Höherer Pflegegrad: Videobegutachtung möglich, Hausbesuch hat auf Wunsch Vorrang

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Die Zahl der Pflegebegutachtungen ist laut Medizinischem Dienst Bund von 1,8 Millionen im Jahr 2017 auf 2,88 Millionen im Jahr 2023 gestiegen. Wer einen höheren Pflegegrad beantragt, bekommt deshalb nicht mehr automatisch Besuch zu Hause. Gleichzeitig plant die Bundesregierung ab 2027 strengere Punktgrenzen, was viele Familien mit wachsendem Pflegeaufwand unter Zeitdruck setzt.

Höherer Pflegegrad: Wann der Medizinische Dienst per Video prüft

Die rechtliche Grundlage steht in § 142a SGB XI. Danach kann die Pflegebedürftigkeit statt bei einem Hausbesuch auch in einem strukturierten Telefoninterview festgestellt werden, das per Videotelefonie stattfinden darf. Die Videovariante kam mit dem Digital-Gesetz im März 2024 hinzu. Seit dem 26. September 2024 regeln die Begutachtungs-Richtlinien, wann sie eingesetzt wird.

Der Medizinische Dienst nennt vor allem zwei Anlässe: Anträge auf Höherstufung und Wiederholungsbegutachtungen. Gemeint sind Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben und deren Hilfebedarf neu bewertet wird. Für die Videotelefonie gelten dieselben technischen Vorgaben wie für ärztliche Videosprechstunden. Am Ende steht ein vollständiges Gutachten, über den Pflegegrad entscheidet weiterhin die Pflegekasse per Bescheid.

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt eine überarbeitete Fassung der Richtlinien. Die Neufassung betrifft laut Medizinischem Dienst Bund vor allem Klarstellungen bei Kindern und Jugendlichen. Zu Telefon und Video nennt die Meldung keine Änderungen.

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Wo das Videogutachten ausgeschlossen bleibt

Ein bestehender Pflegegrad reicht nicht, um den Hausbesuch zu ersetzen. Mehrere Ausschlüsse stehen direkt im Gesetz, weitere in den Richtlinien.

SituationTelefon oder Video möglich?
Höherstufung oder Wiederholungsbegutachtung ab 14 Jahrenja, wenn fachlich geeignet
erstmaliger Antrag auf einen Pflegegradnein
Begutachtung im Widerspruchsverfahrennein, Entscheidung nach Aktenlage möglich
Kinder unter 14 Jahrennein
letztes Gutachten stellte keine Pflegebedürftigkeit festnein
häusliche Pflege, letztes Hausbesuchsgutachten älter als 36 Monatenein
nötige Unterstützungsperson fehltnein
antragstellende Person wünscht Hausbesuchnein

Die 36-Monats-Grenze betrifft vor allem Menschen, die seit Jahren zu Hause gepflegt werden. Maßgeblich ist das letzte Gutachten mit persönlichem Besuch. Eine zwischenzeitliche Begutachtung per Telefon setzt die Frist nicht neu in Gang. Die Verbraucherzentrale führt die Grenze in ihrer Übersicht mit Stand 2. Oktober 2026 ausdrücklich auf.

Wahlrecht: Der Hausbesuch geht vor

Das Gesetz lässt Pflegebedürftigen die Wahl. In § 142a Absatz 4 SGB XI heißt es, der Wunsch nach einer Untersuchung im Wohnbereich gehe dem Telefoninterview vor. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über dieses Wahlrecht informieren und die Entscheidung im Begutachtungsformular festhalten.

Für bestimmte Gruppen ist ein Termin auf Distanz nur zulässig, wenn eine weitere Person unterstützend dabei ist. Das Gesetz verlangt, dass die Richtlinien diese Gruppen abschließend festlegen und die Anwesenheit der Unterstützungsperson vor Beginn geprüft wird. Gutachterinnen und Gutachter, die per Telefon oder Video begutachten, brauchen zudem Erfahrung mit Hausbesuchen.

Pflegereform 2027: Strengere Punktgrenzen für höhere Pflegegrade

Neu seit Ende September ist der Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026. Laut Bundesgesundheitsministerium sollen die Pflegegrade 1 bis 3 künftig nach den ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Schwellenwerten vergeben werden. Wer bereits eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Beschlossen ist das Gesetz damit noch nicht (Stand: 26. Oktober 2026).

Pflegegradgeltendes Rechtgeplant ab 1. Januar 2027
Pflegegrad 1ab 12,5 Punktenab 15 Punkten
Pflegegrad 2ab 27 Punktenab 30 Punkten
Pflegegrad 3ab 47,5 Punktenab 50 Punkten
Pflegegrad 4ab 70 Punktenab 70 Punkten
Pflegegrad 5ab 90 Punktenab 90 Punkten

Für Höherstufungen hat das spürbare Folgen. Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger in häuslicher Pflege erreicht bei der Begutachtung 48,5 Gesamtpunkte. Nach geltendem Recht ergibt das Pflegegrad 3 mit einem Pflegegeld von 599 Euro im Monat statt 347 Euro in Pflegegrad 2, ein Plus von 252 Euro. Nach den geplanten Grenzen bliebe es mit 48,5 Punkten bei Pflegegrad 2.

Entscheidend ist der Stichtag. Nach der im Entwurf vorgesehenen Übergangsregel, die der Medizinische Dienst Bund in seiner Stellungnahme beschreibt, richtet sich die Einstufung nach dem Recht, das bei Antragstellung gilt. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dagegen der Zeitpunkt der Feststellung zählen. Ob diese Regel das parlamentarische Verfahren unverändert übersteht, ist offen.

Der Medizinische Dienst Bund rechnet mit vorgezogenen Anträgen und deutlich mehr Begutachtungsaufträgen vor dem Stichtag. Das dürfte den Druck erhöhen, mehr Termine per Telefon und Video abzuwickeln.

Häufige Fragen zur Videobegutachtung beim Pflegegrad

Wer kann einen höheren Pflegegrad per Video begutachten lassen?

Infrage kommen Versicherte ab 14 Jahren, die bereits einen Pflegegrad haben und eine Höherstufung beantragen oder neu begutachtet werden. Der Medizinische Dienst prüft im Einzelfall, ob sich die Situation auf Distanz fachlich zuverlässig erfassen lässt. Einen Anspruch auf einen Videotermin gibt es nicht.

Wann sollen die neuen Punktgrenzen gelten?

Nach dem Kabinettsentwurf sollen die höheren Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2027 gelten. Wer dann bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Grenzen verlieren. Verbessert sich die Selbstständigkeit deutlich, bleibt eine Rückstufung laut Gesetzesbegründung möglich.

Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?

Grundsätzlich muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Der Medizinische Dienst Bund hat angeregt, diese Frist wegen des erwarteten Antragsandrangs bis zum 30. Juni 2027 auszusetzen. Beschlossen ist das bislang nicht.

Was passiert, wenn das Videogutachten zu einem zu niedrigen Pflegegrad führt?

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die erneute Begutachtung im Widerspruchsverfahren findet nicht per Telefon oder Video statt. Möglich ist aber eine Entscheidung nach Aktenlage.

Einschätzung der Redaktion

Das Videogutachten kann für Familien eine echte Erleichterung sein, etwa wenn Angehörige weit entfernt wohnen und sich zuschalten können. Die Grenzen im Gesetz sind sinnvoll gezogen. Kritisch wird es dort, wo der Spardruck der Pflegeversicherung auf die Begutachtungspraxis trifft. Wenn vor dem Stichtag 2027 deutlich mehr Anträge eingehen, wächst die Versuchung, Termine möglichst schnell auf Distanz abzuarbeiten. Ein Bildschirm zeigt aber nicht, wie mühsam jemand morgens aus dem Bett kommt. Das gesetzliche Wahlrecht auf den Hausbesuch muss deshalb in der Praxis aktiv angeboten werden, statt nur im Formular abgehakt zu werden.

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