Mutter von sieben Kindern erhält trotz Mütterrente nur knapp 725 Euro Rente

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Gisela, 67, ist gerade in Rente gegangen. Sieben Kinder hat sie großgezogen, allein, geboren zwischen 1980 und 1995. Um die Betreuung überhaupt zu stemmen, hat sie ihr Leben lang nur in Minijobs gearbeitet, als Reinigungskraft, als Bäckereiverkäuferin, meist von der Rentenversicherungspflicht befreit, damit netto möglichst viel für die Familie übrig blieb. Das Ergebnis: Auf dem Papier steht sie heute als Geringverdienerin da, obwohl sie nie aufgehört hat zu arbeiten. Wie stark Kindererziehung und Minijobs die Rentenhöhe auseinanderdriften lassen können, zeigt ihr Fall exemplarisch, ähnlich beschreibt es auch die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Mütterrente.

Was Gisela an Rente zusteht

Der wichtigste Baustein in Giselas Rentenkonto ist nicht ihre Erwerbsarbeit, sondern die Kindererziehung. Für jedes vor 1992 geborene Kind werden derzeit 2,5 Rentenpunkte angerechnet, für jedes ab 1992 geborene Kind 3 Punkte. Bei Gisela macht das für vier ältere und drei jüngere Kinder zusammen 19 Rentenpunkte. Ein Rentenpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 bundeseinheitlich 42,52 Euro wert, nachdem die Bundesregierung den aktuellen Rentenwert per Verordnung angehoben hat. Allein aus der Kindererziehung ergibt sich damit eine Bruttorente von rund 808 Euro. Aus den Jahrzehnten in Minijobs kommen kaum eigene Punkte hinzu, da sie oft von der Beitragspflicht befreit war. In der Summe liegt Giselas Bruttorente bei knapp über 820 Euro.

Von diesem Betrag gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) ab, üblicherweise rund 11 bis 12 Prozent. Netto bleiben Gisela damit etwa 725 Euro im Monat.

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PositionBetrag
Rentenpunkte aus Kindererziehung (4 × 2,5 + 3 × 3)19 Punkte
Aktueller Rentenwert (seit 1.7.2026)42,52 Euro
Bruttorente aus Kindererziehungrund 808 Euro
Bruttorente gesamt (inkl. geringer Minijob-Anteile)rund 820 Euro
Abzug KVdR (ca. 11–12 %)rund 95 Euro
Nettorenterund 725 Euro

Eine Gesetzesänderung sorgt für Bewegung im Fall

Giselas Rentenkonto steht seit Kurzem nicht mehr still. Mit dem Rentenpaket 2025, offiziell dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, hat der Bundestag beschlossen, die sogenannte Mütterrente III einzuführen. Sie hebt die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf die vollen 36 Monate an, wie sie für später geborene Kinder ohnehin schon gelten. Für Gisela heißt das: Ihre vier älteren Kinder bringen ihr künftig jeweils einen halben Rentenpunkt mehr, macht zwei zusätzliche Punkte, umgerechnet rund 85 Euro mehr Bruttorente im Monat.

Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, ausgezahlt wird sie nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung aus technischen Gründen voraussichtlich erst ab 2028, dann aber rückwirkend für das Jahr 2027. Wer wie Gisela schon vor diesem Zeitpunkt Rente bezieht, muss dafür keinen gesonderten Antrag stellen, die Nachzahlung soll automatisch erfolgen. Dass der bisherige Stichtag 1992 rechtlich lange als verfassungsgemäß galt, hatte das Bundessozialgericht erst kürzlich in einem Urteil zu Kindererziehungszeiten bestätigt. Mit dem Rentenpaket 2025 hat der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung nun aber selbst beendet.

Netto reicht es trotzdem nicht

Auch mit der künftigen Nachbesserung bleibt die Lücke zunächst bestehen. 725 Euro netto reichen in den meisten Regionen nicht einmal für die Warmmiete einer kleinen Zweizimmerwohnung plus Lebensmittel. Gisela rutscht damit offiziell unter das Existenzminimum und muss beim Sozialamt aufstocken.

Der Weg zur Grundsicherung im Alter

Nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat Gisela Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt übernimmt die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und zahlt den fehlenden Betrag bis zum gesetzlichen Regelsatz aus. Für Alleinstehende liegt dieser 2026 bei 563 Euro monatlich, wie die Bundesregierung zu den unveränderten Regelbedarfen 2026 bestätigt.

Ein Detail, das viele Betroffene nicht kennen: Wer wie Gisela durch Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auf mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten kommt, hat nach § 82a SGB XII Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag. Von der eigenen Rente bleiben dann 100 Euro plus 30 Prozent des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei, gedeckelt auf maximal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, das sind 2026 bis zu 281,50 Euro. Bei sieben Kindern, deren Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten sich über mehrere Jahrzehnte erstrecken, erreicht Gisela diese Grenze in der Regel deutlich. Am Ende bleibt ihr dadurch spürbar mehr zur Verfügung als jemand, der nie erwerbstätig war oder keine Kinder erzogen hat, auch wenn der Unterschied im Alltag oft kaum ausreicht.

Der Alltag am Existenzminimum

Für Gisela bedeutet das Aufstocken vor allem eines: offenlegen. Kontoauszüge, Mietverträge, jede Änderung im Einkommen, alles muss dem Sozialamt gemeldet werden. Nach einem Leben voller Verzicht für die Familie fällt vielen Betroffenen genau dieser Schritt schwer, die Scham, nach Jahrzehnten harter Arbeit zur Bittstellerin zu werden.

Der Alltag ist geprägt von kleinen Strategien: Einkaufen mit Rabattaufklebern, Kleidung aus der Kleiderkammer, ein Weg zur örtlichen Tafel für frisches Gemüse. Geburtstage der Enkelkinder werden zur Belastungsprobe, wenn das Geld für ein Geschenk fehlt, ein Nachmittagskaffee mit alten Freundinnen wird zum unerreichbaren Luxus. Und im Hintergrund bleibt die ständige Sorge vor der jährlichen Nebenkostenabrechnung oder einem kaputten Kühlschrank, denn selbst mit Sozialamt im Rücken bedeutet jeder Sonderbedarf zusätzlichen Papierkram und Wartezeit.

Häufige Fragen zur Rente bei Kindererziehung und Minijob

Wie viele Rentenpunkte gibt es für Kindererziehungszeiten?

Für jedes vor 1992 geborene Kind werden derzeit 2,5 Rentenpunkte angerechnet, für jedes ab 1992 geborene Kind 3 Punkte. Ab 2027 soll diese Unterscheidung durch die Mütterrente III entfallen, dann zählen für alle Kinder unabhängig vom Geburtsjahr 3 Punkte.

Warum bringen Minijobs kaum eigene Rentenpunkte?

Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, zahlt keine oder nur geringe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dadurch entstehen aus diesen Beschäftigungsjahren so gut wie keine zusätzlichen Rentenpunkte, selbst nach jahrzehntelanger Tätigkeit.

Wer bekommt Grundsicherung im Alter?

Anspruch haben Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und deren Einkommen, etwa aus der gesetzlichen Rente, nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Zuständig ist das örtliche Sozialamt, nicht das Jobcenter.

Was bringt der Freibetrag nach § 82a SGB XII konkret?

Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten dürfen einen Teil ihrer gesetzlichen Rente behalten, ohne dass er auf die Grundsicherung angerechnet wird. Der Betrag setzt sich aus 100 Euro plus 30 Prozent des übersteigenden Renteneinkommens zusammen und ist 2026 auf maximal 281,50 Euro gedeckelt.

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