleibt der heutige Rechtsstand maßgeblich. Eine Reform kann Übergangsregelungen enthalten, muss dies aber nicht zwangsläufig in der erwarteten Form tun. Verlässliche Aussagen zu betroffenen Jahrgängen oder einem Stichtag sind erst möglich, wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt.
Häufige Fragen zur Abschaffung der Rente ab 63
Ist die Rente ab 63 schon abgeschafft?
Nein. Die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte ist bislang eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Für aktuelle Rentenanträge gilt weiterhin das geltende Rentenrecht.
Kann ich nach 45 Jahren immer ohne Abschläge in Rente?
Nein. Neben den 45 Versicherungsjahren müssen Sie die für Ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht haben. Für ab 1964 Geborene liegt sie bei 65 Jahren.
Bekommen Menschen in Schwerarbeit automatisch früher Rente?
Nein. Einen allgemeinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente allein wegen Schwerarbeit gibt es derzeit nicht. Eine mögliche Schutzrente für gesundheitlich eingeschränkte langjährig Versicherte ist noch nicht gesetzlich geregelt.
Bedeutet die Schutzrente dasselbe wie Erwerbsminderungsrente?
Nein. Nach dem Kommissionsvorschlag soll die Schutzrente darauf abstellen, ob der bisherige langjährig ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen noch möglich ist. Bei der Erwerbsminderungsrente ist dagegen grundsätzlich entscheidend, wie viele Stunden jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann.
Fazit zur Härtefallrente bzw. Schutzrente bei Abschaffung der sog. Rente ab 63
Die Abschaffung der „Rente ab 63“ wäre für langjährig Versicherte ein tiefgreifender Einschnitt. Eine Schutzrente könnte Menschen mit gesundheitlich nicht mehr zumutbarer Schwer- oder Belastungsarbeit besser absichern – ihre konkreten Voraussetzungen sind aber völlig offen. Bis ein Gesetz beschlossen ist, sollten Sie sich am geltenden Recht orientieren und Ihre Rentenplanung anhand einer persönlichen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung prüfen.