Regelaltersrente – Jahrgang 1959 erreicht die Grenze
Die Regelaltersrente ist die klassische Altersrente ohne Abschläge. Sie kann beansprucht werden, wenn:
- mindestens 5 Beitragsjahre vorhanden sind,
- das gesetzlich festgelegte Regelalter erreicht ist.
Für den Geburtsjahrgang 1959 liegt das Regelalter bei 66 Jahren und 2 Monaten.
Das bedeutet konkret:
- Wer am 1. September 1959 geboren wurde, kann ab November 2025 ohne Abschläge in Rente gehen.
- Wer zwischen dem 2. September und 1. Oktober 1959 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze im Dezember 2025.
- Wer später im Oktober geboren ist, startet regulär erst 2026.
Diese Jahrgänge gehören zu den letzten, deren Rentenalter noch unter 67 Jahren liegt: Ab dem Geburtsjahr 1964 gilt in Deutschland für alle die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin, geboren am 29. September 1959, wird am 29. November 66 Jahre und zwei Monate alt. Ihre Rente kann damit zum 1. Dezember 2025 beginnen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte – Jahrgänge 1960 bis 1961
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte richtet sich an Menschen, die 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie ist abschlagsfrei, kann aber zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen.
Für 2025 gilt:
Wer zwischen dem 2. August 1960 und dem 1. Juni 1961 geboren wurde, kann 2025 erstmals diese Rente beziehen.
Das entsprechende Rentenalter liegt dann bei 64 Jahren und 2 Monaten.
Beispiel:
Ein Handwerker, geboren am 15. September 1960, erfüllt im September 2025 die Altersgrenze und kann ab 1. November 2025 die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte erhalten – vorausgesetzt, er weist mindestens 45 Beitragsjahre nach.
Diese Rentenart bleibt vor allem für Beschäftigte mit durchgehenden Erwerbsbiografien attraktiv – etwa Handwerker, Pflegekräfte, Beamte im Ruhestandsvorjahr oder Angestellte mit Ausbildungsbeginn in den 1970er Jahren.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen – letzte Übergangsfrist für Jahrgang 1962
Für schwerbehinderte Versicherte gilt ein Sonderrecht: Sie können bis zu zwei Jahre früher in Rente gehen, wenn mindestens 35 Beitragsjahre vorliegen und ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachgewiesen wird.
Im November 2025 läuft eine wichtige Übergangsfrist aus:
Für Schwerbehinderte des Geburtsjahrgangs 1962 gilt noch das alte Eintrittsalter von 63 Jahren und 6 Monaten für die abschlagsfreie Altersrente.
Ab 1. Januar 2026 erhöht sich das Eintrittsalter auf 63 Jahre und 8 Monate.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin, geboren am 20. Mai 1962 und mit einem Grad der Behinderung von 60, erreicht die Altersgrenze im November 2025. Sie kann damit spätestens bis Monatsende den Rentenantrag stellen, um von der alten Regelung zu profitieren.
Wartet sie bis 2026, gilt die neue Altersgrenze – zwei Monate später. Diese Übergangsregel endet zum 30. November 2025.
Erwerbsminderungsrente – neue Zurechnungszeit ab November relevant
Anders als Altersrenten richtet sich die Rente wegen Erwerbsminderung nicht nach dem Geburtsjahr, sondern nach der Arbeitsfähigkeit. Trotzdem ist 2025 ein besonderes Jahr:
Im Zuge des Bestandsverbesserungsgesetzes verlängert sich die Zurechnungszeit weiter. Sie bestimmt, bis zu welchem Alter die DRV das Einkommen für die Rentenberechnung anrechnet, auch wenn Betroffene nicht mehr arbeiten können.
Seit Juli 2025 gilt:
- Bei neuen Erwerbsminderungsrenten wird die Zurechnungszeit bis zur Regelaltersgrenze (66 Jahre und 2 Monate für Jahrgang 1959) hochgerechnet.
- Das führt zu höheren Rentenbeträgen für alle, die im Spätherbst 2025 erstmals eine Erwerbsminderungsrente beantragen.
Damit profitieren insbesondere Versicherte der Jahrgänge 1960 und 1961, die gesundheitlich bedingt vorzeitig ausscheiden müssen.
Übersicht: Wer im November 2025 erstmals in Rente gehen kann
Rentenart | Jahrgänge | Renteneintritt (ohne Abschläge) | Besonderheiten |
---|---|---|---|
Regelaltersrente | 1959 | 66 Jahre + 2 Monate | Regulärer Rentenbeginn ab November 2025 möglich |
Besonders langjährig Versicherte | 1960 – 1961 | 64 Jahre + 2 Monate | Abschlagsfrei bei 45 Beitragsjahren |
Schwerbehinderte | 1962 | 63 Jahre + 6 Monate | Letzter Monat für alte Übergangsregel; ab 2026 +2 Monate |
Erwerbsminderungsrente | abhängig von Gesundheitslage | variabel; Zurechnungszeit bis Regelaltersgrenze | Bessere Berechnung seit Juli 2025 |
Fristen und Tipps für den Rentenantrag
- Antrag mindestens drei Monate vor Rentenbeginn stellen:
Damit die Zahlung rechtzeitig startet, sollte der Antrag spätestens Anfang August 2025 bei der Deutschen Rentenversicherung eingehen. - Nachweise sorgfältig prüfen:
Für besonders langjährig oder schwerbehindert Versicherte sind lückenlose Nachweise der Beitragszeiten bzw. Anerkennungsbescheide erforderlich. - Vollsicherung prüfen:
Wer gleichzeitig private oder betriebliche Renten bezieht, sollte eine Rentenauskunft anfordern – um steuerliche Nachteile zu vermeiden. - Widerspruchsrecht nutzen:
Gegen fehlerhafte Berechnungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.
Fazit: wer im November 2025 erstmals in Rente gehen kann
Der November 2025 markiert für viele den Beginn einer neuen Lebensphase:
- Der Jahrgang 1959 erreicht die Regelaltersrente ohne Abschläge.
- Versicherte mit 45 Beitragsjahren der Jahrgänge 1960 bis 1961 können ihre besonders langjährige Rente starten.
- Schwerbehinderte des Jahrgangs 1962 sollten sofort handeln, um noch die alte Regel zu nutzen.
- Und für Erwerbsgeminderte gilt: Neue gesetzliche Berechnungen ab Herbst 2025 sorgen für spürbare Rentenerhöhungen.
Damit wird der November 2025 nicht nur ein technischer Umstellungsmonat, sondern auch ein entscheidender Wendepunkt für viele, die nach Jahrzehnten Arbeit endlich ihren Ruhestand antreten können.