Rente nach 35 Jahren: Wann 10,8 statt 14,4 Prozent Abschlag gelten

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Nach 35 Versicherungsjahren ist eine vorgezogene Altersrente mit 10,8 Prozent Abschlag möglich. Dieser Satz gilt aber nicht automatisch für alle, die früher in den Ruhestand gehen. Entscheidend sind Geburtsjahr, Rentenbeginn und die gewählte Rentenart. Wer 1964 oder später geboren wurde, muss bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 grundsätzlich 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen; bei einem Beginn mit 64 sind es 10,8 Prozent. Für schwerbehinderte Menschen gelten andere Altersgrenzen.

Wann sind nach 35 Versicherungsjahren 10,8 Prozent Abschlag möglich?

Ein Abschlag von 10,8 Prozent entsteht, wenn eine Altersrente genau 36 Monate vor der für diese Rentenart maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze beginnt. Für jeden vorgezogenen Monat beträgt die Kürzung 0,3 Prozent. Die erfüllten 35 Versicherungsjahre eröffnen den Zugang zu bestimmten Altersrenten, legen aber den Abschlag nicht fest.

Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 bedeutet das bei der Altersrente für langjährig Versicherte:

Rentenbeginn im Alter vonMonate vor der abschlagsfreien Altersgrenze von 67 JahrenDauerhafter Abschlag
63 Jahren4814,4 Prozent
64 Jahren3610,8 Prozent
65 Jahren247,2 Prozent
66 Jahren123,6 Prozent
67 Jahren0kein Abschlag

Die Werte ergeben sich aus der Altersgrenze nach § 36 SGB VI und der Berechnung nach § 77 SGB VI. Voraussetzung bleibt, dass die Wartezeit von 35 Jahren beim Rentenbeginn erfüllt ist.

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Wer statt mit 63 erst mit 64 beginnt, verringert den Abschlag somit um 3,6 Prozentpunkte. Dafür entfällt in diesem Vergleich ein Jahr Rentenbezug. Ob sich der spätere Beginn finanziell lohnt, lässt sich deshalb nicht allein am niedrigeren Prozentsatz ablesen.

Welche Rolle spielt das Geburtsjahr?

Für vor 1964 Geborene liegt die abschlagsfreie Altersgrenze der Altersrente für langjährig Versicherte niedriger als 67 Jahre. Deshalb fällt auch der Abschlag bei einem Beginn mit 63 geringer aus. Die Übergangsstufen regelt § 236 SGB VI.

GeburtsjahrAbschlagsfreie AltersgrenzeAbschlag bei Beginn mit 63Beginn mit genau 10,8 Prozent Abschlag
195866 Jahre10,8 Prozent63 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate11,4 Prozent63 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate12,0 Prozent63 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate12,6 Prozent63 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate13,2 Prozent63 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate13,8 Prozent63 Jahre und 10 Monate
ab 196467 Jahre14,4 Prozent64 Jahre

Die Tabelle zeigt die regulären Altersgrenzen ohne besondere Vertrauensschutzregelungen. Die Abschläge sind mit 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat berechnet.

Die Aussage „Rente mit 63 und 10,8 Prozent Abschlag“ kann daher für den Jahrgang 1958 zutreffen. Auf den Jahrgang 1964 lässt sie sich bei dieser Rentenart nicht übertragen.

Können schwerbehinderte Menschen mit höchstens 10,8 Prozent Abschlag früher gehen?

Ja. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt der größtmögliche Abschlag grundsätzlich 10,8 Prozent, weil sie höchstens drei Jahre vor ihrer eigenen abschlagsfreien Altersgrenze beginnen kann. Für ab 1964 Geborene ist sie mit 65 abschlagsfrei und ab 62 mit Abschlägen möglich. Auch hier sind 35 Versicherungsjahre erforderlich.

Zusätzlich muss bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegen. Maßgeblich sind § 37 SGB VI und die Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 2 SGB IX: Erforderlich ist ein Grad der Behinderung, kurz GdB, von mindestens 50. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 genügt dafür nicht.

Für die Jahrgänge ab 1964 ergibt sich dieser Vergleich:

Alter bei RentenbeginnAltersrente für langjährig VersicherteAltersrente für schwerbehinderte Menschen
62 Jahrenoch nicht möglich10,8 Prozent Abschlag
63 Jahre14,4 Prozent Abschlag7,2 Prozent Abschlag
64 Jahre10,8 Prozent Abschlag3,6 Prozent Abschlag
65 Jahre7,2 Prozent Abschlagkein Abschlag

Vorausgesetzt sind jeweils die erfüllte Wartezeit und bei der Schwerbehindertenrente die anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn.

Wer die Voraussetzungen beider Rentenarten erfüllt, sollte deshalb vor dem Antrag die jeweils mögliche Rente vergleichen lassen. Die Altersgrenze von 67 Jahren ist bei der Schwerbehindertenrente nicht die Bezugsgröße für den Abschlag.

Wie viel macht der Unterschied bei der monatlichen Rente aus?

Bei einer angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag beträgt die Kürzung mit 14,4 Prozent monatlich 259,20 Euro. Bei 10,8 Prozent sind es 194,40 Euro. Unter sonst gleichen Annahmen bleiben damit 64,80 Euro brutto mehr im Monat.

Vereinfachtes Beispiel:

Berechnung14,4 Prozent Abschlag10,8 Prozent Abschlag
Angenommene Monatsrente vor Abschlag1.800,00 Euro1.800,00 Euro
Monatlicher Abschlag259,20 Euro194,40 Euro
Monatsrente nach Abschlag1.540,80 Euro1.605,60 Euro

Rechenweg: 1.800 Euro × 0,144 beziehungsweise 1.800 Euro × 0,108. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern sind nicht berücksichtigt. Die Berechnung folgt der gesetzlichen Kürzung um 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat.

Das Beispiel vergleicht ausschließlich die Abschläge bei identischer Ausgangsrente. In der Praxis kann ein späterer Rentenbeginn auch deshalb zu einer höheren Rente führen, weil bis dahin weitere Beiträge gezahlt werden. Zugleich muss der Zeitraum ohne Rentenzahlung finanziert werden. Eine auf Weiterarbeit beruhende Rentenprognose sollte daher nicht ungeprüft als Ausgangsbetrag für einen früheren Rentenbeginn verwendet werden.

Welche Zeiten zählen zu den 35 Versicherungsjahren?

Die Wartezeit von 35 Jahren verlangt keine durchgehende Berufstätigkeit über 35 Jahre. Neben Beitragszeiten können unter anderem anerkannte Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit sowie Schul- und Studienzeiten berücksichtigt werden. Welche Monate tatsächlich zählen, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und dem Versicherungsverlauf ab.[

Für die Planung sollten Sie insbesondere prüfen:

  • Sind Beschäftigungszeiten vollständig erfasst?
  • Wurden Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten richtig zugeordnet?
  • Sind Pflegezeiten und anrechenbare Ausbildungszeiten dokumentiert?
  • Fehlen Nachweise für bisher ungeklärte Abschnitte?

Die ausführliche Rentenauskunft zeigt, ob die Voraussetzungen bereits erfüllt sind oder noch erfüllt werden können. Ungeklärte Zeiten sollten Sie vor dem Rentenantrag mit der Deutschen Rentenversicherung klären.

Bleibt der Abschlag bestehen, wenn die reguläre Altersgrenze erreicht ist?

Ja. Der Abschlag einer vorzeitig begonnenen Altersrente bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Wer mit 63 eine Rente mit 14,4 Prozent Abschlag bezieht, erhält deshalb mit 67 nicht automatisch eine ungekürzte Rente. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf diese lebenslange Wirkung hin.

Dauerhaft ist dabei der prozentuale Abschlag, nicht ein unveränderlicher Eurobetrag. Bei späteren Rentenanpassungen kann die ausgezahlte Rente steigen; die vorzeitige Inanspruchnahme bleibt aber in ihrer Berechnung berücksichtigt.

Was sollten Versicherte vor dem Rentenantrag veranlassen?

Lassen Sie sich den frühestmöglichen Beginn, die passende Rentenart und den Abschlag für Ihren gewünschten Starttermin bestätigen. Entscheidend sind das genaue Geburtsdatum, die anerkannten Versicherungszeiten und gegebenenfalls die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Der Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung bietet dafür eine erste Orientierung.

Die Altersrente wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen einen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, ihn rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Das ist eine Empfehlung zur rechtzeitigen Bearbeitung und keine pauschale gesetzliche Ausschlussfrist.

FAQ zur Rente mit Abschlägen nach 35 Versicherungsjahren

Kann ich allein wegen 35 Versicherungsjahren schon mit 60 in Altersrente gehen?

Nein. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte liegt die vorzeitige Altersgrenze für die hier behandelten Jahrgänge bei 63 Jahren. Die erfüllte Wartezeit ersetzt das erforderliche Lebensalter nicht.

Sind 35 Versicherungsjahre dasselbe wie die „Rente nach 45 Jahren“?

Nein. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind 45 Jahre mit entsprechend anrechenbaren Zeiten nötig. Ab Jahrgang 1964 ist sie mit 65 abschlagsfrei möglich. Diese Rentenart lässt sich nicht gegen Abschläge noch früher beziehen.

Darf ich neben einer vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten?

Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitsverdienst allein führt daher nicht zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente.

Reicht ein Grad der Behinderung von 40 für die Schwerbehindertenrente?

Nein. Auch eine arbeitsrechtliche Gleichstellung ersetzt die erforderliche Schwerbehinderung nicht. Für diese Altersrente muss bei Rentenbeginn grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 anerkannt sein.

Fazit zur Rente für langjährig Versicherte mit Abschlägen

Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick räg zum Abschluss: „10,8 statt 14,4 Prozent Abschlag sind nach 35 Versicherungsjahren möglich, aber nicht allein wegen dieser Versicherungsdauer. Ab Jahrgang 1964 erreicht die Altersrente für langjährig Versicherte diesen niedrigeren Satz bei einem Beginn mit 64 statt mit 63. Für anerkannte schwerbehinderte Menschen gelten günstigere Altersgrenzen. Prüfen Sie deshalb vor dem Antrag nicht nur den Starttermin, sondern auch, welche Rentenart für Sie infrage kommt.“

Quellen

Redakteure

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