Nachzahlung für 2025? Was Mieter an der Nebenkostenabrechnung jetzt prüfen sollten

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Für Millionen Mieter ist die Nebenkostenabrechnung ein finanziell wichtiger Termin: Sie entscheidet darüber, ob Geld zurückkommt oder eine Nachzahlung fällig wird. Bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 gilt grundsätzlich eine klare Frist: Der Vermieter muss sie bis zum 31. Dezember 2026 mitteilen. Verpasst er diese Frist, kann er eine Nachforderung im Regelfall nicht mehr verlangen – ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen. Mieter sollten zudem kontrollieren, ob die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten korrekt verteilt wurden und ob unzulässige Positionen wie Verwaltungs- oder Reparaturkosten enthalten sind. Die gesetzlichen Fristen und Einwendungsrechte stehen in § 556 Absatz 3 BGB.

Nebenkostenabrechnung 2025: Bis wann der Vermieter die Abrechnung schicken muss

Die Nebenkostenabrechnung wird für einen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten erstellt. Ist dieser verstrichen, hat der Vermieter 12 Monate Zeit, um die Nebenkostenabrechnung für den entsprechenden Zeitraum zu erstellen und dem Vermieter zu übermitteln.

Lässt der Vermieter diesen 12 Monatszeitraum verstreichen, so muss er zwar ein Guthaben an den Mieter auszahlen, falls sich eine solches aus der Nebenkostenabrechnung ergibt, er hat aber kein Recht mehr, eine Nachzahlung einzufordern. Mieter können eine solche Nachzahlung mit dem Hinweis auf den Fristablauf zurückweisen.

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Häufige Fehler in der Nebenkostenabrechnung: Diese Kosten dürfen nicht berechnet werden

Die Nebenkostenabrechnung ist meist übersichtlich und strukturiert. Doch nicht selten schleichen sich auch Fehler bei den einzelnen Abrechnungspositionen ein.  So gibt es bestimmte Positionen, die nicht auf die Mieter übertragen werden dürfen. Ein signifikantes Beispiel dafür sind die Verwaltungskosten. Diese darf der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen. Er hat sie selbst zu tragen. Gleiches gilt für die Reparaturkosten. Der Vermieter muss das Mietobjekt in einem nutzbaren Zustand überlassen, dafür erhält er die Miete. Ist ein Mangel vorhanden, muss der Vermieter ihn auf seine Kosten ausbessern.

Werden Heizkosten umgelegt, so muss der Vermieter eine konkrete Berechnung entsprechend den Vereinbarungen im Mietvertrag durchführen. Eine Schätzung ist nicht zulässig.

Diese Betriebskosten darf der Vermieter grundsätzlich auf Mieter umlegen

Folgenden Positionen, also Nebenkosten, sind umlagefähig und können auf die Mieter umgelegt werden. Diese ergeben sich aus § 2 Betriebskostenverordnung

  • Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten eines Gebäudes
  • Müllabfuhr
  • Straßenreinigung
  • Wasserversorgung
  • Abwasser
  • Heizungskosten
  • Warmwasserversorgung
  • Aufzug
  • Gebäudereinigung
  • Gartenpflege
  • Allgemeine Beleuchtung im und am Haus
  • Schornsteinreinigung
  • Gebäudesach- und Haftpflichtversicherung
  • Hausmeister
  • Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen
  • Wäscheraum

Nebenkostenabrechnung fehlerhaft? So prüfen Sie die Forderung und reagieren richtig

Vorteilhaft ist es, wenn man als Mieter Mitglied eines Mietervereins ist. Dann kann man dort die Nebenkostenabrechnung zur Überprüfung einreichen. Ansonsten spricht man den Vermieter direkt an und weist ihn auf den potentiellen Fehler hin. Ist der Vermieter uneinsichtig, sollte man einen Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen und sich dort beraten lassen.

Vorab sollte man in jedem Fall Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung beim Vermieter einlegen und diesen auch gut begründen. Das sollte selbstverständlich schriftlich geschehen. Das raten auch die Verbraucherzentralen.

Wird kein Widerspruch eingelegt, müssen Mieter die Nachzahlung innerhalb von 30 Tagen veranlassen.

Nebenkostenabrechnung bei Grundsicherungsgeld: Nachzahlung oder Guthaben sofort dem Jobcenter melden

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, für den zahlt das Jobcenter die Miete. Das Jobcenter muss auch die Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung übernehmen. Auf der anderen Seite steht dem Jobcenter auch das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung zu. Aus diesem Grunde sind Bezieher von Grundsicherungsgeld verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung dem Jobcenter einzureichen, sobald sie diese erhalten haben.

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