Wer 1968 geboren wurde, kann nach den geltenden Altersgrenzen regulär mit 67 Jahren in Rente gehen. Ein früherer Beginn ist möglich, hängt aber von den Versicherungszeiten und der Rentenart ab. Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren: Er entscheidet darüber, ob eine Altersrente mit Abschlägen oder früher ohne Abschläge infrage kommt. Eine besondere neue Rentenregel nur für den Jahrgang 1968 gibt es dabei nicht.
Wann kann der Jahrgang 1968 in Rente gehen?
Für 1968 Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63 Jahren beziehen – dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 möglich. Für schwerbehinderte Menschen gelten eigene Voraussetzungen.[
Die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick:
| Rentenart | Voraussetzung bei den Versicherungszeiten | Altersgrenze für Jahrgang 1968 | Abschlag |
|---|---|---|---|
| Regelaltersrente | Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren | 67 Jahre | Kein Abschlag |
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Jahre | Frühestens 63 Jahre | Bei Beginn mit 63: 14,4 Prozent |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 45 Jahre | 65 Jahre | Kein Abschlag |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | 35 Jahre; zusätzlich anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn | Frühestens 62 Jahre, abschlagsfrei mit 65 | Bei Beginn mit 62: 10,8 Prozent |
Die Voraussetzungen müssen jeweils zusammen erfüllt sein. Das passende Lebensalter allein begründet noch keinen Rentenanspruch. Die Angaben zur Schwerbehindertenrente betreffen eine eigene Rentenart, nicht eine allgemeine Möglichkeit für alle Versicherten.
Ihre Meinung ist gefragt:
Planen Sie, Ihre Altersrente vor dem regulären Rentenalter zu beziehen?
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.
Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!
Der Jahrgang 1968 erreicht das 63. Lebensjahr 2031, das 65. Lebensjahr 2033 und das 67. Lebensjahr 2035. Der konkrete Rentenbeginn hängt außerdem vom vollständigen Geburtsdatum und den erfüllten Anspruchsvoraussetzungen ab. Den individuellen Termin weist der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung aus.
Warum sind 35 und 45 Versicherungsjahre so unterschiedlich?
Die beiden Versicherungszeiten eröffnen unterschiedliche Rentenarten. Nach 35 Jahren können Sie früher eine Altersrente beziehen, müssen vor dem 67. Geburtstag aber grundsätzlich Abschläge hinnehmen. Nach 45 Jahren können Sie als 1968 geborene Person mit 65 Jahren abschlagsfrei starten. Diese Rente lässt sich nicht auf 63 vorziehen – auch nicht gegen einen Abschlag.
Rechtsgrundlagen sind § 36 SGB VI für langjährig Versicherte und § 38 SGB VI für besonders langjährig Versicherte. „Wartezeit“ bedeutet dabei die vorgeschriebene Mindestversicherungszeit. Welche Monate dafür zählen, richtet sich nach der jeweiligen Rentenart.
Genau deshalb kann die Bezeichnung „Rente mit 63“ in die Irre führen. Für den Jahrgang 1968 bedeutet sie bei der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren einen vorgezogenen Beginn mit Abschlägen. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren beginnt für diesen Jahrgang frühestens mit 65.
Wie viel kostet ein Rentenbeginn mit 63 Jahren?
Ein Beginn genau vier Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze verursacht bei der Altersrente für langjährig Versicherte einen Abschlag von 14,4 Prozent. Die Rechnung lautet: 48 Monate mal 0,3 Prozent. Der Abschlag bleibt bestehen, wenn Sie später 67 Jahre alt werden. Er ist keine vorübergehende Kürzung bis zur Regelaltersgrenze.
| Beginn der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren | Vorziehung gegenüber 67 Jahren | Dauerhafter Abschlag |
|---|---|---|
| Mit 63 Jahren | 48 Monate | 14,4 Prozent |
| Mit 64 Jahren | 36 Monate | 10,8 Prozent |
| Mit 65 Jahren | 24 Monate | 7,2 Prozent |
| Mit 66 Jahren | 12 Monate | 3,6 Prozent |
| Mit 67 Jahren | Keine | Kein Abschlag |
Die Werte ergeben sich aus dem monatlichen Abschlag von 0,3 Prozent. Wer die Voraussetzungen der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren erfüllt, muss mit 65 dagegen keinen solchen Abschlag hinnehmen.
Vereinfachtes Beispiel: Ohne Abschlag würde die zum vorgezogenen Rentenbeginn erworbene Bruttorente 1.800 Euro monatlich betragen. Bei 14,4 Prozent Abschlag werden davon 259,20 Euro abgezogen. Es bleiben 1.540,80 Euro brutto.
Das Beispiel isoliert den Abschlag. Es vergleicht nicht die vollständige Rentenhöhe eines Beginns mit 63 mit der eines Beginns mit 67. Bei weiterer versicherungspflichtiger Beschäftigung können zusätzliche Rentenansprüche entstehen; außerdem sind Bruttorente und ausgezahlter Betrag zu unterscheiden.
Welche Zeiten zählen für die 45 Jahre?
Für die 45 Jahre zählen insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter selbstständiger Tätigkeit. Auch Kindererziehungs- und bestimmte Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Sozialleistungsbezug können berücksichtigt werden. Reine Schul- und Studienzeiten reichen dafür dagegen nicht aus. Deshalb lässt sich die Wartezeit nicht zuverlässig allein aus dem Zeitpunkt des Berufseinstiegs ableiten.
Einige Unterschiede sind für die Planung besonders relevant:
- Schul- und Studienzeiten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die 35 Jahre zählen, nicht aber als solche für die 45 Jahre.
- Freiwillige Beiträge zählen für die 45 Jahre nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, insbesondere mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder Tätigkeit.
- Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe werden für die 45 Jahre nicht berücksichtigt.
- Gleichzeitig zurückgelegte Zeiten ergeben keine doppelte Zahl an Versicherungsmonaten.
Auch Arbeitslosengeld kurz vor der Rente verdient Aufmerksamkeit: In den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen entsprechende Zeiten grundsätzlich nicht mit. Ausnahmen bestehen, wenn der Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Eine geplante Überbrückung über Arbeitslosengeld sollte deshalb vorab anhand des Versicherungskontos geprüft werden.
Können schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1968 früher starten?
Für schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1968 ist eine eigene Altersrente frühestens mit 62 Jahren möglich. Abschlagsfrei beginnt sie mit 65. Voraussetzung sind 35 Versicherungsjahre und die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Rentenbeginn. Bei einem Beginn drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der Abschlag 10,8 Prozent.
Die Altersgrenzen ergeben sich aus § 37 SGB VI. Für 1968 Geborene liegt der frühestmögliche Beginn damit nach Erreichen des 62. Lebensjahres im Jahr 2030; der genaue Termin muss individuell ermittelt werden. Die Schwerbehindertenrente darf nicht mit einer Erwerbsminderungsrente gleichgesetzt werden.
Was sollten 1968 Geborene vor der Entscheidung prüfen?
Vor einem vorgezogenen Rentenantrag sollten Sie klären, welche Rentenart erreichbar ist und welche Zeiten dafür noch fehlen. Die ausführliche Rentenauskunft und der Versicherungsverlauf sind dafür die Grundlage. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt die ausführliche Rentenauskunft ab dem 55. Geburtstag automatisch.
Prüfen Sie insbesondere, ob Beschäftigungen, Ausbildung, Kindererziehung und Pflege vollständig erfasst sind. Fehlende Zeiten sollten Sie im Rahmen einer Kontenklärung mit passenden Nachweisen belegen, etwa Ausbildungsunterlagen oder Beschäftigungsnachweisen. Nicht jede ergänzte Zeit wirkt sich bei allen Rentenarten gleich aus.
Lassen Sie anschließend unterschiedliche Rentenbeginne berechnen. Entscheidend sind sowohl der monatliche Zahlbetrag als auch die Frage, wie Sie die Zeit bis zum gewählten Rentenbeginn finanzieren. Die Altersrente müssen Sie beantragen; die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt den Antrag rund drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Diese Empfehlung ist eine Vorlaufzeit für die Bearbeitung und keine pauschale gesetzliche Ausschlussfrist.
Warum könnte der Jahrgang 1968 von zwei Änderungen betroffen sein?
Für den Jahrgang 1968 könnten zwei Reformvorschläge zusammenwirken: ein späterer Zugang zur Altersrente nach 35 Versicherungsjahren und eine Regelaltersgrenze oberhalb von 67 Jahren. Beide Änderungen würden unterschiedliche Altersgrenzen betreffen. Verbindlich beschlossen ist die im verlinkten Artikel beschriebene Kombination für diesen Jahrgang damit jedoch nicht.
Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, den frühestmöglichen Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte zunächst von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Grenze parallel zur Regelaltersgrenze steigen. Die Bundesregierung erläutert diese Empfehlungen in ihrer Übersicht zur vorgeschlagenen Rentenreform
Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Geburtsjahrgänge zuerst betroffen wären. Nach dem von der ZEIT ausgewerteten Arbeitsentwurf sollte die Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung erst ab Jahrgang 1968 greifen. Das Ministerium erklärte allerdings, dieses Papier entspreche nicht dem aktuellen Arbeitsstand. Eine gesicherte neue Altersgrenze für 1968 Geborene lässt sich daraus nicht ableiten.
Wie könnte aus der Rente mit 63 ein Beginn nach 64 werden?
Ein Rentenbeginn nach dem 64. Geburtstag wäre möglich, wenn künftig zwei Regeln zusammenkämen: Die vorgezogene Altersrente dürfte nur noch drei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen, und diese Regelaltersgrenze läge über 67 Jahren. Dann würde sich mit jedem zusätzlichen Monat beim Regelalter auch der frühestmögliche Rentenbeginn verschieben.
Vereinfachtes Beispiel: Eine gesetzliche Neuregelung würde für eine Person des Jahrgangs 1968 eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren und zwei Monaten festlegen. Bei einem Abstand von drei Jahren wäre die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens mit 64 Jahren und zwei Monaten möglich. Gegenüber einem Beginn mit 63 wären das 14 zusätzliche Monate.
| Annahme im vereinfachten Beispiel | Frühestmöglicher Beginn nach dem beschriebenen Reformmodell | Verschiebung gegenüber 63 Jahren |
|---|---|---|
| Regelaltersgrenze bleibt bei 67 Jahren | 64 Jahre | 12 Monate |
| Regelaltersgrenze steigt auf 67 Jahre und zwei Monate | 64 Jahre und zwei Monate | 14 Monate |
Was würde ein späterer Rentenzugang finanziell bedeuten?
Ein späterer Zugang würde zunächst bedeuten, dass die betreffende Altersrente für die zusätzlichen Monate noch nicht gezahlt werden könnte. Wer trotzdem zum ursprünglich geplanten Termin aus dem Beruf ausscheidet, müsste diese Zeit anderweitig finanzieren. Wer weiterarbeitet, hätte dagegen länger Erwerbseinkommen. Die Folgen hängen deshalb wesentlich von der persönlichen Planung ab.
Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: Ab wann darf die Rente beginnen, und wie hoch fällt der Abschlag aus? Nach dem beschriebenen Modell würde sich das Zeitfenster für den vorgezogenen Bezug von vier auf drei Jahre verkürzen. Bei unverändert 0,3 Prozent Abschlag je Monat ergäben 36 Monate einen maximalen Abschlag von 10,8 Prozent statt bisher 14,4 Prozent bei 48 Monaten. Das ist eine Modellrechnung, keine neue geltende Abschlagsregel für den Jahrgang 1968.
Ein geringerer Abschlag allein würde den späteren Rentenzugang deshalb nicht vollständig beschreiben. Für einen finanziellen Vergleich müssten auch die zunächst entfallenden Rentenzahlungen, mögliche weitere Verdienste und zusätzliche Rentenbeiträge berücksichtigt werden.
Könnten Altersteilzeit und Vertrauensschutz Ausnahmen ermöglichen?
Übergangsregeln könnten bestimmte Versicherte von einer späteren Altersgrenze ausnehmen. Im bekannt gewordenen Arbeitsentwurf der Bundesregierung waren dafür unter anderem verbindliche Altersteilzeitvereinbarungen vorgesehen. Ob solche Ausnahmen tatsächlich Gesetz werden, welche Jahrgänge sie erfassen und welcher Stichtag gilt, lässt sich aus diesem ausdrücklich überholten Entwurfsstand aber nicht verlässlich bestimmen.
Nach dem ZEIT-Bericht vom 18. September 2026 hätten Versicherte der Jahrgänge 1968 bis 1971 unter bestimmten Voraussetzungen die Regelaltersgrenze von 67 Jahren behalten können. Dafür sollte eine Altersteilzeitvereinbarung bereits vor einem Kabinettsbeschluss verbindlich geschlossen sein. Auch der Fortbestand der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren war in diesem Papier mit Vertrauensschutzregelungen verknüpft.
Daraus folgt jedoch keine verlässliche Empfehlung, vorsorglich einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Ein Vertrag garantiert keinen Schutz vor einer künftigen Gesetzesänderung, solange deren Voraussetzungen nicht feststehen. Für die persönliche Planung bleibt entscheidend, ob und mit welchem Inhalt der Gesetzgeber einen solchen Vertrauensschutz tatsächlich beschließt.
Was gilt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung?
Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen. Für den Jahrgang 1968 bedeutet das bei den hier behandelten Rentenarten: Regelaltersrente mit 67, Altersrente nach 35 Versicherungsjahren frühestens mit 63 und Abschlägen sowie abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren mit 65. Die Reformvorschläge ändern diese Ansprüche nicht bereits durch ihre Veröffentlichung.
FAQ zur Rente für den Jahrgang 1968
Gilt für den Jahrgang 1968 eine besondere Verschärfung?
Nein. Die hier beschriebenen Altersgrenzen gelten grundsätzlich bereits für die Geburtsjahrgänge ab 1964. Der Jahrgang 1968 ist bei diesen Rentenarten kein eigener gesetzlicher Übergangsjahrgang.
Kann ich nach 45 Versicherungsjahren sofort aufhören?
Die erfüllten 45 Jahre allein reichen für den Rentenbezug nicht aus. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 1968 Geborene zusätzlich das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Darf ich neben einer vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch neben einer vorgezogenen Altersrente können Sie deshalb ohne eine einkommensbedingte Kürzung dieser Rente arbeiten.
Ist die abschlagsfreie Rente mit 65 genauso hoch wie die Rente mit 67?
Nicht automatisch. „Abschlagsfrei“ bedeutet, dass kein Abschlag wegen des früheren Beginns anfällt. Zusätzliche Beiträge aus einer Beschäftigung bis 67 können die spätere Rente erhöhen. Für den Vergleich sind daher individuelle Berechnungen nötig.
Fazit zu den wichtigsten Punkten bei der Rente für den Jahrgang 1968
Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst zusammen: „Für den Jahrgang 1968 lohnt sich der doppelte Blick auf Rentenart und Versicherungsverlauf. Mit 63 ist eine Altersrente nach 35 Versicherungsjahren möglich, aber mit dauerhaftem Abschlag. Wer 45 anrechenbare Jahre erreicht, kann mit 65 abschlagsfrei starten. Vor der Entscheidung sollten Sie deshalb nicht nur den frühesten Termin, sondern auch die anerkannten Zeiten und die jeweiligen Rentenbeträge prüfen.
Außerdem sollte der Jahrgang 1968 mögliche Reformen bei der Rente im Blick haben. Sie könnten das Renteneintrittsalter auf verschiedenen Ebenen verschieben.“
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte – Voraussetzungen, Versicherungszeiten und Abschläge
- § 36 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren
- § 38 SGB VI: Abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren
- § 37 SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen