Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026
Eins ist sicher: Die Rentenerhöhung 2026 kommt!
- Für den 1. Juli 2026 wird derzeit ein Rentenplus zwischen etwa 3,37 und 3,73 Prozent erwartet, die endgültigen Werte legt die Politik aber erst im Frühjahr 2026 fest.
- Je nach Prognose könnte der Rentenwert von derzeit rund 40,79 Euro pro Entgeltpunkt auf etwa 42 bis 42,3 Euro steigen, was bei 1.500 Euro Monatsrente grob 50 Euro mehr bedeutet.
Was ab 1. Juli 2026 aber auch zu einer höheren Rente führt: neue Minijob-Regelung!
- Bislang galt: Wer im Minijob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hatte, blieb für die gesamte Dauer dieses Jobs beitragsfrei – ein Widerruf war nicht möglich.
- Neu ist: Innerhalb eines bestehenden Minijobs kann diese Befreiung ab dem 1. Juli 2026 einmalig rückgängig gemacht werden; danach besteht wieder volle Rentenversicherungspflicht mit eigenem Beitragsanteil.
Rechtsgrundlage der neuen Regelung
- Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist in § 6 Absatz 1b in Verbindung mit § 8 SGB IV geregelt; das Verfahren konkretisieren § 6 Absatz 1b und 1c SGB VI sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
- Der Widerruf der Befreiung zum 1. Juli 2026 wird durch ein Änderungsgesetz zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Aktivrente eingeführt; die Neuregelung ergänzt die bereits bestehenden Vorschriften zur Befreiung nach § 6 SGB VI um ein einmaliges Rückkehrrecht in die Versicherungspflicht.
So funktioniert der Widerruf in der Praxis
- Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragen; dieser dokumentiert den Antrag in den Entgeltunterlagen und meldet den Wechsel der Beitragsgruppe an die Minijob-Zentrale.
- Die Aufhebung wird wirksam ab dem Kalendermonat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, und wirkt nur für die Zukunft; eine rückwirkende Nachversicherung ist ausgeschlossen.
Wichtige Besonderheiten und Grenzen
- Der Widerruf ist nur einmalig möglich und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs; eine spätere erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist danach ausgeschlossen.
- Haben Beschäftigte mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen, das heißt: Der Widerruf erfasst alle Minijobs, und alle Arbeitgeber müssen den Wechsel der Beitragsgruppe melden.
Warum sich der Rückweg in die Rentenversicherung lohnt
- Mit dem eigenen Beitragsanteil erwerben Minijobber zusätzliche Entgeltpunkte, wodurch sich die spätere Altersrente erhöht und auch Ansprüche bei Erwerbsminderung sowie Reha-Leistungen gestärkt werden.
- Gerade bei langfristigen oder mehreren Minijobs kann der Rentenaufbau über Pflichtbeiträge die Rentenlücke deutlich verringern; Nettoeinbußen im laufenden Monat fallen oft moderat aus, während der Renteneffekt dauerhaft bleibt.

