Entlastungsbudget statt Pflegegeld: Was die Pflegereform 2027 für Alleinlebende bedeutet

Stand:

Autor: Experte:

Wer ohne Angehörige in der Nähe lebt und auf professionelle Hilfe angewiesen ist, blickt derzeit besonders genau auf die geplante Pflegereform. Das bisherige Pflegegeld soll ab 2027 durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums liegt seit Juni 2026 vor, ein Kabinettsbeschluss steht jedoch weiterhin aus. Gerade für Menschen, die ihre Versorgung allein organisieren müssen, weil kein Ehepartner, keine Kinder oder Nachbarn in der Nähe helfen können, liegt der Unterschied oft im Detail der neuen Regeln.

Vier Budgets sollen bisherige Einzelleistungen ersetzen

Der Kern der Reform, offiziell Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) genannt, ist eine Bündelung bisheriger Einzelansprüche in vier neue Budgets: das Entlastungsbudget, das Sachleistungsbudget, das Sozialraumbudget und das Überbrückungsbudget. Für häuslich versorgte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 soll künftig weniger Bürokratie und mehr Flexibilität bei der Verwendung der Mittel gelten. Das Entlastungsbudget übernimmt dabei die Funktion des bisherigen Pflegegeldes nach Paragraf 37 SGB XI und soll nominal höher ausfallen: Pflegegrad 2 und 3 sollen jeweils 39 Euro monatlich mehr erhalten, Pflegegrad 4 und 5 jeweils 89 Euro mehr.

Für Menschen, die allein leben und ihre Versorgung selbst organisieren, ist genau dieses Budget von zentraler Bedeutung, denn anders als bei Familien, in denen ein Teil des Pflegegeldes traditionell an pflegende Angehörige weitergegeben wird, bleibt das gesamte Budget bei ihnen selbst. Es muss dann jedoch auch alle Kosten allein abdecken, die bislang teils über separate Ansprüche liefen.

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.

👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)

Warum die Erhöhung bei genauem Hinsehen kleiner ausfällt

Der eigenständige Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, aktuell bis zu 42 Euro monatlich, soll nach dem Entwurf entfallen und in das neue Entlastungsbudget einfließen. Für Alleinlebende, die etwa Inkontinenzprodukte oder Einmalhandschuhe ohne familiäre Unterstützung selbst nachbestellen und finanzieren, verbraucht diese Umstellung rechnerisch einen erheblichen Teil der Erhöhung. Bei Pflegegrad 2 und 3 bleibt von den zusätzlichen 39 Euro damit unterm Strich kaum etwas übrig, wenn die Hilfsmittelpauschale bislang bereits ausgeschöpft wurde.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Eine allein lebende Person mit Pflegegrad 3 nutzt heute das Pflegegeld von 599 Euro monatlich, um eine stundenweise Haushaltshilfe zu bezahlen, und bezieht zusätzlich rund 35 Euro Pflegehilfsmittel. Insgesamt stehen ihr damit etwa 634 Euro zur Verfügung. Nach dem Entwurf läge das neue Entlastungsbudget bei 638 Euro monatlich, müsste aber die Hilfsmittel bereits enthalten. Für die Haushaltshilfe blieben real nur rund 4 Euro mehr als bisher, obwohl die Reform auf dem Papier ein Plus von 39 Euro verspricht.

Kürzung bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege trifft Alleinlebende besonders

Deutlicher wird der Unterschied bei kurzfristigen Versorgungslücken, etwa wenn eine allein lebende pflegebedürftige Person selbst ins Krankenhaus muss oder eine bislang engagierte Ersatzpflegekraft ausfällt. Heute steht dafür ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Das neue Überbrückungsbudget soll diesen Betrag deutlich begrenzen: Pflegegrad 2 und 3 sollen künftig bis zu 1.855 Euro jährlich erhalten, Pflegegrad 4 und 5 bis zu 2.285 Euro. Das entspricht einem Minus von 1.684 beziehungsweise 1.254 Euro gegenüber dem heutigen Betrag.

Wer im Familienverbund lebt, kann solche Lücken häufiger informell auffangen, etwa wenn Angehörige kurzfristig einspringen. Bei Alleinstehenden ohne dieses Netz bleibt in der Regel nur die professionelle Ersatzpflege durch einen ambulanten Dienst oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, und genau diese Leistungen sollen künftig aus dem stärker begrenzten Überbrückungsbudget finanziert werden.

Übersicht der geplanten Beträge

LeistungHeute (2026)Ab 2027 geplantVeränderung
Pflegegeld / Entlastungsbudget PG 2347 Euro/Monat386 Euro/Monat+39 Euro (abzüglich Hilfsmittel)
Pflegegeld / Entlastungsbudget PG 3599 Euro/Monat638 Euro/Monat+39 Euro (abzüglich Hilfsmittel)
Pflegegeld / Entlastungsbudget PG 4800 Euro/Monat889 Euro/Monat+89 Euro (abzüglich Hilfsmittel)
Pflegegeld / Entlastungsbudget PG 5990 Euro/Monat1.079 Euro/Monat+89 Euro (abzüglich Hilfsmittel)
Entlastungsbetrag PG 1131 Euro/Monatentfällt ersatzlos-131 Euro
Sozialraumbudget PG 2-5 (Alltagshilfe)über Entlastungsbetrag: 131 Euro/Monatbis zu 175 Euro/Monat+44 Euro
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege PG 2-3bis 3.539 Euro/Jahr (gemeinsam)bis 1.855 Euro/Jahr-1.684 Euro
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege PG 4-5bis 3.539 Euro/Jahr (gemeinsam)bis 2.285 Euro/Jahr-1.254 Euro

Übergangsregel trifft neu eingestufte Alleinstehende zusätzlich

Wer ab 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Begründet wird das mit einer intensiveren Pflegebegleitung in dieser Anfangsphase. Diese vollumfängliche Begleitung soll jedoch laut Entwurf erst ab dem 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen, während die Kürzung bereits ab 2027 greifen soll. Für Pflegegrad 2 entspräche die Übergangsregel einer um rund 193 Euro monatlich reduzierten Zahlung in den ersten drei Monaten. Wer allein lebt und keine Angehörigen hat, die diese Zeit finanziell oder organisatorisch überbrücken, muss diese Lücke aus eigenen Mitteln schließen oder auf andere Unterstützung zurückgreifen.

Ein Hinweis in eigener Sache: Ein bestehender Pflegegrad bleibt von der Reform unberührt, eine Neubegutachtung allein wegen der geänderten Systematik ist nicht vorgesehen. Die Übergangsregel betrifft ausschließlich Personen, die erstmals ab 2027 in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden.

Rentenpunkte für Pflegepersonen auch ohne Verwandtschaft möglich

Ein Punkt wird häufig übersehen: Für Rentenpunkte im Rahmen der Pflegetätigkeit muss die Pflegeperson nicht zwingend verwandt sein. Auch Freunde, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte erwerben, wenn sie regelmäßig mindestens zehn Stunden wöchentlich Unterstützung leisten. Für Alleinstehende, die auf ein informelles Netzwerk außerhalb der eigenen Familie angewiesen sind, kann das ein Argument sein, eine solche Unterstützung offiziell bei der Pflegekasse zu melden. Details dazu erläutert die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Themenseite zur Pflege von Angehörigen.

Die im Referentenentwurf ursprünglich vorgesehene Absenkung der Rentenbeiträge für pflegende Personen von 100 auf 70 Prozent der Bemessungsgrundlage sorgte in den vergangenen Wochen für erheblichen Widerstand, unter anderem durch eine Resolution mehrerer Unions-Landtagsfraktionen. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann kündigte Ende August 2026 an, diesen Punkt zurücknehmen zu wollen. Eine förmliche Änderung des Gesetzentwurfs liegt dazu bislang nicht vor, die Gegenfinanzierung für den Verzicht auf die Kürzung ist noch offen.

Aktueller Verfahrensstand: Kabinettsbeschluss weiterhin verschoben

Der Referentenentwurf wurde am 4. und 5. Juni 2026 veröffentlicht, die Verbändeanhörung folgte kurz darauf. Ein für den Sommer angepeilter Kabinettsbeschluss wurde mehrfach verschoben. Ende Juli 2026 wechselte zudem die Ressortspitze: Nina Warken übernahm eine Funktion im Bundeskanzleramt, Carsten Linnemann führt seither das Bundesgesundheitsministerium. Bis zum Redaktionsschluss dieses Artikels stand das PNOG in keiner Kabinettssitzung auf der Tagesordnung. Sozialverbände und Kostenträger kritisierten in ihren Stellungnahmen unter anderem die geplanten Leistungskürzungen sowie eine aus ihrer Sicht unzureichende Beteiligung des Bundes an der Finanzierung. Am geplanten Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 hält das Ministerium nach aktuellem Stand fest, auch wenn sich der Zeitplan für die parlamentarische Beratung damit weiter verengt.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Müssen Alleinstehende einen neuen Antrag stellen, wenn sie bereits Pflegegeld beziehen?

Nach aktuellem Stand des Entwurfs nicht. Laufende Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld sollen automatisch in das neue Entlastungsbudget überführt werden, ohne dass eine erneute Antragstellung oder Begutachtung notwendig wird.

Was passiert mit dem Geld, wenn es in einem Monat nicht vollständig verbraucht wird?

Beim Entlastungsbudget ist nach bisherigem Entwurfsstand eine gewisse Übertragbarkeit vorgesehen. Beim Sozialraumbudget dagegen soll eine Übertragung nicht verbrauchter Monatsbeträge in den Folgemonat entfallen, was besonders für Menschen mit schwankendem Unterstützungsbedarf ohne familiären Puffer relevant werden kann.

Wirkt sich die Reform auf einen bereits unbefristet bewilligten Pflegegrad aus?

Ein bestehender, auch unbefristeter Pflegegrad bleibt erhalten. Eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Systematik ist nach dem Entwurf ausdrücklich nicht vorgesehen, ein sogenannter Bestandsschutz soll davor schützen.

Ab wann gelten die neuen Regeln verbindlich?

Verbindlich wird nichts, bevor der Bundestag das Gesetz beschlossen hat und es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Bis dahin gelten die heutigen Regeln zu Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege unverändert weiter. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 ist das erklärte Ziel, hängt aber vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.

Quellenangaben

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.