Rentenabschläge 2026 ausgleichen: Wer betroffen ist – und warum sich frühe Planung jetzt lohnt

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„Wer früher in Rente geht, muss mit dauerhaften Rentenabschlägen von bis zu 14,4 Prozent leben – doch mit gezielten Sonderzahlungen lassen sich diese Kürzungen vollständig oder teilweise ausgleichen.“ Das zeigt eine aktuelle Auswertung der Deutschen Rentenversicherung, die unsere Redaktion für die neue Rechtslage 2026 fachlich ausgewertet hat.

Früher in Rente – und Abschläge wieder loswerden

Wer seine Altersrente vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, zahlt für jeden Monat Vorruhestand 0,3 Prozent Abschlag, also 3,6 Prozent pro Jahr – dauerhaft, lebenslang. Bei maximal 48 Monaten Vorziehen summiert sich das auf bis zu 14,4 Prozent weniger Rente. § 187a SGB VI erlaubt es jedoch, diese Minderung durch zusätzliche Beiträge – eine Art Einmal-Investition in die eigene gesetzliche Rente – auszugleichen.

Die Möglichkeit richtet sich vor allem an jahrzehntelang Versicherte, die mit 63 oder 64 Jahren aussteigen wollen, ohne dauerhaft auf einen Teil ihrer Rente zu verzichten. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen mindestens 50 Jahre alt sind und voraussichtlich Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben, etwa auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

So funktioniert der Ausgleich per Sonderzahlung

Der Weg zum Ausgleich beginnt mit einem schriftlichen Antrag auf „Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung“ bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung berechnet dann, wie hoch die Sonderzahlung sein müsste, um die Kürzung vollständig oder teilweise zu neutralisieren.

Die Berechnung folgt einer gesetzlichen Formel: Entscheidend sind das vorläufige Durchschnittsentgelt des betreffenden Jahres, der Beitragssatz zur Rentenversicherung sowie die voraussichtliche Minderung der persönlichen Entgeltpunkte durch den vorgezogenen Rentenbeginn. Die Auskunft enthält neben der maximal möglichen Zahlung auch Varianten für Teilbeträge – etwa, wenn nur ein Teil der Abschläge ausgeglichen werden soll.

Wichtiges Detail: Die Ausgleichsbeträge können als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen bis zur Regelaltersgrenze eingezahlt werden. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Auskunft gezahlt, ist ein Anstieg des Beitrags wegen veränderter Rechengrößen ausgeschlossen – ein rechtlich verankerter „Preisdeckel“ für kurze Zeit.

Was Ausgleich 2026 konkret kostet

Wie teuer der Ausgleich wird, hängt vor allem davon ab, wie viele Rentenpunkte durch den Abschlag „fehlen“ würden. Fachportale und Berater rechnen für 2025 und 2026 mit weiter steigenden Preisen pro Rentenpunkt, weil das Durchschnittsentgelt und damit die Bemessungsgrundlage steigen.

Beispiel aus der Praxis: 2025 kostet ein Rentenpunkt für den Ausgleich von Abschlägen knapp 9.400 Euro, nachdem der Preis in den Vorjahren bereits spürbar angezogen hat. Wer etwa sieben Entgeltpunkte benötigt, um seine Kürzung vollständig zu neutralisieren, muss im Bereich von rund 65.000 Euro Sonderzahlung rechnen – je nach Jahr leicht abweichend. Doch es gibt einen Weg, diese Kosten juristisch klug zu senken:

Der „Zins-Trick“ beim Ausgleichsbetrag

Ein Detail, das selbst viele Rentenberater oft übersehen: Die Höhe der Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen ist an den sogenannten vorläufigen Durchschnittsverdienst gekoppelt. Unser Tipp: Da dieser Wert für 2026 oft erst spät final feststeht, kann eine Einzahlung noch im ersten Quartal deutlich günstiger sein als am Jahresende. Ingos Erfahrung aus 30 Jahren Sozialrecht zeigt: Wer den Antrag nach §187a SGB VI frühzeitig stellt, sichert sich oft die Konditionen des Vorjahres und spart bei einem kompletten Ausgleich schnell mehrere tausend Euro an Eigenkapital.

Ein realitätsnahes Rechenbeispiel für 2026: Eine 63‑jährige Versicherte aus Nordrhein‑Westfalen mit einem zu erwartenden Rentenanspruch von brutto 1.600 Euro monatlich möchte zwei Jahre vor ihrer Regelaltersgrenze in Rente gehen. Die Abschläge lägen bei 7,2 Prozent, also rund 115 Euro weniger monatlich. Um diese Minderung auszugleichen, wären – stark vereinfachend gerechnet – Sonderzahlungen im mittleren fünfstelligen Bereich nötig, oft zwischen 20.000 und 40.000 Euro.

Eigene Experten weisen darauf hin, dass sich der Ausgleich insbesondere dann rechnet, wenn damit langfristig eine Rentenphase von deutlich mehr als 15 Jahren abgesichert wird. Je höher das persönliche Rentenniveau und je früher die Zahlungen beginnen, desto stärker wirkt der Hebel der Einzahlungen über die gesamte Rentendauer.

Für wen sich der Ausgleich lohnt – und für wen nicht

Die Option nach § 187a SGB VI ist kein Masseninstrument, sondern eher ein Werkzeug für Personen mit stabilen Erwerbsbiografien und etwas finanzieller Reserve. Typische Fälle sind: leitende Angestellte kurz vor der Rente, Selbstständige mit gutem Einkommen oder Paare, bei denen ein Partner früher aufhören möchte, ohne große Einbußen bei der gemeinsamen Altersvorsorge zu riskieren.

Für Menschen mit niedrigen Rentenanwartschaften, offenen Krediten oder unsicherer Erwerbssituation sind fünfstellige Sonderzahlungen hingegen meist keine sinnvolle Option. Hier betonen Experten, dass Liquidität, Schuldenabbau und ergänzende private Vorsorge in der Regel Vorrang haben sollten.

Aus steuerlicher Sicht bietet der Ausgleich dennoch Chancen: Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen gelten als Altersvorsorgeaufwendungen und sind bis zu den jeweils geltenden Höchstbeträgen steuerlich absetzbar. Wer die Sonderzahlung auf mehrere Kalenderjahre verteilt, kann die Steuerwirkung optimieren und die reale Belastung senken – ein Punkt, über den Steuerberater zunehmend gezielt beraten.

Juristisch heikel – und kaum klar benannt: Ein Kapitalbetrag ohne Wartezeit-Effekt

Ist ein Detail, das die Rechtsauslegung der Rentenversicherung zu § 187a SGB VI betrifft: Die zusätzlichen Beiträge gelten ausdrücklich nicht als Pflichtbeiträge, aber auch nicht als klassische freiwillige Beiträge. Sie werden rechtstechnisch als Kapitalbetrag behandelt, der ausschließlich dazu dient, die Rentenminderung aus dem vorzeitigen Rentenbeginn auszugleichen.

Die Folge: Diese Einzahlungen verbessern weder die Wartezeit noch andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, etwa für eine Erwerbsminderungsrente. Wer sich also erhofft, mit einer hohen Sonderzahlung kurzfristig fehlende Pflichtbeitragszeiten zu „zukaufen“, wird enttäuscht – rechtlich ist das ausdrücklich ausgeschlossen. Experten warnen deshalb, den Ausgleich nicht als verkappten „Rentenpunkte-Kauf“ für fehlende Mindestversicherungszeiten zu missverstehen.

Ein weiterer Punkt, der häufig erst im Kleingedruckten auftaucht: Wer später doch nicht vorzeitig in Rente geht, behält die Wirkung der Sonderzahlungen – sie erhöhen dann die reguläre Altersrente. Eine Erstattung der Beiträge ist aber nicht vorgesehen; die Entscheidung, in den Ausgleich der Abschläge zu investieren, ist damit wirtschaftlich endgültig.

Was sich 2026 konkret ändert

Für das Jahr 2026 bleiben die Grundregeln des Ausgleichs unverändert, aber die finanziellen Rahmenbedingungen verschieben sich. Mit steigenden Durchschnittsentgelten und angepassten Rechengrößen verteuern sich die Ausgleichszahlungen tendenziell, während gleichzeitig der aktuelle Rentenwert in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben wurde.

Finanzportale rechnen vor, dass der Preis pro Entgeltpunkt in den letzten Jahren wiederholt um mehrere hundert Euro pro Jahr gestiegen ist – ein Trend, der 2026 anhält. Wer den Ausgleich ernsthaft in Betracht zieht, sollte daher frühzeitig eine aktuelle Auskunft einholen und die Dreimonatsfrist für den „eingefrorenen“ Ausgleichsbetrag im Blick behalten.

Für die politische Debatte spielt die Sonderzahlung inzwischen eine wachsende Rolle: Sie erlaubt es, den Arbeitsmarkt zu entlasten, ohne den Staat direkt zu belasten, weil die Finanzierung über individuelle Beiträge und nicht über Steuermittel erfolgt. Fachleute sehen darin ein stilles, aber wirkungsvolles Instrument, um den Übergang der Babyboomer in den Ruhestand flexibler zu gestalten.

Redaktionelles Fazit: Strategische Entscheidung, kein Standardprodukt

Aus Sicht der Redaktion ist der Ausgleich von Rentenabschlägen 2026 eine klar strategische Entscheidung im persönlichen Finanzplan, die nur nach genauer Rentenauskunft und steuerlicher Beratung getroffen werden sollte. Für gut abgesicherte Jahrgänge Anfang 60 kann der Schritt den Weg in den früheren Ruhestand ebnen, ohne lebenslange Einbußen hinnehmen zu müssen.

Gleichzeitig zeigt der Blick in die juristischen Details, dass der Gesetzgeber die Option bewusst eng gefasst hat: Kein Kauf zusätzlicher Wartezeiten, keine Erstattung, aber gezielter Ausgleich einer ansonsten dauerhaften Minderung. Wer das Instrument nutzt, sollte daher genau prüfen, ob die Einmalbelastung im Verhältnis zum langfristigen Plus bei der eigenen Altersrente steht – und wie stabil die eigene Lebensplanung für die Zeit nach dem letzten Arbeitstag ist.

Quellen:

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