Die geplante Rentenreform nimmt politisch Fahrt auf. Doch bei Rente mit 63, Rentenalter, Kapitalrente und neuen Regeln für Minijobs gilt weiterhin: Die konkreten Vorschläge sind noch kein geltendes Recht. Entscheidend wird nun, was die Bundesregierung tatsächlich in einen Gesetzentwurf schreibt – und welche Übergangsfristen Bundestag und Bundesrat am Ende beschließen.
Für Versicherte ist das besonders relevant, wenn der Ruhestand in den nächsten Jahren beginnt. Denn viele Reformpunkte sind langfristig angelegt, während andere – insbesondere die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren – deutlich früher greifen könnten. Dieser Artikel zeigt den aktuellen Fahrplan, trennt gesicherte Termine von politischen Planungen und erklärt, wer sich jetzt worauf einstellen sollte.
Der aktuelle Stand: Noch gilt das bisherige Rentenrecht
Die Alterssicherungskommission hat im Sommer 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine umfassende Reform der gesetzlichen Rente und der Alterssicherung vorgelegt. Union und SPD haben sich im Koalitionsausschuss darauf verständigt, die Empfehlungen grundsätzlich vollständig umsetzen zu wollen. Das Vorhaben soll als zusammenhängendes Reformpaket gesetzlich geregelt werden.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Trotzdem ist es wichtig, die Lage realistisch einzuordnen: Die Kommissionsvorschläge ändern zunächst keinen einzigen Rentenanspruch. Die Deutsche Rentenversicherung betont ausdrücklich, dass es sich nicht um Gesetze handelt. Ob einzelne Empfehlungen übernommen, verändert, zeitlich verschoben oder mit Übergangsregeln versehen werden, entscheidet sich erst im Gesetzgebungsverfahren.
Das betrifft Menschen kurz vor dem Rentenbeginn besonders. Wer heute die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt, kann sich auf das geltende Recht berufen. Wer aber erst in einigen Jahren in Rente gehen möchte, kann einen künftigen Rechtsanspruch nicht dadurch sichern, dass er vorsorglich schon jetzt einen Rentenantrag stellt. Maßgeblich sind grundsätzlich die Vorschriften, die beim tatsächlichen Rentenbeginn gelten; Rentenanträge sind regelmäßig ohnehin nur bis zu zwölf Monate vor dem gewünschten Beginn möglich.
So sieht der politische Fahrplan aus
Ein verbindlicher, vollständiger Gesetzgebungszeitplan mit konkreten Inkrafttretensdaten für jede Einzelmaßnahme liegt Anfang Septemer 2026 noch nicht vor. Die politische Richtung ist dennoch klar: Die Koalition will die Rentenreform nach der Sommerpause beraten und möglichst bis Ende 2026 gesetzgeberisch abschließen. Gleichzeitig zeigen die Diskussionen der vergangenen Tage, dass zentrale Punkte noch umkämpft sind.
| Phase | Was vorgesehen ist | Bedeutung für Versicherte |
|---|---|---|
| Sommer 2026 | Empfehlungen der Alterssicherungskommission liegen vor; Koalition bekennt sich zur Umsetzung | Noch keine Rechtsänderung, keine neuen Rentenansprüche oder Nachteile |
| Herbst 2026 | Ausarbeitung, Kabinettsentscheidung und parlamentarische Beratungen des Reformpakets erwartet | Erst dann wird sichtbar, welche Jahrgänge und Stichtage das Gesetz tatsächlich nennt |
| Bis Ende 2026 | Politisches Ziel: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens | Ob dieses Ziel erreicht wird, hängt auch vom Streit über Übergangsschutz ab |
| Ab 2027 | Mögliches Inkrafttreten erster Regeln, sofern das Gesetz rechtzeitig beschlossen und verkündet wird | Besonders relevant für Übergangsrecht bei vorgezogenen Altersrenten |
| Möglichst ab 2028 | Geplanter Start einer schrittweise aufgebauten Kapitalrente | Vorgeschlagen sind jährliche Beitragsschritte von 0,5 Prozentpunkten |
| Ab 2031 | Vorgeschlagene Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung | Betrifft vor allem jüngere und mittlere Jahrgänge |
| Ab 2032 | Vorgeschlagene Rückkehr des Nachhaltigkeitsfaktors; Übergangszuschlag zur Sicherung des Rentenniveaus | Rentenanpassungen könnten langfristig schwächer ausfallen als die Lohnentwicklung |
| Bis Mitte der 2040er-Jahre | Vorgeschlagene Übergangsphase bei der Kapitalrente | Steuerfinanzierter Zuschlag soll fehlende Kapitalerträge in rentennahen Jahrgängen ausgleichen |
Die Tabelle zeigt ausdrücklich den derzeitigen Planungsstand, nicht bereits geltende Termine. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt selbst, dass derzeit offen ist, ob, bis wann und in welchem Umfang die Empfehlungen in Gesetzesvorhaben übernommen werden. Die Jahreszahlen ab 2028, 2031 und 2032 stammen aus den Empfehlungen der Kommission.
Rente mit 63: Die schnellste Änderung wäre politisch am schwierigsten
Besonders brisant ist die Zukunft der umgangssprachlich „Rente mit 63“ genannten Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Einen gesetzlichen Rententyp mit der Bezeichnung „Rente mit 63“ gibt es nicht. Gemeint ist die abschlagsfreie Altersrente für Menschen mit mindestens 45 Versicherungsjahren nach § 236b SGB VI.
Für vor 1953 geborene Versicherte war ein abschlagsfreier Beginn mit 63 Jahren möglich. Seitdem steigt das Zugangsalter schrittweise. Für den Geburtsjahrgang 1963 liegt es bereits bei 64 Jahren und zehn Monaten, für Versicherte ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt die heutige Rechtslage deshalb nur noch ungenau.[
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diese Rentenart künftig abzuschaffen. Wer mindestens 45 Jahre Beiträge und andere anrechenbare Zeiten vorweisen kann, soll nach dem Vorschlag nicht mehr zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen können. Ein vorgezogener Rentenbeginn wäre dann grundsätzlich nur mit dauerhaften Abschlägen möglich.
Der genaue Startzeitpunkt ist aber offen. Bundeskanzler Friedrich Merz hat Ende August erklärt, die Reform werde nicht „von einem Tag auf den anderen“ umgesetzt. Er hält Übergangszeiten für erforderlich; auch die Fraktionsspitzen von CDU/CSU und SPD schließen Änderungen am bisherigen Konzept nicht aus. Damit ist weder entschieden, welche Geburtsjahrgänge geschützt werden, noch wie lang eine Übergangsfrist sein könnte.
Gerade für Menschen, die ihren Ruhestand fest eingeplant haben, wäre ein Stichtag entscheidend. Denkbar wären etwa Schutzregeln für Versicherte, die bis zu einem bestimmten Datum die 45 Jahre erfüllt haben, für besonders rentennahe Jahrgänge oder für Personen mit einem bereits möglichen Rentenbeginn. Das sind jedoch nur denkbare Gesetzgebungsmodelle. Konkrete Stichtage oder eine Dauer der Übergangsfrist sind bisher nicht offiziell beschlossen.
Frühere Rente mit Abschlägen soll später beginnen
Neben dem möglichen Ende der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren plant die Kommission auch eine Änderung bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Diese Rente betrifft Menschen mit mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie können nach derzeitiger Rechtslage ab 63 Jahren vorzeitig in Ruhestand gehen, müssen dann aber grundsätzlich dauerhaft 0,3 Prozent Abschlag pro Monat des vorgezogenen Beginns hinnehmen. Grundlage ist § 236 SGB VI.
Nach dem Vorschlag soll das Mindestalter von 63 auf 64 Jahre steigen. Der Abstand zwischen diesem frühestmöglichen Beginn und der jeweiligen Regelaltersgrenze soll langfristig drei Jahre betragen. Sollte das Regelalter später steigen, würde auch der frühestmögliche Beginn dieser Rentenart entsprechend nach oben wandern.
Ein Beispiel macht die Wirkung deutlich: Wer nach künftigem Recht grundsätzlich erst mit 67 Jahren und sechs Monaten die Regelaltersrente erreichen würde, könnte die Altersrente für langjährig Versicherte nach dem vorgeschlagenen Drei-Jahres-Fenster frühestens mit 64 Jahren und sechs Monaten beziehen. Ob die heutigen Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat bestehen bleiben, ist ebenfalls nicht endgültig: Die Kommission will Zu- und Abschläge regelmäßig auf ihre versicherungsmathematische Angemessenheit überprüfen lassen.
Auch hier ist kein Inkrafttreten beschlossen. Der Punkt könnte allerdings mit der Neuregelung der abschlagsfreien Altersrente gekoppelt werden, weil beide Vorschläge den vorzeitigen Ruhestand betreffen. Für Beschäftigte mit einem geplanten Rentenbeginn ab 2027 oder 2028 ist die spätere gesetzliche Übergangsregel deshalb besonders wichtig.
Schutz für gesundheitlich belastete Beschäftigte
Die Kommission will die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nicht ohne sozialen Ausgleich denken. Deshalb schlägt sie eine besondere Regelung für rentennahe Versicherte mit gesundheitlichen Einschränkungen vor. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt und den bisherigen Beruf wegen nachweisbarer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, soll nach einer individuellen Gesundheitsprüfung früher in Rente gehen können.
Nach der Empfehlung wäre ein abschlagsfreier Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze denkbar. Weitere drei Jahre vor dem regulären Rentenbeginn könnte eine Rente mit Abschlägen möglich sein. Anders als beim heutigen Erwerbsminderungsrecht soll bei rentennahen Versicherten die Einschränkung im langjährig ausgeübten Beruf stärker berücksichtigt werden. Außerdem soll auf Neu- und Anpassungsqualifizierungen verzichtet werden.
Das würde insbesondere Beschäftigte betreffen, die nach Jahrzehnten körperlich oder psychisch belastender Arbeit nicht mehr bis zur Altersgrenze durchhalten können. Pflegekräfte, Bauarbeiter, Fahrerinnen und Fahrer, Produktionsbeschäftigte oder Menschen mit schweren gesundheitlichen Belastungen könnten von einer solchen Regelung profitieren. Aber auch hierfür gibt es noch kein Gesetz, keine festgelegte medizinische Prüfordnung und keinen Anspruch auf eine neue „Schutzrente“.
Kapitalrente: Start frühestens ab 2028 geplant
Das größte strukturelle Vorhaben ist die vorgeschlagene Kapitalrente. Die gesetzliche Rente soll dabei nicht ersetzt werden. Sie soll weiterhin überwiegend im Umlageverfahren finanziert werden, also durch die laufenden Beiträge der Beschäftigten und Arbeitgeber. Ergänzend soll ein kapitalgedeckter Baustein eingeführt werden, dessen Mittel am Kapitalmarkt angelegt werden.
Nach dem Konzept soll der neue Beitrag insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns betragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber würden davon jeweils einen Prozentpunkt tragen. Die Umsetzung soll schrittweise beginnen – nach dem Vorschlag möglichst ab 2028 mit 0,5 Prozentpunkten pro Jahr. Bei einem planmäßigen Start könnte der volle zusätzliche Beitrag von zwei Prozent im Jahr 2031 erreicht sein.
| Jahr nach dem Kommissionsvorschlag | Vorgesehener zusätzlicher Beitrag zur Kapitalrente | Einordnung |
|---|---|---|
| 2028 | 0,5 Prozent | Möglicher Start der schrittweisen Einführung |
| 2029 | 1,0 Prozent | Zweite Aufbaustufe |
| 2030 | 1,5 Prozent | Dritte Aufbaustufe |
| 2031 | 2,0 Prozent | Zielwert der Kapitalrente erreicht |
Diese Staffelung ist ein Vorschlag, kein bereits verabschiedeter Beitragssatz. Ein Gesetz müsste unter anderem regeln, für welche Versichertengruppen die Kapitalrente gilt, ob es Wahlrechte gibt, wie die Beiträge eingezogen werden, welche Fonds zugelassen sind, wie Verwaltungskosten begrenzt werden und wie die lebenslange Auszahlung konkret funktioniert. Die Kommission nennt zertifizierte Anbieter oder einen öffentlichen Fonds mit niedrigen Kosten als mögliche Modelle.
Für rentennahe Menschen würde ein Kapitalstock ab 2028 nicht genügend Zeit haben, um hohe Erträge aufzubauen. Deshalb schlägt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangszuschlag vor. Dieser soll ab 2032 bis etwa zur Mitte der 2040er-Jahre sicherstellen, dass das Sicherungsniveau beim Renteneintritt mindestens bei 48 Prozent bleibt.
Rentenalter: Ab 2031 soll die Lebenserwartung zählen
Die gegenwärtige Regelaltersgrenze steigt noch bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, liegt sie bereits bei 67 Jahren. Der Anspruch auf Regelaltersrente richtet sich nach § 35 SGB VI; die für einzelne Jahrgänge geltenden Übergangsalter ergeben sich aus weiteren Vorschriften des SGB VI.
Die Kommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze ab 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Steigt die Lebenserwartung rechnerisch um ein Jahr, sollen acht Monate auf die Erwerbsphase und vier Monate auf die Rentenphase entfallen. Steigt die Lebenserwartung nicht, soll die Altersgrenze unverändert bleiben. Eine regelmäßige Überprüfung wäre vorgesehen.
Unterstellt man die derzeitigen Vorausberechnungen des Statistischen Bundesamts, könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 von 67 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Es handelt sich nicht um eine beschlossene „Rente mit 67,5“, sondern um die Folge eines vorgeschlagenen Mechanismus. Die konkrete Entwicklung hängt sowohl von der späteren gesetzlichen Formel als auch von der tatsächlichen Lebenserwartung ab.
Für den Rentenbeginn in den nächsten Jahren bedeutet das: Wer vor 2031 regulär in Altersrente geht, wäre von diesem Mechanismus nach dem derzeitigen Kommissionsvorschlag nicht betroffen. Für jüngere Jahrgänge kann die Grenze dagegen später relevant werden. Ob der Gesetzgeber die Kopplung exakt in der vorgeschlagenen Form übernimmt, bleibt offen.
Rentenniveau: Nach 2031 droht ein langsamerer Anstieg
Das Rentenniveau ist eine oft missverstandene politische Kennzahl. Ein Sicherungsniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jede Rentnerin und jeder Rentner 48 Prozent des letzten persönlichen Gehalts erhält. Gemeint ist das Verhältnis der Standardrente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt.
Nach geltender Rechtslage ist das Rentenniveau bis 2031 bei 48 Prozent abgesichert. Bis dahin bleibt der Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel ausgesetzt. Dieser Faktor berücksichtigt die Entwicklung zwischen Rentenbeziehenden und Beitragszahlenden: Wächst die Zahl der Rentner schneller als die Zahl der Beitragszahler, dämpft er den Rentenanstieg.
Die Kommission schlägt vor, den Nachhaltigkeitsfaktor ab 2032 wieder einzuführen und sogar leicht zu verstärken. Renten könnten weiterhin steigen, wenn Löhne steigen. Der jährliche Zuwachs fiele bei einer ungünstigen demografischen Entwicklung aber geringer aus als ohne diesen Faktor. Eine Schutzklausel soll weiterhin verhindern, dass laufende Renten allein wegen der Formel gekürzt werden.
Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente bereits läuft, wäre das daher vor allem ein Thema der künftigen Rentenanpassungen. Für jüngere Beschäftigte geht es um die langfristige Frage, wie stark gesetzliche Rente, zusätzliche Kapitalrente und betriebliche Vorsorge zusammenwirken sollen.
Selbstständige, Minijobs und Altersteilzeit
Die Kommission verbindet die Rentenreform mit weiteren Vorschlägen, die mehrere Millionen Erwerbstätige betreffen können. Neu Selbstständige sollen künftig grundsätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, sofern sie nicht bereits über ein Versorgungswerk oder eine andere obligatorische Absicherung abgesichert sind. Bereits Selbstständige sollen nach dem Vorschlag ein Befreiungsrecht bekommen. Ein konkreter Stichtag für die Einbeziehung ist bislang nicht festgelegt.
Bei Minijobs soll der sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus nach dem Kommissionskonzept langfristig weitgehend entfallen. Heute können sich Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Künftig soll diese Befreiung nicht mehr möglich sein; die Kommission schlägt darüber hinaus vor, Minijobs generell stärker in die Sozialversicherung einzubeziehen. Eine Ausnahme soll für Schülerinnen und Schüler bestehen.
Auch die Altersteilzeit steht auf der Reformliste. Das Mindestalter soll von 55 auf 58 Jahre steigen und später an die Entwicklung der Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Das sogenannte Blockmodell – zunächst Vollzeitarbeit, anschließend vollständige Freistellung bei halbiertem Entgelt über die Gesamtdauer – soll nach dem Vorschlag entfallen. Für viele Beschäftigte wäre das ein spürbarer Eingriff in die bisherige Planung des Übergangs in den Ruhestand.
Anders als für Kapitalrente, Regelalter und Nachhaltigkeitsfaktor nennt die Kommission für diese Punkte keinen eigenen gesicherten Einführungszeitpunkt. Ob sie gleichzeitig mit einem ersten Reformgesetz gelten oder in spätere Stufen ausgelagert werden, muss der Gesetzgeber entscheiden.
Was Sie jetzt tun sollten
Wer in den Jahren 2026 bis 2029 in Rente gehen möchte, sollte nicht auf politische Schlagzeilen reagieren, sondern seine persönliche Ausgangslage prüfen. Entscheidend sind insbesondere die erreichbaren 35 oder 45 Versicherungsjahre, der eigene Geburtsjahrgang, mögliche Abschläge, anrechenbare Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Lücken im Versicherungskonto.
Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung ist sinnvoll, wenn Zeiten fehlen oder unklar sind. Besonders bei Ausbildungszeiten, Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen, Arbeitslosigkeit, Minijobs, Beschäftigung im Ausland oder längerer Selbstständigkeit können fehlende oder falsch gespeicherte Zeiten den späteren Rentenbeginn verändern.
Beschäftigte mit gesundheitlichen Belastungen sollten ärztliche Unterlagen, Reha-Berichte und Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit vollständig aufbewahren. Zwar gibt es die vorgeschlagene Härtefallregelung noch nicht. Sollte der Gesetzgeber sie schaffen, könnten Dokumentationen zu gesundheitlichen Einschränkungen und langjähriger beruflicher Belastung später bedeutsam sein.
Ein vorschneller Rentenantrag ist dagegen kein verlässliches Mittel, um sich die aktuelle Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn zu sichern. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass grundsätzlich die Vorschriften beim Beginn der Rente gelten und ein Rentenantrag regelmäßig höchstens zwölf Monate vor dem Rentenstart gestellt werden kann.
Häufige Fragen zur Rentenreform
Wann soll die Rentenreform beschlossen werden?
Die Koalition strebt nach dem aktuellen politischen Fahrplan einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2026 an. Ein verbindlicher Termin für Kabinett, Bundestag, Bundesrat und Verkündung ist jedoch noch nicht veröffentlicht. Änderungen am Reformkonzept sind im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich möglich.
Ab wann könnte die Kapitalrente starten?
Die Alterssicherungskommission empfiehlt einen schrittweisen Beginn möglichst ab 2028. Der Beitrag soll danach jährlich um 0,5 Prozentpunkte wachsen, bis er 2031 insgesamt zwei Prozent erreicht. Das ist bislang nur ein Vorschlag und hängt von einem späteren Gesetz ab.
Wann würde das Rentenalter auf 67,5 Jahre steigen?
Nach dem Kommissionsmodell beginnt die Kopplung an die Lebenserwartung ab 2031. Bei den derzeitigen Annahmen des Statistischen Bundesamts könnte die Regelaltersgrenze bis 2041 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Eine automatische oder bereits beschlossene Erhöhung gibt es nicht.
Wer wäre von der Abschaffung der Rente mit 63 betroffen?
Das lässt sich derzeit nicht rechtssicher nach Geburtsjahr sagen. Die Kommission empfiehlt zwar die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren, doch der Gesetzgeber hat noch keine Stichtage beschlossen. Nach Aussagen des Bundeskanzlers werden Übergangszeiten erwogen; gerade sie entscheiden darüber, welche rentennahen Jahrgänge geschützt bleiben.
Juristische Einordnung: Jetzt beginnt die entscheidende Phase
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, fasst zusammen: „Die Rentenreform ist nicht mehr nur ein langfristiges Gedankenspiel. Der politische Auftrag lautet, aus den 33 Kommissionsvorschlägen ein Gesetzespaket zu machen. Dennoch ist der wichtigste Satz für Versicherte im September 2026: Bis zur Verkündung eines Gesetzes gilt weiterhin das heutige Rentenrecht.
Am ehesten könnte sich zunächst die Planung für einen vorgezogenen Rentenbeginn ändern. Die mögliche Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren ist politisch besonders umstritten, weshalb Übergangsfristen und Schutz für rentennahe Jahrgänge zentrale Streitpunkte bleiben. Die Kapitalrente ist nach den Empfehlungen frühestens für 2028 vorgesehen, die neue Koppelung des Rentenalters soll frühestens ab 2031 wirken, und die Änderung beim Nachhaltigkeitsfaktor wäre nach dem Konzept ab 2032 vorgesehen.
Wer sich dem Rentenbeginn nähert, sollte daher nicht auf vermeintlich sichere Jahrgangslisten vertrauen. Die eigene Rentenauskunft, eine vollständige Kontenklärung und die spätere Prüfung der konkreten Übergangsregeln sind verlässlicher als jede politische Vorhersage.“
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Vorschläge der Alterssicherungskommission zur Rentenreform
- Bundesregierung: Zeitstrahl zu Reformen für Deutschland
- tagesschau.de: Merz für Übergangszeiten bei der Rentenreform