Pflegebedürftigkeit im Alter wirft für viele Rentner heikle Finanzfragen auf: Reicht die gesetzliche Rente noch, kommt zusätzlich Pflegegeld der Pflegekasse dazu – und drohen dann Kürzungen oder steuerliche Nachteile? Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie sich die Pflege von Angehörigen auf eigene Rentenpunkte und die Höhe der Altersrente auswirkt. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Regeln zur Anrechnung von Pflegegeld auf Rente, Grundsicherung und Hinterbliebenenrenten ein und zeigt, wo Rentner 2025 besonders aufmerksam sein sollten – alle Informationen finden sich hier auf „Bürger & Geld“, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Pflegegeld: Was ist das eigentlich?
Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die von der Pflegekasse gezahlt wird, wenn pflegebedürftige Menschen (ab Pflegegrad 2) zu Hause versorgt werden – meist durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Das Pflegegeld dient als Anerkennung für die pflegenden Personen und soll den Aufwand entschädigen.
Wird Pflegegeld auf die Rente angerechnet?
Für Pflegebedürftige:
- Das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen im rentenrechtlichen Sinne. Wer Pflegegeld bezieht, bekommt deshalb keine Rentenpunkte dadurch und die monatliche Rente erhöht sich durch das Pflegegeld nicht.
- Pflegegeld ist zudem steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen wie die Grundsicherung angerechnet.
Für pflegende Angehörige:
- Erhalten Angehörige das Pflegegeld als Anerkennung, gilt diese Zahlung nicht als Einkommen und wird ebenso wenig auf die eigene Rente, Erwerbsminderungsrente oder das Erwerbseinkommen angerechnet, solange die Pflege ehrenamtlich und nicht erwerbsmäßig geleistet wird.
- Wer die Pflege als Beruf ausübt, muss die Zahlung dagegen als Einkommen behandeln.
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Pflegezeiten können die spätere Rente erhöhen!
Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche zu Hause pflegt, kann Rentenansprüche erwerben. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Zeit gilt als sogenannte Beitragszeit und bringt zusätzliche Rentenpunkte. Wie viel, hängt vom Pflegegrad und Pflegeumfang ab.
Beispiel:
- Bei größerem Pflegeaufwand kann das pro Jahr den eigenen Rentenanspruch deutlich steigern. Die Rentenhöhe steigt also durch die Pflege selbst – nicht durch das Pflegegeld, sondern durch die von der Pflegekasse eingezahlten Rentenbeiträge.
Wird die Rente auf das Pflegegeld angerechnet?
- Die eigene Altersrente hat keinen Einfluss auf das Pflegegeld. Auch hohe Renten führen nicht dazu, dass der Anspruch auf Pflegegeld gestrichen oder gekürzt wird. Entscheidend ist der Pflegegrad und die Art der häuslichen Pflege.
- Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen für Rentner; sie dürfen beliebig viel hinzuverdienen. Das betrifft aber nicht das Pflegegeld, sondern allenfalls andere Einkommensarten.
Pflegegeld und Sozialhilfe/Grundsicherung
- Pflegegeld zählt als zweckgebundene Sozialleistung und wird auf die Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe grundsätzlich nicht angerechnet. Die Zahlungen sind geschützt – nur wenn das Geld nicht tatsächlich für die Pflege verwendet wird, können Ausnahmen greifen.
- Bei Kombinations- oder Pflegesachleistungen können Spezialregeln gelten, die vor Beantragung individuell geprüft werden sollten.
Steuern auf Pflegegeld?
- Pflegegeld muss grundsätzlich weder von der pflegebedürftigen Person noch vom Angehörigen als Einkommen versteuert werden, solange die Pflege im Familien- oder Freundeskreis erfolgt und keine zusätzliche Bezahlung vereinbart wurde.
- Nur bei erwerbsmäßiger Pflege durch Dritte kann das Pflegegeld als Einkommen zählen und steuerpflichtig werden.
Zusammenfassung: Anrechnung von Rente und Pflegegeld – worauf?
- Pflegegeld wird nicht auf die Rente angerechnet und erhöht die Rente des Pflegebedürftigen nicht.
- Pflegende Angehörige können dank Pflegezeiten Rentenpunkte sammeln – das Pflegegeld selbst wird aber nicht als Einkommen gewertet.
- Rente und Pflegegeld werden unabhängig voneinander gezahlt, es gibt keine gegenseitige Anrechnung.
- Pflegegeld ist zweckgebunden und steuerfrei, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.


