Zweieinhalb Jahre Erziehungszeit für ein vor 1992 geborenes Kind, drei Jahre für ein jüngeres: Diese Differenz in der Rentenberechnung fällt zum 1. Januar 2027 weg. Für viele Rentenkonten bedeutet das mehr Rentenpunkte – ausgezahlt wird das Plus laut Deutscher Rentenversicherung aber erst ein Jahr später, dafür rückwirkend.
Was sich an der Kindererziehungszeit ändert
Bislang macht das Geburtsjahr eines Kindes einen spürbaren Unterschied in der Rentenformel. Für vor 1992 geborene Kinder werden bislang nur 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt, für später geborene Kinder dagegen 36 Monate. Diese Ungleichbehandlung wird mit der Mütterrente III aufgehoben: Ab dem 1. Januar 2027 gilt für alle Kinder einheitlich die längere Erziehungszeit von drei Jahren.
Grundlage ist das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Der Bundestag hat es am 5. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu, verkündet wurde es am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt. Das Vorhaben ist damit kein loses Versprechen mehr, sondern geltendes Recht, das lediglich zum Jahreswechsel 2026/2027 wirksam wird.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)So viel Plus ergibt sich pro Kind
Die zusätzlichen sechs Monate Erziehungszeit entsprechen einem halben Entgeltpunkt pro Kind. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, der seit dem 1. Juli 2026 gilt, ergibt sich ein monatliches Plus von 21,26 Euro brutto je berücksichtigtem Kind. Bei mehreren Kindern addiert sich der Betrag:
| Anzahl der Kinder (vor 1992 geboren) | Monatliches Plus (brutto) |
|---|---|
| 1 Kind | 21,26 Euro |
| 2 Kinder | 42,52 Euro |
| 3 Kinder | 63,78 Euro |
| 4 Kinder | 85,04 Euro |
| 5 Kinder | 106,30 Euro |
Diese Werte sind eine Momentaufnahme. Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli 2027 turnusgemäß neu festgesetzt. Fällt die Anpassung wie in den Vorjahren positiv aus, steigt auch das tatsächliche Plus pro Kind entsprechend.
Nicht nur Mütter profitieren
Der Name der Reform ist irreführend, denn Anspruch auf die zusätzliche Erziehungszeit haben nicht nur Mütter. Bei verheirateten Paaren wird die Erziehungszeit zwar standardmäßig der Mutter zugeordnet, Väter können sie aber per gemeinsamer Erklärung übernehmen. Auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern haben Anspruch, sofern sie ein Kind überwiegend erzogen haben.
Bei unverheirateten Eltern entscheidet, wer die Erziehung tatsächlich überwiegend übernommen hat. Eine nachträgliche Übertragung auf den Vater wirkt dabei nur begrenzt rückwirkend, und bei Trennung, Sorgerechtswechsel oder wechselnden Auslandsaufenthalten kann eine Einzelfallprüfung nötig werden.
Auszahlung erst 2028 – dafür rückwirkend
Obwohl die neue Regelung bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, landet das zusätzliche Geld nach Angaben der Rentenversicherung erst 2028 auf dem Konto. Grund ist der hohe technische Aufwand: Rund zehn Millionen Rentenkonten müssen für die Umstellung angepasst werden.
Wer schon vor 2028 Rente bezieht, geht dabei nicht leer aus. Die für 2027 zustehenden Beträge werden im Folgejahr rückwirkend nachgezahlt. Wer dagegen erst ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, bekommt den höheren Wert direkt in die laufende Berechnung eingerechnet. Ein gesonderter Antrag ist in der Regel nicht nötig, da bereits erfasste Kindererziehungszeiten automatisch berücksichtigt werden. Fehlen die Zeiten bislang im Versicherungskonto, prüft die Rentenversicherung sie spätestens beim Rentenantrag.
Wenn das Plus auf andere Leistungen angerechnet wird
Nicht bei allen kommt das Rentenplus in voller Höhe netto an. Die höhere gesetzliche Rente kann bei der Grundsicherung im Alter oder beim Wohngeld ganz oder teilweise als Einkommen angerechnet werden. Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann die Neuregelung relevant werden: Steigt durch die anerkannten Kindererziehungszeiten das eigene Renteneinkommen des Hinterbliebenen über einen bestimmten Freibetrag, kann sich die Hinterbliebenenrente im Rahmen der Einkommensanrechnung verringern.
Häufige Fragen zur Mütterrente III
Muss für die Mütterrente III ein Antrag gestellt werden?
In den meisten Fällen nicht. Wer bereits Rente bezieht oder dessen Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto erfasst sind, wird automatisch berücksichtigt. Fehlen die Zeiten, prüft die Rentenversicherung sie spätestens im Rahmen des Rentenantrags.
Wird die Mütterrente III versteuert?
Sie fließt nicht in vollem Umfang in die reguläre Besteuerung ein. Stattdessen wird eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente vorgenommen und der steuerfreie Anteil der Rente entsprechend neu berechnet.
Wirkt sich die Mütterrente III auf die Witwenrente aus?
Das ist möglich. Steigt beim Hinterbliebenen durch die anerkannten Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder das eigene Renteneinkommen über einen Freibetrag, kann sich die Witwen- oder Witwerrente im Rahmen der Einkommensanrechnung verringern.
Kann sich die Höhe der Nachzahlung noch ändern?
Ja. Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli 2027 turnusgemäß neu festgesetzt. Fällt diese Anpassung wie in den Vorjahren positiv aus, erhöht sich auch das tatsächliche Plus pro Kind entsprechend gegenüber der heutigen Berechnung.
