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Renten-Schock 2025: Mütterrente wird heimlich gekürzt – So trifft es Eltern am härtesten

Achtung Rentenfalle! Viele Eltern sind von gekürzten Rentenansprüchen durch die sogenannte Mütterrente betroffen, ohne es zu merken. Unser aktueller Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., deckt auf, wie die Rentenversicherung mittels legaler Tricks wichtige Rentenpunkte streicht und welche versteckten Verluste dadurch entstehen können. Lesen Sie, wie Sie sich schützen und Ihre Ansprüche sichern können!

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Autor: Chef-Redakteur Experte: Chef-Redakteur

Wer Kinder erzogen hat, soll dafür im Alter besser gestellt werden – so das Versprechen der „Mütterrente“. Doch wenige wissen: Gerade für Eltern mit hohem Einkommen werden diese Zeiten nicht immer voll auf die Altersrente angerechnet. Ein gesetzlicher Mechanismus sorgt dafür, dass Betroffene einen Teil ihrer zusätzlichen Ansprüche verlieren, ohne davon zu erfahren.

Additive Anrechnung – Die versteckte Deckelung der Mütterrente

Bei der Deutschen Rentenversicherung werden die Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten zu denen aus eigener Berufstätigkeit addiert. Allerdings gibt es laut § 70 Abs. 2 SGB VI und Anlage 2b SGB VI einen Höchstwert an Entgeltpunkten pro Jahr, der aktuell für 2025 bei 1,9131 EP liegt. Wer an oder über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, bekommt die zusätzlich verdienten Mütterrente-Entgeltpunkte gekürzt oder sogar ganz gestrichen – ein Effekt, der viele Eltern teuer zu stehen kommt.

Erläuterung zu § 70 Abs. 2 SGB VI:

  • § 70 Abs. 2 SGB VI: Dieser Paragraph bezieht sich auf die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung. Er besagt, dass Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zusätzlich zu den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (z.B. aus Beschäftigung) gewährt werden. 
  • Anlage 2b SGB VI: Diese Anlage legt die jährlichen Höchstwerte für Entgeltpunkte fest, die im Rahmen der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass auch bei sehr hohen Beitragsleistungen die Anzahl der Entgeltpunkte, die zur Rentenberechnung herangezogen werden, durch diese Höchstwerte begrenzt ist. 
  • Zusätzliche Entgeltpunkte: Kindererziehungszeiten werden mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet und können auch dann angerechnet werden, wenn gleichzeitig Beitragszeiten vorliegen. Die Anrechnung erfolgt bis zum Erreichen der Höchstwerte nach Anlage 2b. 
  • Höchstwerte: Die Anlage 2b SGB VI enthält spezifische Höchstwerte, die jährlich angepasst werden. Diese Werte legen fest, wie viele Entgeltpunkte maximal für die Rentenberechnung angesetzt werden können, unabhängig von der Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge. 

Zusammenfassend: § 70 Abs. 2 SGB VI regelt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, während Anlage 2b SGB VI die Höchstgrenzen für die Anzahl der Entgeltpunkte festlegt, die im Rahmen der Rentenberechnung berücksichtigt werden. 

Praxisbeispiel: So wirkt sich die Deckelung konkret aus

Nehmen wir eine Mutter, die im Jahr 2025 mit 55.000€ unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Sie erwirbt aus Arbeit 1,089 EP und erhält zusätzlich 1,0 EP für die Kindererziehung. Zusammen sind das 2,089 EP – doch der Höchstwert liegt bei 1,913 EP. Es werden 0,176 EP gestrichen, was monatlich 7,18€ weniger Rente bedeutet.

Im Extremfall – etwa bei einem Verdienst von 96.600€ (Beitragsbemessungsgrenze) – bleibt von der Mütterrente für dieses Jahr gar nichts übrig: Die vollen 1,0 EP werden gekappt, was einen Rentenverlust von 40,79€ monatlich (489,48€ jährlich) für das ganze Leben bedeutet.

Begriffserklärungen:

  • Kindererziehungszeiten:Zeiten, in denen ein Elternteil ein Kind bis zu einem bestimmten Alter (3 Jahre für Kinder ab 1992) erzogen hat, werden als rentenrechtliche Zeiten anerkannt.
  • Entgeltpunkte (EP):Diese Punkte sind ein Maß für die Rentenanwartschaften, die jemand erwirbt, und werden auf Basis des eigenen Verdienstes oder eben der Kindererziehungszeiten vergeben.
  • Additive Anrechnung:Das bedeutet, dass die erworbenen Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten zu den bereits vorhandenen Entgeltpunkten aus der Berufstätigkeit hinzugerechnet werden, um die Gesamtrente zu ermitteln.
  • Beitragsbemessungsgrenze:Diese Grenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Überschreitet die Summe aus Erwerbstätigkeit und Kindererziehungszeiten diese Grenze, werden die Kindererziehungszeiten entsprechend gekürzt.

Siehe Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung.

Eltern mit hohem Einkommen besonders betroffen

Gerade Eltern, die in den ersten Lebensjahren ihres Kindes gut verdienen, stehen vor dem Problem: Die Rentenversicherung rechnet die Zusatzpunkte nicht mehr voll an. Die Kürzung passiert automatisch und ist für Laien kaum durchschaubar – viele erfahren davon erst beim Rentenbescheid.

Tipps zur Rentenplanung und rechtlicher Hintergrund

Das Wissen um diesen Mechanismus ist essentiell für die persönliche Rentenplanung. Wer in den Jahren der Kindererziehung an der Beitragsbemessungsgrenze verdient, sollte genau prüfen, wie sich das auf die Rente auswirkt, und gegebenenfalls unabhängige Beratung in Anspruch nehmen.

Fazit

Die additive Anrechnung der Mütterrente ist eine gesetzlich erlaubte, aber wenig transparente Kürzungsfalle, von der meist Eltern mit hohem Einkommen betroffen sind. Für Betroffene kann das zu erheblichen finanziellen Einbußen über viele Jahre führen. Wir empfehlen, Rentenbescheide sorgfältig zu prüfen und sich rechtzeitig zu informieren, um böse Überraschungen im Alter zu vermeiden.

Quellen:
§ 70 Abs. 2 SGB VI, Anlage 2b SGB VI

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