Neue Grundsicherung und Pflege: Wann die Sozialhilfe Rentenbeiträge zahlen muss – Urteil!

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Pflegende Angehörige tragen häufig die Hauptlast der Versorgung – und stehen gleichzeitig im Risiko, später mit einer zu niedrigen Rente dazustehen. Besonders heikel ist die Situation, wenn die Pflegeperson selbst auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) oder andere Sozialleistungen angewiesen ist. Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein‑Westfalen (Az. L 9 SO 78/23) schafft hier mehr Klarheit: Es präzisiert, wann der Sozialhilfeträger Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen übernehmen muss und wann nicht. Entscheidend ist, ob die Pflegeperson unabhängig von der Pflege bereits ausreichend Altersvorsorge aufgebaut hat – nur dann kann die Übernahme der Beiträge abgelehnt werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 64f SGB XII, der die Rentenbeiträge für Pflegepersonen im Rahmen der Hilfe zur Pflege regelt.

Der Artikel erklärt, was das Urteil für pflegende Grundsicherungsgeld‑Empfänger und ihre Familien konkret bedeutet.

Worum es im Fall ging: Pflege im Bürgergeld‑Haushalt und Rentenansprüche

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Pflegepersonen, die hilfebedürftige Menschen betreuen, Ansprüche auf Beiträge zur Altersvorsorge haben. Konkret ging es um die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Klägerin bezog Sozialhilfeleistungen und wurde von einer Angehörigen (Tochter) gepflegt, die im Grundsicherungsgeld – Bezug stand. Strittig war, ob und wann die Sozialhilfe auch Beiträge zur Altersvorsorge der Pflegeperson übernehmen muss.

Rechtsgrundlage § 64f SGB XII: In welchen Fällen die Sozialhilfe Rentenbeiträge zahlen muss

Die rechtliche Grundlage bildet § 64f SGB XII, der unter bestimmten Bedingungen vorsieht, dass der Sozialhilfeträger Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen übernimmt, die die Pflege zu Hause übernehmen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch der gepflegten Person selbst, nicht der Pflegeperson (hier die Tochter im Grundsicherungsgeld-Bezug); letztere profitiert lediglich mittelbar von der Regelung.

Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war, ob die Anreizwirkung der gesetzlichen Regelung – nämlich Pflege durch Angehörige zu fördern – entfällt, wenn die Pflegeperson bereits anderweitig für das Alter abgesichert ist. Das LSG NRW stellte klar, dass die Anreizwirkung nur dann entfällt, wenn unabhängig von der Pflegetätigkeit eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut wird und die Pflege die Altersvorsorge nicht beeinträchtigt.

Was das LSG NRW klargestellt hat: Voraussetzungen für Rentenansprüche bei häuslicher Pflege

Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung auf ein früheres Urteil bezogen und die Voraussetzungen für die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen weiter präzisiert:

  • Anspruchsinhaber: Der Anspruch auf Übernahme der Beiträge steht der gepflegten Person zu, nicht der Pflegeperson direkt.
  • Zweck der Regelung: Ziel ist es, die Pflege durch Angehörige zu fördern und Altersarmut der Pflegeperson zu vermeiden.
  • Ausschluss bei anderweitiger Altersvorsorge: Die Anreizwirkung der Regelung entfällt nur, wenn die Pflegeperson bereits unabhängig von der Pflegetätigkeit eine ausreichende Altersvorsorge aufgebaut hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Anspruch bestehen.

Folgen für Betroffene: Mehr Klarheit und stärkere Position für pflegende Angehörige

Das Urteil des LSG NRW stellt  die Voraussetzungen für die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger und stärkt die Position pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen klar, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten mehr Klarheit darüber, wann ein Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge besteht.

Die Entscheidung unterstreicht die sozialpolitische Zielsetzung, die Pflege durch Angehörige zu unterstützen und diese vor Altersarmut zu schützen.

Sozialhilfeträger müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob eine anderweitige Altersvorsorge der Pflegeperson besteht und ob diese durch die Pflegetätigkeit beeinträchtigt wird.

Sozialhilfe statt Jobcenter: Wer bei Pflege im Bürgergeld‑Haushalt für Rentenbeiträge zuständig ist

 Wichtig: Es geht hier nicht darum, ob das Jobcenter im Rahmen des Grundsicherungsgeldes Rentenansprüche beziehende Tochter der pflegebedürftigen Person zahlen muss, sondern ob der Sozialhilfeträger, der die Pflege der Mutter finanziell sicherstellen muss, diese Rentenansprüche bedienen muss.

Fazit: Urteil stärkt häusliche Pflege und schützt besser vor Altersarmut

Das Urteil L 9 SO 78/23 des LSG NRW ist ein wichtiger Meilenstein für die soziale Absicherung von Pflegepersonen im Rahmen der Sozialhilfe. Es stellt klar, dass die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Pflegeperson bereits unabhängig von der Pflegetätigkeit ausreichend für das Alter vorgesorgt hat. Damit wird die häusliche Pflege weiter gestärkt und die Gefahr von Altersarmut bei pflegenden Angehörigen reduziert.

Quelle

Urteil Landessozialgericht NRW

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