Rente und Krankenkasse: Wer in die günstige Krankenversicherung der Rentner kommt

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Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, kann im Ruhestand finanziell einen erheblichen Unterschied machen. Sie ist keine eigene Krankenkasse, sondern eine Pflichtversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für Menschen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente, die zugleich die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllen. Kern der Prüfung ist die 9/10-Regelung: Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert war, kann bei Rentenantrag grundsätzlich pflichtversichert werden. Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind rechnet die gesetzliche Regelung pauschal drei Jahre auf diese Vorversicherungszeit an.

KVdR: Diese Voraussetzungen müssen Rentner erfüllen

Um in der KVdR pflichtversichert zu sein, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Rentner muss eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder beantragt haben. Dies gilt für alle Arten von Renten, wie Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten.

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Erfüllung der Vorversicherungszeit

Es muss eine Vorversicherungszeit gegeben sein. Die sogenannte 9/10-Regelung besagt, dass der Versicherte in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein muss, um in der KVdR versichert zu sein.  Dabei zählen Zeiten als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder Familienversicherter in gleichem Maß.

Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Für jedes Kind können pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden. Dies gilt für leibliche Kinder, Pflegekinder und unter bestimmten Bedingungen auch für Adoptiv- und Stiefkinder.

Kein hauptberuflich selbstständiges Einkommen

Rentner, die weiterhin hauptberuflich selbstständig tätig sind, sind von einer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ausgeschlossen.

Keine Wahl der freiwilligen Krankenversicherung

Eine Versicherung in der KVdR ist auch ausgeschlossen, wenn man dies so gewählt hat, also eine freiwillige Krankenversicherung anstelle einer Pflichtversicherung. Dies hat in einem aktuellen Urteil das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, und zwar am 05.11.2024 unter dem Aktenzeichen: B 12 KR 5/22 R.

Keine KVdR? Was bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gilt

Personen, die die Vorversicherungszeit oder weitere Voraussetzungen für die Aufnahme in der KVdR nicht erfüllen, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Das ist jedoch möglicherweise teurer, als in der KVdR versichert zu sein. Als freiwillig versicherte Person muss man nämlich  Beiträge auf seine sämtlichen Einkünfte zahlen, so etwa auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge, also nicht nur auf die gesetzliche Alters-Rente.

Privat versichert im Ruhestand: Warum ein Wechsel in die KVdR meist nicht möglich ist

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Warum die KVdR für viele Rentner finanziell günstiger ist

Die Vorteile eine Krankenversicherung in der KVdR haben wir im vorherigen Absatz schon angerissen. Hier noch einmal ausführlich.

Günstigere Beiträge: In der KVdR werden Beiträge nur auf gesetzliche Renten und bestimmte weitere Einkünfte berechnet (z. B. Betriebsrenten), jedoch nicht auf Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Vermietung.

Absicherung in der Pflegeversicherung: Wer in der KVdR versichert ist, ist automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung abgesichert.

KVdR für Selbstständige und Freiberufler: Darauf kommt es beim Rentenbeginn an

Auch Selbstständige und Freiberufler können Mitglied in der KVdR werden. Das setzt voraus, dass sie

– die 9/10-Regelung erfüllen und

– Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben (mindestens fünf Beitragsjahre).

– nicht weiter oder nur nebenberuflich neben der Rente selbständig tätig sind.

KVdR im Überblick: Wer als Rentner pflichtversichert wird

Die KVdR ist für Rentner eine kostengünstige Möglichkeit, im Ruhestand gesetzlich krankenversichert zu bleiben. Um diesen Status zu erreichen, sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen, u.a. Vorversicherungszeiten in der ges. Krankenversicherung.

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