Wer als Minijobber früher auf eigene Rentenbeiträge verzichtet hat, kann diese Entscheidung seit dem 1. Juli 2026 einmalig rückgängig machen. Die Neuregelung betrifft nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung einen erheblichen Teil der rund sieben Millionen Minijobber in Deutschland – denn die meisten von ihnen hatten sich bislang gegen eine Versicherungspflicht entschieden.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Bisher galt eine klare, aber unflexible Regel: Wer sich zu Beginn eines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, war für die gesamte Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses daran gebunden. Ein Zurück in die Pflichtversicherung war ausgeschlossen. Mit der gesetzlichen Neuregelung ist das nun anders. Betroffene können ihre Befreiung einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt dabei ausschließlich für die Zukunft, muss beim Arbeitgeber beantragt werden und ist bei mehreren gleichzeitigen Minijobs nur einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.
Von einer Abschaffung des Minijobs oder einer Pflicht für alle Beschäftigten kann also keine Rede sein. Die ursprünglich diskutierte generelle Versicherungspflicht wurde nicht umgesetzt, stattdessen erhalten Betroffene lediglich die Möglichkeit, ihre frühere Entscheidung zu korrigieren.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Warum sich viele Minijobber überhaupt befreien lassen
Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Bereich übernimmt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent, während Beschäftigte einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Verdienstes zahlen, damit der volle Beitragssatz von 18,6 Prozent erreicht wird. Diesen Eigenanteil können sich Minijobber jedoch auf Antrag ersparen – ein paar Euro mehr netto im Monat, allerdings mit Folgen für die spätere Rente: Befreite Zeiten zählen nur eingeschränkt für Wartezeiten und Rentenhöhe.
Wie stark diese Option genutzt wird, zeigt eine Sonderauswertung der Minijob-Zentrale: Im gewerblichen Bereich sind aktuell nur 20,9 Prozent der Minijobber rentenversicherungspflichtig, bei Beschäftigten in Privathaushalten liegt der Anteil sogar nur bei 11,3 Prozent. Der überwiegende Teil hat sich also gegen eigene Beitragszahlungen entschieden.
Ein Rechenbeispiel
Eine Minijobberin verdient 480 Euro im Monat und ist aktuell von der Rentenversicherungspflicht befreit. Entscheidet sie sich für den Widerruf, fallen künftig 3,6 Prozent Eigenanteil an – rund 17 Euro monatlich, die vom Gehalt abgehen. Im Gegenzug entsteht ein vollwertiger Pflichtbeitragsmonat, der sowohl auf die allgemeine Wartezeit als auch auf die spätere Rentenhöhe angerechnet wird.
Beiträge im Überblick
| Bereich | Arbeitgeberanteil | Eigenanteil bei Pflichtversicherung |
|---|---|---|
| Gewerblicher Minijob | 15 Prozent (pauschal) | 3,6 Prozent |
| Minijob im Privathaushalt | 5 Prozent (pauschal) | 13,6 Prozent |
Der Unterschied erklärt sich dadurch, dass Arbeitgeber in Privathaushalten nur einen geringeren Pauschalbeitrag zahlen und Beschäftigte den größeren Teil bis zum vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent selbst aufbringen müssen.
Wer von der Neuregelung profitieren kann
Besonders relevant ist der Widerruf für Menschen mit lückenhaftem Versicherungsverlauf oder einer absehbar niedrigen Rente. Pflichtbeiträge aus dem Minijob zählen auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Regelaltersrente und können zudem Ansprüche auf Reha-Leistungen oder eine Erwerbsminderungsrente sichern. Wer ohnehin plant, dauerhaft im Minijob zu bleiben, kann durch die Rückkehr in die Pflichtversicherung also gezielt zusätzliche Rentenansprüche aufbauen.
So läuft der Antrag ab
Der Widerruf erfolgt formlos schriftlich beim Arbeitgeber, der die Änderung an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Die neue Beitragsgruppe für volle Rentenversicherungspflicht gilt ab dem Monat nach Antragseingang, eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Die zuständige Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass die Aufhebung als bestätigt gilt, sofern innerhalb eines Monats kein Widerspruch erfolgt, etwa wegen formaler Fehler im Antrag.
Häufige Fragen zur Minijob-Reform 2026
Ab wann gilt die neue Widerrufsmöglichkeit?
Die Regelung ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Anträge konnten bereits vorher gestellt werden, wirksam wurden sie jedoch frühestens zu diesem Stichtag.
Kann die Befreiung mehrfach widerrufen werden?
Nein. Der Widerruf ist nur einmalig möglich. Wer sich einmal für die Rückkehr in die Pflichtversicherung entschieden hat, kann sich anschließend nicht erneut befreien lassen.
Was passiert bei mehreren Minijobs gleichzeitig?
Bestehen mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse parallel, muss der Widerruf einheitlich für alle Minijobs erfolgen. Eine getrennte Handhabung je Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.
Wirkt der Widerruf auch rückwirkend?
Nein. Die Aufhebung der Befreiung gilt ausschließlich für die Zukunft, konkret ab dem Monat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber. Bereits vergangene Beschäftigungszeiten bleiben unverändert.