Minijob neben der Rente: Kabinett plant höhere Pauschsteuer
Wer im Ruhestand mit einem Minijob seine Rente aufbessert, muss sich auf eine wichtige Änderung einstellen: Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen. Danach soll die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs zum 1. Januar 2027 von bislang 2 auf 5 Prozent steigen. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das nicht automatisch weniger Netto – entscheidend ist, wer die Steuer nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung trägt.
Was das Kabinett konkret beschlossen hat
Die geplante Änderung steht im Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Betroffen ist die sogenannte einheitliche Pauschsteuer für Minijobs nach § 40a Abs. 2 EStG. Derzeit kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal mit 2 Prozent des Arbeitsentgelts abführen. Künftig sollen daraus 5 Prozent werden.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, aber noch kein endgültig geltendes Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen. Erst wenn das Gesetz im weiteren Verfahren verabschiedet und verkündet wird, kann die Änderung wie vorgesehen ab 1. Januar 2027 gelten.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Die Reform betrifft nicht nur Rentnerinnen und Rentner. Sie gilt grundsätzlich für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, für die die einheitliche Pauschsteuer gewählt wird – also auch für klassische Minijobs im Betrieb und, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, im Privathaushalt.
Warum der Minijob neben der Rente bleibt
Für Menschen mit Altersrente ist der Minijob oft mehr als ein kleiner Zusatzverdienst. Manche arbeiten wenige Stunden im Supermarkt, unterstützen einen Handwerksbetrieb, betreuen Kinder oder helfen im Haushalt. Andere möchten nach Jahrzehnten im Beruf weiter eingebunden bleiben, ohne eine reguläre Teilzeitstelle anzunehmen.
An der Möglichkeit, neben einer gesetzlichen Altersrente zu arbeiten, ändert der Kabinettsbeschluss nichts. Bei Altersrenten gibt es grundsätzlich keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Ein Minijob darf also weiterhin neben der Rente ausgeübt werden; die gesetzliche Altersrente wird allein wegen dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts nicht gekürzt.
Auch die Steuervergünstigung der Aktivrente ändert daran nichts. Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Aktivrente ermöglicht nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.000 Euro monatlichen Arbeitslohn steuerfrei. Klassische Minijobs gehören aber ausdrücklich nicht zu den begünstigten Beschäftigungen. Wer im Ruhestand ausschließlich einen Minijob ausübt, kann den Aktivrenten-Freibetrag für diesen Minijob nicht nutzen.
Wer zahlt die höhere Pauschsteuer?
Die 5-Prozent-Regelung würde zunächst den Arbeitgeber treffen. Er ist bei der pauschalen Versteuerung der Steuerschuldner und führt die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Nach derzeitiger Praxis beträgt diese Pauschsteuer 2 Prozent; sie umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Für Beschäftigte ist allerdings ein Detail entscheidend: Arbeitgeber und Minijobber können vereinbaren, dass die Pauschsteuer vom Lohn einbehalten wird. Die Minijob-Zentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass dies bei einem vereinbarten Bruttolohn möglich ist. Dann würde eine Steigerung von 2 auf 5 Prozent das ausgezahlte Netto unmittelbar mindern.
Ein Beispiel macht die Tragweite deutlich: Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro würde die Pauschsteuer nach dem geplanten Satz 30,15 Euro statt bisher 12,06 Euro betragen. Das sind monatlich 18,09 Euro mehr. Trägt der Arbeitgeber die Steuer, bleibt der vereinbarte Auszahlungsbetrag des Rentners grundsätzlich unverändert; die Beschäftigung wird für den Arbeitgeber aber teurer. Wird die Steuer wirksam auf den Arbeitnehmer abgewälzt, könnte dessen Auszahlung entsprechend geringer ausfallen.
Was Rentner jetzt prüfen sollten
Panik ist nicht angebracht, aber ein genauer Blick auf die Lohnabrechnung und den Arbeitsvertrag lohnt sich. Denn nicht jeder Minijob wird pauschal mit 2 Prozent versteuert. Arbeitgeber können sich auch für die individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen entscheiden. Dann richtet sich die steuerliche Belastung nach der Steuerklasse und den persönlichen Verhältnissen des Beschäftigten; die geplante Anhebung der 2-Prozent-Pauschsteuer greift in diesem Fall nicht unmittelbar.
Für Rentnerinnen und Rentner sind vor allem diese Punkte wichtig:
- Prüfen Sie, ob auf Ihrer Abrechnung „Pauschsteuer“, „einheitliche Pauschsteuer“ oder ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse steht.
- Lesen Sie den Arbeitsvertrag daraufhin, ob ein Brutto- oder Nettolohn vereinbart ist und ob eine Abwälzung der Pauschsteuer geregelt wurde.
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig, wie er bei einem Inkrafttreten der Neuregelung ab 2027 verfahren will.
- Lassen Sie sich nicht mit der Aktivrente verwechseln: Ein Minijob bleibt von deren Steuerfreibetrag ausgeschlossen.
- Beachten Sie bei mehreren Einkünften, dass der Minijob steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anders behandelt werden kann als eine reguläre Beschäftigung.
Keine automatische Kürzung der Rente
Die geplante Steueränderung ist keine neue Rentenkürzung. Sie verändert weder die Höhe der bereits gezahlten Altersrente noch führt sie eine neue Hinzuverdienstgrenze ein. Es geht allein um die lohnsteuerliche Behandlung eines Minijobs, sofern der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer anwendet.
Auch die Verdienstgrenze des Minijobs wird durch den Kabinettsbeschluss nicht geändert. Im Jahr 2026 liegt sie bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Wer diese Grenze regelmäßig überschreitet, hat in der Regel keinen klassischen Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Gerade für Rentner kann das ein wichtiger Abwägungspunkt sein. Eine reguläre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit kann – bei erfüllten Voraussetzungen – von der Aktivrente profitieren. Ein Minijob ist dagegen einfacher und oft planbarer, bleibt aber von diesem Steuerfreibetrag ausgeschlossen. Welche Beschäftigungsform finanziell sinnvoller ist, hängt deshalb nicht allein vom Stundenlohn ab, sondern auch von Arbeitsumfang, Steuerabzug, Vertragsgestaltung und persönlichen Einkünften.
FAQ: Minijob neben der Rente
Ist die höhere Minijob-Pauschsteuer schon geltendes Recht?
Nein. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus. Nach dem Entwurf soll die Änderung zum 1. Januar 2027 gelten.
Wird meine Altersrente wegen des Minijobs gekürzt?
Nein. Der Minijob selbst führt bei einer gesetzlichen Altersrente grundsätzlich nicht zu einer Kürzung wegen Hinzuverdienstes. Die geplante Reform betrifft die Pauschsteuer auf den Arbeitslohn, nicht die Höhe Ihrer Rente.
Muss ich als Rentner die höheren 5 Prozent selbst zahlen?
Nicht zwingend. Bei der Pauschsteuer ist grundsätzlich der Arbeitgeber Steuerschuldner. Er kann die Steuer aber bei einer entsprechenden Bruttolohnvereinbarung vom Arbeitsentgelt abziehen. Ob Ihr Netto sinkt, hängt daher von Ihrem Vertrag und der tatsächlichen Abrechnung ab.
Gilt die Aktivrente auch für meinen Minijob?
Nein. Die Aktivrente gilt nur für Arbeitslohn aus regulärer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind ausdrücklich ausgenommen.
Fazit zur Paussteuer beim Minijob neben der Rente
Der Minijob neben der Rente bleibt möglich – doch die geplante Anhebung der Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent kann die Beschäftigung ab 2027 für Arbeitgeber deutlich verteuern. Rentnerinnen und Rentner müssen deshalb vor allem klären, ob die Pauschsteuer vom Arbeitgeber übernommen wird oder ob ihr Arbeitsvertrag einen Abzug vom vereinbarten Lohn zulässt. Bis das Gesetz endgültig beschlossen ist, bleibt die Änderung ein politisch bereits gebilligter, aber noch nicht verbindlicher Gesetzentwurf.
Quellen
- Bundesfinanzministerium: Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Bundesfinanzministerium: Kabinettsbeschluss zur Einkommensteuerreform
- Minijob-Zentrale: Einheitliche Pauschsteuer im Minijob