Neuer CDU Plan zur Rente nach 45 Beitragsjahren: sehr unsozial! Sozialverbände warnen!

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Wer Kinder erzieht oder Angehörige pflegt, könnte durch einen diskutierten Rentenvorschlag aus Teilen der CDU schlechter gestellt werden. Nach Medienberichten sollen Erziehungszeiten oder Pflegezeiten beim Zugang zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren weniger oder gar nicht mehr zählen. Sozialverbände wie der VdK oder der Verein „Für soziales Leben e. V.“ kritisiert das scharf.

Was steckt hinter dem Rentenvorschlag aus der CDU?

Diskutiert wird, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren grundsätzlich zu erhalten, den Zugang aber stärker an tatsächliche Erwerbsarbeit zu knüpfen. Erziehungs- und Pflegezeiten könnten dabei an Gewicht verlieren. Grundlage der aktullen Diskussion sind Medienberichte über Überlegungen in der Union.

Die CDU-Politikerin Gitta Connemann zeigte sich offen: „Arbeitsjahre statt Beitragsjahre wäre ein gangbarer Weg.“ Sie begründete dies mit dem Schutz von Menschen, die jahrzehntelang auch körperlich hart gearbeitet hätten. Der sozialpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Marc Biadacz, erklärte dagegen ausdrücklich, ein allein auf 45 Berufsjahre gestützter Zugang sei nicht die Fraktionsposition.

Warum warnen Sozialverbände vor Nachteilen für Frauen?

Sozialverbände wie der VdK oder der Verein Für soziales Leben e. V. befürchtet, dass insbesondere Frauen mit familienbedingten Erwerbsunterbrechungen die erforderlichen 45 Jahre seltener erreichen würden. Präsidentin des VdK Verena Bentele bezeichnete die diskutierte Nichtberücksichtigung von Pflege- und Erziehungszeiten als „sozialpolitischen Skandal ersten Ranges“. Ihre Kritik richtet sich gegen eine schlechtere Anerkennung unbezahlter Sorgearbeit beim Rentenzugang.

Ihre Meinung ist gefragt:

Sollten anerkannte Erziehungs- und Pflegezeiten weiterhin für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren zählen?

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Auch die Rentenexpertin Ruth Schüler vom Institut der deutschen Wirtschaft warnt: Schon unter den bestehenden Regeln profitierten Männer stärker von dieser Rentenart. Ohne die Anrechnung von Pflege und Kindererziehung würden vor allem weniger Frauen die Voraussetzungen erfüllen. Betroffen wären allerdings ebenso Männer mit entsprechenden Versicherungsverläufen.

Welche Zeiten zählen nach geltendem Recht?

Für die sogenannte Wartezeit, also die erforderliche Mindestversicherungszeit, zählen nicht ausschließlich Jahre bezahlter Beschäftigung. Nach § 51 Absatz 3a SGB VI werden unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Die Bezeichnung „45 Beitragsjahre“ verkürzt deshalb die tatsächlichen Voraussetzungen.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zählen insbesondere:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit;
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag;
  • anrechenbare Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege;
  • bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld.

Dabei gelten Einschränkungen: Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt grundsätzlich nicht mit. Ausnahmen bestehen bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Schul- und Studienzeiten erfüllen die 45-jährige Wartezeit dagegen nicht.

Welche Folgen hätte eine Einschränkung für Versicherte?

Wer die 45 Jahre nur mithilfe anerkannter Erziehungs- oder Pflegezeiten erreicht, könnte den abschlagsfreien vorzeitigen Zugang verlieren. Je nach Versicherungsverlauf kämen ein späterer Rentenbeginn oder eine andere Altersrente mit Abschlägen infrage. Wie viele Menschen betroffen wären, lässt sich ohne konkrete Ausgestaltung nicht belastbar beziffern.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Rentenzugang und Rentenhöhe: Aus den berichteten Überlegungen folgt nicht automatisch, dass bereits erworbene Rentenansprüche aus Kindererziehung oder Pflege gestrichen werden. Die Debatte betrifft zunächst deren Bedeutung für die Zugangsvoraussetzung von 45 Jahren.

Was sollten Sie für Ihre Rentenplanung beachten?

Maßgeblich bleiben die geltenden Voraussetzungen und Ihr persönlicher Versicherungsverlauf. Prüfen Sie anhand Ihrer ausführlichen Rentenauskunft, welche Zeiten berücksichtigt wurden und wann Sie die erforderliche Altersgrenze erreichen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt diese Auskunft ab dem 55. Geburtstag automatisch bereit.

Ein besonderer Antrag wegen der politischen Diskussion ist nicht erforderlich. Die Altersrente selbst müssen Sie jedoch beantragen; die Rentenversicherung empfiehlt dafür etwa drei Monate Vorlauf.

FAQ zum neuen Vorschlag der CDU zur Rente nach 45 Beitragsjahren

Können Versicherte nach 45 Jahren immer mit 63 aufhören?

Nein. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten gestaffelte Grenzen.

Zählt Arbeitslosengeld II für die 45 Jahre?

Nein. Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe werden für diese Wartezeit nicht berücksichtigt.

Lassen sich fehlende Monate durch freiwillige Beiträge ergänzen?

Unter Voraussetzungen ja. Erforderlich sind insbesondere mindestens 18 Jahre entsprechender Pflichtbeiträge; zusätzlich gelten Einschränkungen bei Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn.

Kann die 45-Jahre-Rente früher mit Abschlägen beginnen?

Nein. Dafür müsste gegebenenfalls eine andere Rentenart infrage kommen, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren.

Fazit zum CDU-Vorschlag zur Rente nach 45 Beitragsjahren

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, ordnet den neuen CDU-Plan ein: „Der Vorschlag aus den CDU-Reihen benachteiligt definitiv Menschen, die wegen Kindererziehung oder Pflege ihre Erwerbsarbeit unterbrochen haben. Das ist unsozial! Hier sollte Widerstand aufgebaut werden! Es bleibt zu hoffen, dass sich die SPD, aber auch die Unionsfraktion im Bundestag dagegen stellen. – Für Ihre Planung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zählen aber – glücklichderweise – weiterhin die bestehenden Regeln und die individuell anerkannten Versicherungszeiten.“

Quellen

Anm. d. Redaktion: der Artikel wurde aktualisiert und mit einer Expertenmeinung versehen!

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